Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 3 StR 4/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es widerspricht dem Gesetz nicht, wenn bei der Auslosung der Schöffen in der Weise verfahren wird, daß jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgel6cst wird, |
Für das Nachschlagewerk I m 2 >
Nicht für die Amtliche Sammlung ! Be vr RDoun nn mn m mann mn mr nn nk aan nn nn ng ._. BEL
Gesetz: GVG 88 45 Abs 2, 77 Abs 1, 3
Rechtssatz: Es widerspricht dem Gesetz nicht, wenn bei der Auslosung der Schöffen in der Weise verfahren wird, daß
jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgel6cst wird, |
Aktenzeichen 3 St R 4/55 Urt. des BCH v. 31. März 1955 LE M.-Gladbach
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
ı) den Kaufmann Jakob ı EEE =: : I Fu voren am ED 1914 ir. r MEERE -
- 2) den Kaufmann Wilhelm S EEEEEEED => NM] EEE. 507% sehoren am ED 1912:
wegen Betrugs
hat der 53, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bunäesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. WB ir ser Verhandlung. Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Hilfäarbeiter im mittleren Justizdienst END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 26. Mai 1954 im Falle 7 mit ‘den Feststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklasten 5 und die Revision des Angeklagten A werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer verhan - lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwies®t-Der Angeklagte AB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Über die Kosten der Revision des Angeklasten EEE 1. das Landgericht zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten AB wegen Betrugs und versuchten Betruges und den Angeklagten Sp wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges. jeden zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten fechten dieses Urteil wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts an. Die Revision des. Angeklagten AB hat keinen, die des Angeklagten Sp hat zum Teil Erfolg.
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T, Verfahrensrügen;:
Aus der Niederschrift des Landgerichts vom 23. Dezenber 1955 über äie Auslosung der Strafkammerschöffen für die 2. Strafkammer für das Geschäftsjahr 1954 ist zu entnehmen, daß nicht für jeden Sitzungstag, sondern immer für sechs aufeinanderfolgende Sitzungstage zwei Hauptschöffen ausgewählt worden sind. Die Revision hält dieses Verfahren für gesetzwidrig, weil auf diese Weise immer die gleichen Schöffen zusammen wirken und § 50 GVG weitgehend überflüssig wäre.
Diese Ansicht ist unzutreffend. Nach 88 77 Abs 1, 43 Abs 2 GVG ist die Zahl der Hauptschöffen so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder mindestens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. Nach §§ 77, 45 Abs 2 GVG wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen Sitzungen des Jahres teilnehmen, durch Auslosung bestimmt, Es fehlen nähere Anordnungen, in welcher Weise die Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage zu verteilen sind und in welcher Art der Wechsel unter ihnen stattzufinden hat. Insoweit bleibt Raum für das pflichtmässige Ermessen des Auslosungsrichters: Zweck des § 45 GVG
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ist zu verhindern, daß die Schöffen willkürlich eingeteilt werden. Sie sind deshalb durch das Los im voraus
für die Sitzungstage des Geschäftsjahres zu bestimmen,
so daß nicht bestimmte Richter für einen bestimmten Fall ausgewählt werden können und eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Angeklagten ausgeschlossen ist. Diesen Gesetzeszweck widerspricht die vom Landgericht angewanäte Art der Auslosung nicht, Daß bei diesem Verfahren die gleichen Schöffen oft oder vielleicht sogar stets zusam-
men tätig sind, ist ohne Bedeutung. Ein Grund, dies auszuschließen, ist nicht zu erkennen. Auch dem § 50 GVG ist nichts für die Ansicht der Revision zu entnehmen, Die Notwendigkeit, eine Sitzung auch an einem Tage fortzusetzen. für den der Schöffe zunächst nicht einberufen war, kann sich nichtnur in dem Falle ergeben, daß die Schöffen vor Be-
sinn des Geschäftsjahres für jeden einzelnen Sitzungstag gesondert ausgelost sind, sondern auch in dem Falle, daß
die Schöffen sofort für mehrere Sitzungstage ausgelost worden sind.
