Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 3 StR 362/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2236 045
3_StR 362/54
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Gerhard PR EEEEEEEEEn zus DEE EEE. schoren ar 1910 ir Ne im Sauerland,
wegen Widerstandes u.a,
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsidenv Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ‚in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis
Auf die Revision des Angeklagten Dr. BEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Februar 1954, soweit er verurteili ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis wird auch aufgehoben, soweit er die Mitangeklag-
te Irmgard Be trifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgeui cht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 _
Gründe§
Der Angeklagte, praktischer Arzt und zur Tatzeit Gefängnisarzt in Duisburg-Hamborn, ist wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, ausserdem wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 49a, 159, 156 StGB) unter Entziehung der Fahrerlaubnis zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. |
Seine Revision ist im Ergebnis begründet. Die Verfahrensrüge ist gemeinsam mit der Sachbeschwerde zu behandeln.
. Schuldspruch. .» Der Schuldspruch wegen Widerstandes (§ 113 StGB} enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass ein vorsätzliches Widerstandleisten durch Gewalt - ausser an der Aackerfährbrücke und vor der Haftanstalt - noch darin liegt, daß der Angeklagte die beiden Beamten, die ihn im Polizeiwagen überholen und dann anhalten wollten, beim dritten Ver- . such durch bewusstes Linksfahren hieran hinderte und nötig- \ te, die Zwangsgestellung aufzuschieben. Dass er hierdurch sie und unter Umständen auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete, ist beim Tatbestand des Widerstands nur für die Strafzumessung bedeutsam. Auch beim Verbringen ins Morianstift und bei der Blutentnahme hat der Angeklagte noch Widerstand geleistet.
m H
u.
An sich würde die bisherige rechtliche Beurteilung den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, insoweit
meht beschweren. Da jedoch aus Rechtsgründen der gesamte Strafausspruch (unten II) und ein weiterer Teil des Schuldspruchs (I 5) ohnehin aufzuheben und eine neue Strafzumessung innerhalb der Grenze des § 358 Abs 2 StPO vorzunehmen ist, hat der erkennende Senat auf die allgemeine Sachbeschwerde auch die Verurteilung wegen Widerstands in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung aufgehoben. Dies ist hier geboten, damit das Landgericht die Strafe auf zutreffender rechtlicher Grundlage neu festsetzen kann.
2. Die Verurteilung wegen vorsätzliicher Körperververletzung zum Nachteil des Polizeibeamten GEB ın° wegen Beleidigung der bei den Vorgängen im Morianstift anwesenden Beamten ist frei von Rechtsir rrtum.
3. Gefährdung des. Strassenverkehrs (55 3158, 316 staB).f
Ausreichend fest steht, dass der Angeklagte in der ‚Tatnacht seinen Kraftwagen gefahren hat, obwohl er wegen Alkoholgenusses unfähig war, ihn sicher zu führen. Das Urteil enthält nichts. ‚darüber, welcher Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Fahrens, eine bis zwei Stunden vor der ärzilichen Untersuchung, bestanden hat, die 1,9 0 ergab;. | Feststellung der Fahrunfähigkeit stützt sich je reichend auf diesen Promillesatz (BGEHSt 5, 168 ” offensichtlich unsichere Fahrweise und das übrige Verhalten des Angeklagten. Die Revision bringt hiergegen auch nichts vor.
Das Merkmal der Gemeingefahr ist zutreffend mit der Gefährdung zumindest der beiden verfolgenden Polizeibeamten begründet, die bei den mehrfachen Versuchen, den Angeklagten anzuhalten, und besonders deutlich beim letzten Überhoiver-
such und bei dem Vorfall an der Aackerfährbrücke hervor-
tritt,
Die Beurteilung der inneren Tatseite der Verkehrsgefährdung erschöpft jedoch die Tatfeststellungen nicht; zugunsten des Angeklagten lässt sie naheliegende rechtliche Gesichtspunkte ausser acht. Auch insoweit kann die neue Strafzumessung nur auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Beurteilung vorgenommen werden.
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB nur grob fahrlässig verwirklicht, Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Ausbildung, Beruf und Lebenserfahrung besondere Kenntnis von der Wirkung grösserer Alkoholmengen auf die Fahrtüchtigkeit haben wirt. Dieser Umstand legte jedenfalls die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht der mit zumindest bedingtem Vorsatz begangenen Verkehrsgefähräung schuldig ist. Dafür kann weiterhin sprechen, dass er die verfolgenden Beamten durch bewusstes Linkshinausfahren am Überholen hinderte und an der Aackerfährbrücke unter Gasgeben auf den Polizeimeister BEE Zufuhr, der ihm die Weiterfahrt körperlich versperrte und Halt gebot, so dass er ihn wohl überfahren hätte, wenn Braun nicht rechtzeitig beiseite gesprungen wB- re. Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit geht das Lend-
gericht selbst von der Feststellung aus, dass sich der Ange- .
