Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.12.1954 – 3 StR 833/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u 2284 028 3 StR 833/53_ 73
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Helmut HE zu: VE, dort geboren am 9. En di,
wegen Steuerhinterziehung u.a,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wenges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Überstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und wegen Steuergefährdung verurteilt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Verurteilung wegen Steusrordnungswidrigkeit wird aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen Steuerhinterziehung im Rückfall, wegen fahrlässiger Steuerverkürzung und wegen einer Steuerordnungswidrigkeit zu vier Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt worden ist.
Das mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO eine Gelästrafe von 50 DM verhängt, weil er die Eintragungen in seinem Wareneingangsbuch nicht fortlaufend vorgenommen hat; Nach § 1 Abs 6 der Verordnung über die Führung eines Wareneingsngsbuches vom 20. Juni 1935 (RGB1 I. 752) hat jeder: Gewerbetreibende noch an dem Tage, an dem er einen Warenposten erwirbt, diesen Vorgang in der vorgeschriebenen Weise in das Wareneingangsbuch einzutragen. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte diese Buchungen eine Zeitlang überhaupt nicht vorgenommen und sie erst später nachholen lassen. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine genauen Angaben darüber, in welcher Zeit der Angeklagte seine Pflicht zur Buchführung. vernachlässigt hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht nur hervor, dass er diese Straftat in den Jahren 1950 und 1951 begangen hat. Das ergibt auch der Akteninhalt, den das Revisionsgericht zur Prüfung der Frage, ob die Verfolgung dieser Straftat nach § 419 Abs 1 RAbgO verjährt ist, heranzuziehen hat. Das Strafverfahren ist aus einer
Betriebsprüfung hervorgegangen, die am 27. Dezember 1951 begann. Die durch diese Prüfung aufgedeckten Verfehlungen des Angeklagten, darunter die vorschriftswidrige Führung des Wareneingangsbuches, müssen also vor diesem Tage begangen worden sein. Selbst wenn der Angeklagte sein strafbares Verhalten bis zum Tage der Prüfung fortgesetzt hätte, war die Strafverfolgung der Steueroränungswidrigkeit bereits verjährt, als am 31. März 1953 der Vorsitzende der Strafkammer eine erste richterliche Handlung vornahm, die geeignet gewesen wäre, nach § 68 Abs 1 StGB die Verjährung zu unterbrechen. Zu Unrecht nimmt das Landgericht an, dass die am 27. Dezember 1951 nach § 441 Abs 2 RAbgO aktenkundig gemachte Einleitung der Untersuchung gegen den Angeklagten durch das zur Führung der Ermittlungen berufene Finanzamt die Verfolgungsverjährung in ausreichender Weise unterbrochen hätte. Abgesehen davon, dass nach dem bereits Ausgeführten auch dann die Einjahresfrist abgelaufen war, wenn sie mit dem genannten Tage neu zu laufen begonnen hätte, hat das Landgericht übersehen, dass die Vorschrift des § 419 Abs 2 RAbgO nur für das Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 421 Abs 2, 445, 447 RAbgO gilt. Das ergibt sich daraus, dass in § 419 Abs 2 RAbgO die Einleitung der Untersuchung.neben dem Erlass eines finanzamtlichen Strafbescheids als ein die Verjährung unterbrechender Verfahrensvorgang genannt wird. In dieser Weise für das Verwaltungsstrafverfahren die Unterbrechung der Verjährung zu regeln, war erforderlich, weil dort richterliche Handlungen nur ganz ausnahmsweise vorkommen. Der Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung - 21. März 1953 - schloss demnach die weitere Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkte
aus (§ 66 StGB). Das Verfahren war äaher insoweit einzustellen:
2. Bei jeder Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Steuerverkürzung (§§ 396, 402 RAbgO) hat der Tatrichter zu prüfen, ob seine Entscheidungsfreiheit durch die Vor-
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schrift des § 468 RAbgO eingeschränkt ist. Da der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkürzung der Umsatzsteuer und wegen. fahrlässiger Verkürzung der Einkommen- und Gewerbesteuer sowie der Notopferabgabe verurteilt worden ist, hätte das Lendgericht ausdrücklich erörtern müssen, ob eine Bindung des Tatrichters an Entscheidungen der Finanzbehörden oder Finanzgerichte in Betracht kam. Das hat das Landgericht nicht getan. Eine Verletzung des § 468 RAbgO liegt indessen nicht vor, da dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, dass nicht nur das Gericht, sondern auch die’ Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen nur durch Schätzung ermittelt haben, Jeder Zweifel in dieser Richtung wird durch den Inhalt der Strafekten des Finanzamts ausgeräumt, die das Revisionsgericht zur Prüfung dieser Frage von Amts wegen verwerten muss. Hat aber das Finanzamt die verkürzten Steuern auf Grund von Schätzungen nach § 217 RAbgO festgesetzt, so ist der Strafrichter an die Vorentscheidung der Finanzbehörden nicht gebunden, er hat die Frage, ob und in welcher Höhe der Täter Steuern vorsätzlich oder fahrlässig hinterzogen hat, selbständig zu beurteilen. Dieser Grundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 68, 45 eingehend begründet hat, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ausgesprochen worden (BGH NJW 1954, 1819 Nr 20; vgl auch EGH IM Nr 2 zu § 396 RAbgO; ferner Ritter, 22 1954,
S 355). Eine Verletzung des § 468 RAbgO liegt demnach nicht vor,
II.