2) Verletzung von Rechtsnormen über die Beeidigung von Zeugen.
a) Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, ist hinsichtlich einzelner Zeugen Npeschlossen und verkündet" worden, daß sie aus den im Beschluß angegebenen Gründen unvereidigt bleiben; hinsichtlich der übrigen Zeugen ist jeweils nur vermerkt, Gaß der Zeuge vereidigt oder daß und aus welchem Grunde er unvereidigt geblieben ist. Die Revision entnimmt hieraus, daß die Strafkammer in einzelnen Fällen die Frage der Vereidigung zum Gegenstand einer förmlichen Beschlußfassung gemacht und daß in den anderen Fällen eine Beschlußfassung über die Beeidigung zu Unrecht nicht erfolgt ist.
£uch diese Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß iiber die Frage, ob ein Zeuge zu vereidigen oder auf Grund einer Ausnahmevorschrift von der Vereidigung abzusehen ist. eine Entscheidung ergehen muß. Diese kann aber zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner auch die Sachleitung umfassenden Verhandlungsleitung treffen, während es einer Entscheidung des Gerichts nur bedarf, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs 2 StPO von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet wird (BGHSt 1, 216; 3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954), Daß der Vorsitzende in den von der Revision angegebenen Fällen eine Entscheidung getroffen hat und daß Beanstandungen nicht erhoben worden sind, ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen.
b) Ausweislich des Protokolls ist von der Vereidigung der Zewgen Hp, VENEN. VEREEED ur: Den semäß § 61 Nr 2 StPO und von’der Vereidigung der Zeugen Ve ser: unä jun. hinsichtlich des Komplexes Bauund Bodenbank gemäß § 60 Nr’3 StPO und im übrigen nach 8.61 Nr 2 StPO (Verletzter bezw. Angehöriger des Verletzten) abgesehen worden. Die Revision trägt vor,die Zeugen rom, CE: VERREEE und BEE seien Mitglieder und Vorstandsmitglieder, Uciiliis sen. Rendant und Ve WB jun. als Vertreter des Vaters Angestellter der Sparund Darlehenskasse AGB etmüH, sie seien nicht unmittelbar Geschädigte und üeshalb nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPO.
Die Frage, ob auch der, der von der Straftat in seir nen Rechten nur mittelbar betroffen wird, Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Entscheidend ist der Grund der Vorschrift, nämlich die Besorgnis der Voreingenommen- . heit eines Zeugen gegen einen Angeklagten, der durch die
Straftat in die Rechte des Zeugen cingcegriffen hat: Es soll beim Vorliegen dieser Befangenheit dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen werden, ob es von em Grundsatz der Vereidigung von Zeugen abgehen will _ {vgl auch BGHSt 4, 202; 5. 85). Die Befangenheit ist aber nicht nur beim unmittelbar, sie ist auch beim nittelbar Verletzten zu besorgen, Das Landgericht konnte daher auch bei nur mittelbar Verletzten von der Vereidigung absehen, Als Ermessensentscheidung unterliegt die Entscheidung des Tatrichters der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder ob
Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt sind, Da
beides nicht der Fall ist, ist die Rüge unbegründet.
3) Verletzung des g 338 Ziff: 7 StPO infolge widerspruchswollen und unklaren Inhalts der Urteilsgründe.
Piese Rüge wird im Zusammenhang mit der allgemeinen Sachbeschwerde erörtert werden, da mit ihr auch
die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird.
1) Versuchter Betrug z.N. des Angeklagten SED :
Das Urteil stellt fest, daß Se zunächst
10.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellen und sich das Geld dadurch beschaffen wollte, daß er einen von ihm ausgestellten und von der Firma Ag & Co: akzeptierten Wechsel über 10.000 DM bei der Stadtsparkasse Rn diskontieren ließ; ferner, daß er gesichert sein sollte, einmal dadurch, daß die beiden Schecks über je 5.000 DU, die er ausstellte, von Milan den Angeklagten sl <rst
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susgehändigt werden durften, wenn /die Richtigkeit des, Firm enstatus bestätigt fand, und zum andern dadurch,
daß ihm Maschinen zur Sicherung übereignet wurden.