klagte den Beamten von Anfang an zielstrebig, also nicht unüberlegt, zu entziehen suchte, Auch für einen Angetrunkenen liegt es nahezu auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten Leib und Leben anderer gefährden muss. Anhaltspunkte für vorsätzliche Verkehrsgefährdung liegen hiernach vor und es ist Sache des Landgerichts, sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei der Verdacht eines bedingt vorsätzlichen, versuchten Tötungsverbrechens, so ist nach § 270
EEE a nn en en mn
DE nt A
Abs 1 StPO zu verfahren. Polizeibeamte, die bei der Erfillung ihrer Dienstpflicht durch widersetzliche Kraftfahrer in der hier festgestellten Weise in Lebensgefahr gebracht werden, müssen mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln ge-
schützt werden. Die wenigen Bemerkungen zur inneren Tatseite auf S 18 und 20 UA genügen diesen Erfordernis nicht.
In welchem Umfang der Angeklagte für sein Verhälten verantwortlich zu machen ist, ist später zu erörtern.
4. Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen der Verkehrsgefährdung, dem Widerstand, der Körperverletzung und Beleidigung durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoss annehmen, Der fortgesetzte Widerstand begann mit Handlungen des Angeklagten, die auch zur Verwirklichung des Tatbestands der 88 315 a Abs 1 Nr 2, 316 StGB beitrugen und endete mit solchen, die mit den beleidigenden Äusserungen im Krankenhaus unmittelbar zusammengehören und einen und denselben Lebens-
vorgang mit ihnen bilden.
5. Die Verurteilung wegen setölaloser. Anstiftung, zur:
lcneru
ausreichend begründet.
Anzuwenden sind § 159 StEB und 5 49 a StGB in der ab \ 1. Oktober 1953 geltenden Fassung. Nach § 159 StGB ist der _“ Angeklagte zu bestrafen, wenn die von ihm geplante Tat weder begangen noch versucht wurde (BGHSt 1, 241). Seit dem l. Oktober 1953 ist der Versuch des Vergehens nach § 156 StGB nicht mehr strafbar (§ 2 Abs 2 St@)..
Das Landgericht äussert sich nicht zweifelsfrei darü-
—— nn
ber, ob der Führerschein des Angeklagten gerichtlich be-
schlagnahmt (§§ 94 flg StPO) oder ob ihm die Fahrerlaub-
nis nach § 11la StPO vorläufig entzogen worden war. Das
kann jedoch auf sich beruhen; in beiden Fällen waren so-
wohl Gegenvorstellungen beim Amtsgericht wie die einfache Beschwerde (§§ 504 flg StPO) gegen dessen Entscheidung zulässig. Dem Angeklagten kam es dem Urteil zufolge darauf
an, dem Gericht - dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht - durch die Vorlage der eidesstattlichen Versiche-
rung eines Zeugen vorzutäuschen, dass ihm ohne sein Wissen Kognak ins Bier gegossen, also weit mehr Alkohol zugeführi worden sei, als er seiner Kenntnis nach genossen hatte. Davon versprach er sich die Aufhebung der Maßnahme, Es gelang ihm, die Gastwirtin IWW -ur Ausstellung einer entsprechenden unrichtigen "eidesstattlichen Erklärung" zur angeblichen Vorlage bei der Polizei zu veranlassen. Da Frau Le» später an ihren Angaben nicht festhielt, wurde jedoch kein Gebrauch davon gemacht,
Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Begründung ‚dazu, ob der Angeklagte, dem § 159 StGB gemäss (vgl BGHSt
4, 254), die Frau I dazu veranlassen wollte und rechtlich überhaupt konnte, eine solche Versicherung vor einer "zuständigen Behörde! abzugeben. Dazu war im gegebenen Zusammenhang erforderlich, dass sowohl er wie Frau Li» davon ausgingen, die Erklärung sei zur Vorlage bei Gericht bestimmt. Das träfe auch zu, wenn sie sich etwa vorstell;en, die zunächst der Polizei vorgelegte Erklärung werde im weiteren amtlichen Verlauf dem Gericht vorgelegt werden und dessen Entschliessung beeinflussen. Die Verkehrspolizei
für sich allein war keine zuständige Behörde im Sinne des
§ 156 StGB. Weder ist sie zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig, noch schwebte, nachdem das Amtsgericht tätig . geworden war, insoweit bei ihr noch ein
verfahren, so dass es nicht darauf ankommt. ob sie in einem solchen Verfahren und zu diesem Zwecke zur Annahme zunächst "zuständig" gewesen wäre, Anders liegt es bei dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht. In den Verfahren nach den §§ 94 flg StPO oder nach den §§ 111 a, 305, 308 StPO, die der För- | derung der Strafverfolgung, nicht der endgültigen Schuldfeststellung im Strafverfahren dienen, ist der Sachverhalt mit allen geeigneten Mitteln zu erforschen, Dazu können nach Art und Zweck dieser Verfahren auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen dienen, sei es bei der vorläufigen Entscheidung, sei es für Zwecke des weiteren Verfahrens. "Zuständign zur Entgegenahme ist ein Gericht, auch im Strafverfahren, wenn die eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren irgendeine zulässige Verwendung finden kann und nicht recht-Jich völlig wirkungslos ist (RGSt 59, 176; 70, 268; 58, 148; 62, 121), etwa wenn ihr Inhalt dem Gericht Anlass zu weiteren Erhebungen und Erwägungen in tatsächlicher Beziehung gibt, wie es nach der Vorstellung des Angeklagten hier anscheinend geschehen sollte.