Zur Begründung seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, einen Sachverständigen zu vernehmen. Eine Verletzung des § 244 Abs 3 und 4 StPO liegt jedoch nicht vor,
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da in der Hauptverhandlung kein nach diesen Vorschriften
zu behandelnder Beweisamtrag gestellt worden war: Die Beweis. anregung des Beschwerdeführers verfolgte das Ziel, das Lendgericht zur Vernehmung eines Sachverständigen zu veranlassen, der sich zu der Frage Eussern sollte, ob und in welchem Unfange der Angeklagte sich bei Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit seines Steuerberaters verlassen durfte, Diese Trage bildete einen Teil der Schuldfrage selbst, die allein das Gericht zu entscheiden hatte. Da es somit an einem "Beweisamtrag"nach
§ 244 Abs 3 und 4 fehlt, geht die Rüge fehl. Auf den Inhalt des ablehnenden Beschlusses kommt es nicht an.
III.
Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist begründet.
a) Die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung im Rückfall, wegen der der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden ist, sieht das angefochtene Urteil darin, dass der Angeklagte trotz hoher Unsätze, die er im Dezember 1950 hatte, die nach § 13 Abs 1 Uns$tg fällige Umsatzsteuervoranmeldung nicht dem Finanzamt übergeben und auch keine Steuer hieraus entrichtet hat, und dass er ferner in den Monaten Januar bis Juni 1951 Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte, die nicht die von ihm tatsächlich vereinnahmten Entgelte dieser lionate, sondern wesentlich geringere Beträge auswiesen. Dementsprechend waren auch die Vorauszahlungen dieser Monate
zu niedrig,
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Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nicht. Das Landgericht hat nicht
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ausreichend dargelegt, welche Umsatzsteuervorauszahlungen der Angeklagte bei ordnungsmässiger Erfüllung seiner steuerlichen ?flichten nach den von ihm vereinnahmten Entgelten
aus steuerpflichtigen Umsätzen hätte entrichten müssen.Nach dem;
was das angefochtene Urteil hierzu mitteilt, besteht der Verdacht, dass sich der Tatrichter möglicherweise seiner Pflicht nicht bewusst war, beim Fehlen brauchbarer Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen die Besteuerungsgrundlagen selbständig und in einer den Schuldspruch tragenden Weise zu schätzen. Dieser Mangel ist auch nicht deshalb bedeutungslos, weil nach den Gründen des engefochtenen Urteils der Angeklagte
auf Grund der Beweisaufnahme die Höhe der geschätzten Umsätze schliesslich gegen sich gelten liess. Das deutet darauf hin, dass die erwähnte Einlassung des Angeklagten die Folge der fehlerhafterweise vom Gericht unterlassenen selbständigen Schätzung war.
Zur Klärung der Frage, welche Umsatzsteuervoranneldung in Dezember 1950 abzugeben und welche Umsatzsteuer gleichzeitig vorauszuzahlen war, hätte der Tatrichter ermitteln müssen, welche Entgelte der Argeklagte im November 1950 vereinnahmt hatte (§ 15 Abs 1 Umsstg).Bierüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen, es enthält lediglich einige, zudem recht unklare Angaben über die im Dezember vereinnahmten Entgelte, für die erst im Januer 1951 eine Voranmeldung abzugeben
und Umsatzsteuer zu entrichten war.