Der: Angeklagte Ag erklärte bei der Sicherungsübereignung, es bestünden an den Maschinen keine sonstigen Sigentumsansprüche, obwohl ein Teil davon bereits der Städtischen Sparkasse WED-C Ep zur Sicherung übereignet war. Dadurch versuchte er, die 10.000 DM schon am 10, November 1950 zu erlangen, um die für den nächsten Tag angesetzte Zwangsversteigerung zu verhindern, wobei er die irrige Auffassung des SC». er sei in Höhe von 19.000 D# sinslich gesichert, während die nicht an die Sparkasse ED EB übereigsneten Maschinen nur einen Realwert von 5.000 DM hatten, bewußt ausnutzte. Er bekam aber nur einen Scheck über 5.000 DM.
Die im einzelnen vom Gericht zuräußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten AM wesen versuchten Betruges. Die Revision meint, der Angeklagte habe einen rechtlichen Anspruch auf 10.000 DM gehabt, da Sp das Geld mit dem von ihm akzeptierten Wechsel habe beschaffen wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu der Zeit,
zu der der Angeklagte 10.000 DM haben wollte und 5.000 DM bekommen hat, konnte er von See die 10.000 DM noch nicht verlangen, da MED den Status noch nicht als richtig befunden hatte und noch nicht alle Maschinen an see EB zur Sicherheit übereignet waren. Der Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, war also rechtswidrig-
Die Revision vertritt weiter die Ansicht, der Angezrlagte habe nicht das Bewußtsein der Schädigung gehabt, da er ie 10.000 DM nur etwas früher als vorgesehen hätte erhalten wollen, Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte AB pewust auf eine Vermö-
sensverfügung des N hingearbeitet hat, aus der sich, wie er wußte, eine finanzielle $
Schlechterstellungs ses SEEWerzeven musste, Denn AB vollte den Irr-
tum des SUMME. er sci in Höhe von 10.000 Di dinglich gesichert, während in Wirklichkeit fünf der Maschinen mit
einem Realwert von 5,000 DM im Eigentum der Städtischen
Sparkasse En EEE = 21a cr, bewußt ausnutzen, um 10.000 DM sofort zu erhalten.
Die Strafkammer hat geprüft, ob die Vollstreckung der für diese Straftat verhängten Einzelstrafe von sechs Mona-
StGB überschreitenden Gesamtstrafe Strafaussetzung zur Be-
währung für solche Einzelstrafen gewährt werden kann. die
für sich allein die Höchstgrenze von neun Monaten nicht übersteigen. Diese Annahme ist rechtsirrig. Sie widerspricht dem Wortlaut und dem Sinne der gesetzlichen Vorschrift-
2) Fortgesetzter Betrug z.N. der Spar- und Dar- : lehenskasse AB een Pr Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststel-
lungen getroffen: Der Angeklagte Ailiiierat vom 25. März vis 26, Juni 1951 in steigendem Umfang auf ein Konto
TED bei der Volksbank ZU ausgestellte ungedeckte
Schecks, die er vom Angeklagten SB rn ie1t, dem Konto der Firma Christel ME & Co bei der Spar- und Dar-
lehenskasse AED eutschreiven und die Scheckbeträge sich sofort auszahlen lassen, Mit ihnen wurde dann Deckung
für die zeitlich früheren DW Schecks auf das Konto in Beebracht, wurden die hohen Kosten des Scheckum-
ufs getragen und der Geldbedar? der Firma Christel Ag EB : Co befriedigt. Der Rendant Ve ser Spar- una
Dariehenskasse Alp pevorschußte die hereingegebenen TOD Schecks, weil er auf Grund der Erklärungen des Angeklagten AlWier Überzeugung war, jeder Dn-Scheck fände in Zpseine sofortige Deckung aus eingehenden Kundengeldern. Als im Juli 1951 dieser Sachverhalt aufgedeckt wurde, betrug die Schuld auf dem Konto