Es liegt hiernach nicht fern, dass die Tat, die der Ang ;eklagte der Frau TED zunutete, nach seiner und ihrer‘ Vorstellung den Merkmalen der §§ 159, 156, 49 a StGB entsprach. Jedoch durfte sich das Landgericht zur Begründung nicht mit einem einzigen Satz begnügen, der die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte unerwähnt lässt.
Die Voraussetzungen des § 49a Abs 3 Nr 1 StGB idF vom 4, August 1953, auf die die Verteidigung sich ausserdem beruft, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor; ‚ der Angeklagte hat von der Erklärung keinen Gebrauch gemacht, weil Frau oO 5) sich weigerte, eine solche Aussage nötigenfalls vor Gericht zu beeiden- Dadurch wurde sein Vor-
haten gegen seinen Willen hinfällig.
II. Auch der Strafausspruch leidet an kechtsmängeln. 1
Zurechnungsfähigkeit.
Der Angeklagte war angetrunken; der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit - abgesehen von der Verleitung nach § 159 StGB - betrug mehr als 1,9 %o. Sein Gesamtverhalten war nicht nur in Anbetracht seines Berufs und Bildungsstandes aussergewöhnlich, Unter diesen Umständen hätte das Landgericht wesentlich eingehender prüfen müssen, ob seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) erheblich vermindert war. Dass der Angeklagte hartnäckig und in gewisser fieise sielstrebig vorgegangen ist, schliesst, wie die Erfahrung lehrt, eine erhebliche Enthemnung keineswegs aus. Auf die Entscheidung BGHSt 1, 384 wird verwiesen. Der Aufbau der Vorschrift des § 51 StGB zwingt dazu, bei der Prüfung ihrer Anwendbarkeit zwischen der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit und deren Grad zu unterscheiden. Ist sich das Landgericht über diese tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift, vor allem bei der Beurteilung der Angetrunkenheit, nicht im klaren, so kann die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen geboten. sein.
StGB zu 2 entnehmen, sondern dem § 223 StGB, der Gefängnis bis zu 3 Jahren, also die höhere Strafe vorsieht.
5. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. BED durfte nach § 200 StGB auf Bekanntmachungsbefugnis nur erkannt werden, wenn die Beleidigung Öffentlich begangen war. Ob das in einem Krankenhaus zur Nachtzeit zutrifft, hängt von den Umständer ab, Das Urteil enthält hierzu keinerlei Begründung.
user
Me Pi Eee ee
mer;
MEER
Schon deshalb ist dieser Ausspruch aufzuheben.
Das Urteil hat im übrigen den jeweils zur Veröffentlichung Berechtigten, den Gegenstand der Möffentlichung, ihre Form und das Blatt, in welchem die Veröffentlichung geschehen soll, in der Formel zu bezeichnen (BGH 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952). Auch diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht. Berechtigter ist der Beleidigie, sofern er rechtzeitig Strafantrag gestellt hat, ausserdem gegebenenfalls: seine Dienstbehörde, sofern der Amtsvorgesetzte zulässigerweise rechtzeitig. auf Bestrafung angetragen hat. Da hier den bisherigen Feststellungen zufolge verschiedene und in unterschiedlichem Umfang Berechtigte und. ausserdem verschiedene Rechtsgründe in Betracht kommen, die etwaigen Veröffentlichungen auch nicht denselben Gegenstand haben, wird das Landgericht die Befugnisse gemäss den §§ 200 und 165 StGB gegebenenfalls getrennt zuerkennen müssen. Deshalb war der Ausspruch hierüber auch aufzuheben, soweit er die mitangeklagte Ehefrau Peg ><- trifft, die in einem andern Falle der falschen Anschuldi- . gung schuldig erkannt worden ist.
Glanzmann. . Jagusch . u Maaß u , 0, Dr, Wiefels Wirtzfeld |