in AMP per 170.000 DM. Auch das Konto DEE i.n ZU Hatte einen Soll-Saldo von über 18.000 DM. Das Gericht hat es nicht für widerlegt gehalten, daß der Angeklagte zunächst geglaubt hat, die DEW-Schecks fänden aus Geldeingängen des Angeklagten SED aus Riesengeschäften mit der Firma TE: ca vertreten äurch EEE, ihre Deckung. Es hat aber festgestellt, daß Imrath spätestens ab Ende Mai 1951 die "Scheckreiterei" erkannt hat, da der Angeklagte SW sich zu dieser Zeit weigerte, weiter mitzumachen, und anregte, den zur Abdeckung des Saldos in ME erforderlichen Betrag durch Liquidierung der Firma Christel Alb & Co. aufsubringen; außerdem weil der Angeklagte AED >: dieser Zeit ab auch selbst Blanco-DEEEB-Schecks ausgefüllt, Beträge nach ZB gesandt und Anrufe der Volksbank ZBnach neuen Blanco-SB-Schecks entgegengenommen hat. Obgleich der Angeklagte die "Scheckreiterei" erkannt hat, hat er auch noch nach diesem Zeitpunkt den Rendanten der Spar- und Darlehenskasse Ab in dem Glauben gelassen, die Vereinbarung der kurzfristigen Bevorschussung guter Schecks werde fortgesetzt, und dem Rendanten Geflissentlich den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen. Unter dem Einfluß dieses Irrtums haben der Rendant der Kasse und sein Sohn sich, wie dem Angeklagten bekannt war und worauf es ihm ankam, dazu hergegeben, auch weiterhin die sofortige Verfügung über den Gegenwert eingereichter DEEWB-Schecks una damit der Sache nach eine weitere Erhöhung des Kredits um noch ca. 48.000 DM
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zuzulassen. Das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse wurde dadurch mit dem dem Angeklagten bekannten Risiko der Aückerlangung auch dieser ca. 48.000 DM belastet,
Durch diese Urteilsfeststellungen wird die Verurteilung des Angeklagten A wegen fortgesetzten Betruges nach der äußeren und inneren Tatseite getragen. Das Landgericht hat den Betrug nur für die Zeit ab Ende Mai 1951 als nachgewiesen betrachtet. Es sieht die Irrtumserregung darin, daß der Angeklagte AB durch sein Auftreten dem Rendanten der Kasse vorgespiegelt hat, es handele sich nach wie vor mur um die kurzfristige Bevorschussung guter Schecks, unddaßier der Kasse den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen hat, obgleich er auf Grund seines. eigenen vorangegangenen Tuns und der vertraglichen Beziehungen zur Aufklärung der Kasse recht-
lich verpflichtet war. Diese Beurteilung des festgesteilten Sachverhalts ist frei von Rechtsfeniern. |
Die Revision macht geltend, das Urteil enthalte unlösbare Widersprüche und Unklarheiten, Während auf der einen Seite ausgeführt werde, der Rendant der Spar- und Darlehenskasse und sein Sohn hätten bis zum 26. Juni 1951 fest daran geglaubt, daß jeder hereingenommene Dis-Scheck in Zw aus Kundengeldern Deckung finde, werde suf der anderen Seite festgestellt, daß für sie ihr Glaube entscheidend gewesen sei, der Angeklagte SIEB erhalte einen Wiedergutmachungskredit und die Firma Christel > WED : Co sei kreditwürdig. |
Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Landgericht hat als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte SB von dem der Angeklagte Ab die Dreischer-Schecks erhielt, der Auffassung war, die Spar- und Darlehenskasse A zewähre den Kredit in der sicheren Annahme alsbaldiger Ablösung durch das Wiedergutmachunss-
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darlehen, das er erwartete, Sie gebe nur einen Anschlußkredit und habe die berechtigte Hoffnung auf kurzfristige und unauffällige Erledigung der ganzen Kreditangelegenheit. Es hat weiter festgestellt; daß Si Ende Mai 1951 erfahren hat, daß gegen die Eheleute Aus Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides ergangen war, die Firma Christel AB & Co und deren Inhaber damit ohne weiteres kreditunwürdig waren, somit keinerlei Aussichten auf Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens weiterhin bestanden. %s führt dann aus, daß der Angeklagte SEE durch "Ausfüllen und Hereingebenlassen" neuer DO Schecks sowie durch Unterlassen der Aufklärung der Kasse vorgetäuscht hat, es habe sich nichts geändert Das Landgericht hat also nicht die Feststellung getroffen, daß der Kasse von einem Wiedergutmachungsdarlehen des Angeklagten sa irgendetwas bekannt war, sondern nur die Feststellung, der Angeklagte SW könne cies möglicherweise angenommen und an einen aus diesem Darlehen abzudeckenden Überbrückungskredit geglaubt haben.
Da die Verurteilung des Angeklagten auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, bleibt seine Revision ohne Erfolg.
B. Revision des Angeklagten Sn. I. Verfahrensrügen
re
1) Auch der Angeklagte ED srhent die zu A I, 1-2 behandelten Verfahrensrügen, die bereits dort gewürdigt worden sind,
2) Verletzung des § 338 Ziff 7 StPO wegen Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung. Mit dieser Rüge wird auch Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Sie wird bei der Sachbeschwerde erörtert werden.
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3} Verletzung des § 244 StPO (Aufklärungsrüge)
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen I —jgpi ihrer Vernehmung nicht auch danach gefragt worden sind, ob, gegebenenfalls wann sie von dem Wiedergutmachungsdarlehen erfahren haben und ob es bei ihrer Entscheidung überhaupt eine Rolle gespielt hat. Sie bringt vor, über den Wiedergutmachungsfall sei mit den Zeugen Ve inerhaupt erst nach dem 26. Juni 1951 gesprachen worden.»
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob dieser Gesichtspunkt Gegenstand der Beweiserhebung war oder nicht. Die zu seiner Klärung erforderlichen Fragen hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger selber an die Zeugen richten können. Auf die Unterlassung einer Fragestellung durch das Gericht kann die Revision nicht gestützt werden. Das Urteil führt (auf S 48) aus, wenn der Angeklagte SD mit der Kasse über die eingetretene Xreditunwürdigkeit der Firma und das Scheitern des Wiedergutmachungsdarehens gesprochen haben würde, dann hätte sich eine Abstimmung der Auffassungen ergeben; dabei wäre zutage getreten, .daß es sich weder um Kundenschecks handelte noch ein Landesdarlehen zu erwarten stand. Diese Sachlage hätte die Zeugen Ucil sicher veranlaßt, höhere Scheckziehung nicht zuzulassen.
Im übrigen ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil. die Beweismittel nicht angegeben sind, die sich dem Gericht zur weiteren Aufklärung hätten aufdrängen müssen iBGHSt 2, 168).
II. Sachbeschwerdes
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1) Fortgesetzter Betrug z.N. der Spar- und Darlehenskasse AED :tmuH -
Die Geläbeschaffungen über die Spar- und Darlehens-
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zasse A erfolsten nach den getroffenen Feststellun- ‚en Gurch beide Angeklagte im Interesse der Firma Chritel AD & Co, in die der Angeklagte als Gesellscharver eintreten wollte und in der er alle Geschäftsvorfälle kontrollierte, Alle Verhandlungen mit der Kasse hat
bis zum 26, Juni 1951 ausschließlich der Angeklagte up geführt. Er hat auch die DEEEEB- Schecks an sie zur Gutschrift hereingegeben und sich die Scheckbeträge auszahlen lassen. Der Angeklagte SB hat die von Te BD :1\anco unterzeichneten Schecks ausgefüllt, dem Anrath zur Weitergabe an die Spar- und Darlehenskasse übergeben und mit dem Gegenwert sowie mit den von ihm selbst unterschriebenen Schecks für die jeweils erforderliche Deckung bei der Volksbank in ZMllWgesorst. Er überließ später auch TÜEEEEWB Schecks dem Angeklagten ME, dcr sie selbst ausfüllte, auch selbst telegraphische Überweisungen nach ZB vornahn. N 0) überließ blanco unterzeichnete Schecks der Volksbenk in ZB zur eigenen Ausfüllung zwecks Beschaffung von Deckung auf Gem Zonto Din EB Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Ängeklagte SEE icr Ansicht gewesen ist, die Kasse gewähre einen Überbrückungskredit in der Gewißheit baldiger Ablösung durch den erwarteten Wiedergutmachungskredit, ferner daß er nicht gewußt hat, die Kasse nehme die DEE - Schecks in dem festen Glauben herein, sie fänden in ZB aus Kundengeldern Deckung. Nach dem Urteil ergab sich für beide Angeklagte Ende Mai 1951 eine neue Lage: in i
bis dahin geglaubt haben kann, die DB-Schecks fänden durch die Geschäfte des Angeklagten Sp nit TED & CB Deckung, erkannte, daß die Deckung durch "Wechselreiterei" geschaffen wurde und reale Deckung fehlte. Der Angeklagte SEE ertunr von äen liaftbefehlen zur Er-. swingung des Offenbarungseides, der dadurch bedingten Äre-Situnwürdigkeit der Fa. Alp & Co und dem Scheitern des Wiedergutmachungskredits als weiterer Folge.
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Das Landgericht wertet die Tatsache als Betrug, daß die Angeklagten bewußt und gewollt ohne Mitteilung der neuen Lage an die Spar- und Darlehenskasse den Scheckumlauf in noch gesteigertem Umfange fortsetzten und dadurch die Schuld bei der Kasse bis zur Aufdeckung des Sachverhalts noch um ca. 48.000 DM anwachsen ließen. Das ist nicht rechtsfehlerhaft, Der Angeklagte Aw trat bei der Kasse auf, als habe sich nichts geändert; er verschwieg, daß die DD - Schecks entgegen der bisherigen Annahme keine Deckung aus Kundeneingängen in zB hatten. Mit Recht hat die Strafkammer hierin eine Täuschung der Kasse gesehen und zwar durch positives Tun und durch Unterlassen der Aufklärung, zu der das vorherige Tun und das Vertragsverhältnis den Angeklagten Amrath rechtlich verpflichtete, irrig ist die Annahme der Strafkammer, auch der Angeklagte SW nape selust die Kasse getäuscht. Eine solche Art der Irreführung liegt nicht vor, da er mit der Kasse in keinerlei geschäftlicher Verbindung stand, Sein Betrug besteht darin. daß er an dem Betruge des Angeklagten AB als Mittäter teilnahm, Der Mittäterschaft steht nicht entgegen, daß der Angeklagte Sb in Gegensatz zu dem Angeklagten Ag von dem Irrtum der Kasse eine Vorstellung hatte, die der Wirklichkeit nicht genau entsprach. Denn auch er war sich darüber im klaren, daß die Kasse irrigerweise annahm, der von ihr gewährte Kredit sei kurzfristig und gesichert, während er ganz ohne Sicherung und die Frage, ob und wann Rückzahlung erfolgen würde, ganz offen war. Die von der Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes des gemeinschaftlichen Betrugs. Was die Revision vorbringt, richtet sich weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung des Tatrichters, Da Verstöße ge-
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on Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht 8 8 soriiegen, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz
keine Berücksichtigung finden.
2} Betrug 2:N. EEED
Der Angeklagte hat sich einen Betrag von 18.000 IM; den er zur Abdeckung der infolge der "Scheckreiterei" auf dem Konto DB bei der Volksbank ZMillentstandenen Schuld von 18.738 DM benötigte, von dem Zeugen TED gegen Wechsel mit dem Vorgeben beschafft, das Geld sei für den Amerikaner Dr. MeB an dem EMEB zeschäftliches Interesse hatte, bestimmt, Dr, NeiBsei vorübergehend in Verlegenheit mit inländischen Zahlungsmitteln, Da Stoffels möglicherweise aus einer Verrechnung an Dr. ei noch eine im Augenblick uneinbringliche Forderung von rund 7.000 DM hatte, hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklaste SE Gen Zeugen Er ewußt nur über die Tatsache getäuscht hat, daß allein er an dem Unterschiedsbetrag zwischen 7.000 und 18.000 DM interessiert war. Die Frage, ob der hierdurch bei EB hervorgerufene Irr-. tum für die Gelähergabe ursächlich war, hat das Lanägericht bejaht auf Grund der Bekundung. des Zeugen TED. er würde dem Angeklagten SED zwar angesichts der | damals bestehenden persönlichen Beziehungen und gemeinsamen Interessen allenfalls geholfen haben, aber doch nicht, ohne sich zuvor zu überzeugen, daß die Notlage des Angeklagten Sp unverschuldet sei. Das Landsgericht meint nun, bei wahrheitsgetreuer Sachdarstellung nätte SED dem Zeugen EEE diese Überzeugung nicht verschaffen können, da die Schuld in ZB in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Betruge zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse Age estanden habe. Hierbei übersieht das Landgericht, daß EM allein beurteilen kann, was er unter unverschuldeter Notlage versteht. Solange FÜEWricht das Gegenteil bekundet,
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ist richt auszuschließen, daß er das Geld auch gegeben hätte, wenn er erfahren hätte, wie sich infolge der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten AB sie Lage des Angeklagten SB immer unginstiger entwickelt hat.
Nach den Feststellungen hat SW sich an der Firma AGB & Co deshalb weiter beteiligt, weil er befürchtete, andernfalls sein ihr zur Verfügung gestelltes Geld nur in Form einer Konkursguote zurückzuerhalten. Ausserdem hat er sich nach dem Scheitern seiner Bemühungen um die Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens zunächst geweigert, weiter mitzumachen. Er hat sogar die Liguidierung des Unternehmens angeregt, obwohl er sich dadurch genötigt sah, seine eigene Existenzgrundlage aufzugeben Ob unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen ThWiie unrichtigen Erklärungen des Angeklagten SsSEEENED> als ursächlich für die Entschließung des Eichier angesehen werden können, wird zu prüfen sein. Ebenso, ob für die Auffassung des TED stwa der Umstand von Bedeutung sein kann, daß nach der Überzeugung des Landgerichts den Angeklagten SW an dem Weiterbestehen einer Restschuld von 11,500 DM keine Schuld trifft.
Das Urteil kann daher in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.
3) Versuchter Betrug z.N. der Bau- und Bodenbank Fgw-
Auch insoweit ist. die Revision unbegründet. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Der innere Tatbestand des Betruges ist vom Landgericht entgegen der Ansicht der Revision ausreichend festgestellt. Der Kredit in annähernder Höhe des buchmäßngen Bestandes des Sparbuchs von 106.609 DM sollte in der Weise erwirkt werden, daß der Angeklagte Sk» die durch das Sparbuch ausgewiesene,
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in wahrheit aber nur in Höhe von DM 10,000 besteherde Forderung abtrat und daß im Verein mit dem Sohn des Rendanten UcEEB eine Deckungsbestätigung der Spar- und Darlehenskasse Aw für den ganzen buchmäßigen Bestand beschafft wurde. Das Landgericht sieht die Vermögenswerminderung, die bei Gewährung: des erstrebten Kreäits entstanden wäre, darin, daß die Bauund Bodenbank an Stelle des als Kredit gegebenen Geldes eine Forderung gehabt hätte, deren Einziehung zu Schwieriskeiten und Verzögerungen führen konnte, Seine Überzeugung begründet es damit, daß die Kasse selbst illiquide war, die Bereitschaft der Zentrale zur erneuten Vorlage nicht sicher feststand, die Deckungsbestäti-- gung vielleicht zu einem zeitraubenden Prozeß führen konnte, zumal Verschelen jun. die Genossenschaft rechtlich nicht verpflichten konnte, und die weiteren Gelder, um die sich der Zeuge WB, der schon die 10.000 DM gegeben hatte, bemühte, sich verzögerte, Daß eine derart gefährdete Forderung keinen gleichwertigen Ersatz für das als Kredit herausgegebene Geld selbst dargestellt hätte, ist nicht zweifelhaft. Das Gericht stellt fest, daß sich der Angeklagte dieser Tatsachen bewußt gewesen ist und die Vermögensschädigung billigend in Kauf genommen hat, Damit ist die von der Revision vermißte Feststellung, daß der Vorsatz des Angeklagten auch die Schädigung der Bank umfaßte, getroffen. Das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Frage wendet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und ist in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. |
Daß der Rücktritt nach § 46 StGB ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist und dem Teilnehmer nicht zugute kommt, ist anerkannte Rechtsprechung (RGSt 56, 209; 72, 350). "
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Da auch im übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, ist die nevision auch in diesem Falle zu verwerfen.
Infolge der Aufhebung des Urteils im Falle Tun
WEB 43 auch aie gegen den Angeklagten SEP ausgesprochene Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Dr. Koeniger Jagusch Maaß
Dr .Wiefels Wirtzfeld