Ungenügend sind auch die Feststellungen, die der Tatrichter über die steuerpflichtigen Umsätze der Monate Januar bis Juni 1951 getroffen hat. Zur Klarstellung der Schätzungen hätte er wenigstens darlegen müssen, in welcher Weise der Angeklagte die von ihm veranstalteten Preısausschreiben durchgeführt hatte. vor allem, mit welchen Waren er die Teilnehmer
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an den Preisausschreiben beliefert und welche Entgelte er auf diese Weise erhalten hatte. Die hiernach jeweils für die einzelnen Preisausschreiben nach der Zehl der Teilnehmer
zu schätzende Summe aller Entgelte hätte dann auf die konate, in denen sie vereinnahmt wurden, verteilt werden müssen, Die vom Angeklagten für die Durchführung dieser Preisausschreiben geleisteten Aufwendungen sind für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze allenfalls insofern verwendbar, als bei einer gewinnbringenden Gestaltung solcher Preisausschreiben die vom Angeklagten erzielten Erlöse nicht unter den vom Angeklagten zur Bezahlung seiner Lieferanten aufgewandten Unkosten liegen können. Diesen Entgelten sind für die in Betracht kommenden Monate die Entgelte aus der Veräusserung der beiden Personenkraftwagen und der Anschriftensammlung
mit Recht hinzugerechnet worden. Ein Denkfehler liegt aber möglicherweise darin, dass den Entgelten aus den genannten Umsätzen noch die Aufwendungen für den vom Angeklagten gepachteten Hotelbetrieb hinzugesetzt worden sind, obwohl
schon die Umsätze aus diesem Betrieb mit 50 000 DM geschätzt wndin dieser Höhe für die Berechnung der Umsatz-
steuer berücksichtigt worden sind. Es ist nicht zu erkennen, weshalb hier den Umsätzen aus dem Hotelbetrieb für die Ermittlung der Summe, aller Entgelte nochmals die Beträge für solche Aufwendungen hinzugerechnet worden sind, die der Angeklagte als Hotelpächter vermutlich für die Beschaffung oder Übernahme des Inventars und dergleichen zuvor zu machen hatte. Der Umstand, dass der Angeklagte hierfür 11 550 DM bezehlt hat, legt keineswegs die Annahme nahe, dass er in dieser Höhe weitere Entgelte aus den Preisausschreiben vereinnahmt hat. Es ist möglich, dass die vorangegangenen Preisausschreiben einen solchen Gewinn abgeworfen hatten, der dem Angeklagten die Übernahme des Hotelbetriebs und die Bezahlung der hierfür erforderlichen Aufwendungen erlaubte.
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in Höhe von 1000 DM für Januar und Februar 1951. Solche
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Aufwendungen sind umsatzsteuerrechtlich von Bedeutung, soweit es sich hierbei um einen Eigenverbrauch nach § 1 Nr 2 UmsS$tG handelt. Als solcher käme der Wert der vom Angeklagten im Hotel eingenommenen Speisen und Getränke in Betracht, der nach § 5 Abs 1 UmsStG anzusetzen wäre. Da der Angeklagte das Hotel aber erst im Februar 1951 gepachtet hat, ist nicht zu erkennen, weshalb schon für Januar "die Lebenshaltungskosten" des Angeklagten die steuerpflichtigen Umsätze seines Hotelbetriebes erhöht haben sollten. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils deuten darauf hin, dass das Landgericht mit der Zurechnung der 1000 DM etwas anderes gemeint hat. Es ist aber nicht zu ersehen, was für umsatzsteuerpflichtige Entgelte in Betracht kommen sollen.
Nach diesen, sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebenden rechtlichen Gesichtspunkten wird der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung die in den einzelnen Monaten vereinnahnten Entgelte nochmals schätzen und danach für jeden Monat die geschuldete Steuer berechnen müssen. Erst danach ist zu erkennen, ob und in welcher Weise der Angeklagte durch sein Verhalten bewirkt hat, dass die Umsatzsteuer zu seinem Vorteil nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde,
Auch wenn in diesem Sinne eine Steuerverkürzung vorlag, machte sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO nur schuldig, wenn er vorsätzlich handelte und dabei das Finanzamt über das Bestehen oder die Höhe der Steueransprüche hinters Licht führte. Eine solche Steuerunehrlichkeit liegt möglicherweise vor, wenn der Angeklagte in Kenntnis der ungefähren Höhe der steuerpflichtigen Umsätze und der sich daraus ergebenden Steuerbeträge eine Voranmeldung abgab, dıe nur einen Teil seiner Umsätze auswies. Das Merkmal steuerunehrlichen Handelns liegt auch dann vor,
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wenn der Steuerpflichtige durch die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Voranmeldung - Dezember 1950 - die Steuerbehörde bewusst darüber im Unklaren liess, ob im Vormonat Entgelte aus steuerpflichtigen Umsätzen vereinnahmt wurden. Wenn er euf Giese
Weise erreichte, dass die Steuerforderung nicht oder nicht
rechtzeitig angemahnt oder nicht beigetrieben wurde, machte er sich auch in diesem Falle der Steuerhinterziehung schuldig (RGSt 60, 1825 BGH 4 StR 249/53 vom 24. September 1953
LM Nr 16 zu § 396 RAbe0).
Das Landgericht wird demnach auch die innere Tatseite der Umsatzsteuerhinterziehung nach diesen Grundsätzen nochmals prüfen müssen. Es wird in diesem Zusammenhang auch zu klären haben, ob und für welchen Zeitraum sich der Angeklagte darauf berufen kann, dass er den Steuerberater Dr. Nittka mit der Führung der Bücher und der Zusammenstellung der für die Steuererklärungen notwendigen Zahlen beauftragt hatte. Auch wenn ein Gewerbetreibender fremde, sachkundige Personen zur Erfüllung seiner sieh aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten heranzieht, ist er der Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres enthoben. Er muss seinen Berater im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen beaufsichtigen und dabei im auge behalten, ob der Inhalt der ihm zur Unterschrift vorgelegten Erklärungen frei von Fehlern und Irrtümern ist. Vor allem ist es aber seine Pflicht, den Steuerberater rechtzeitig und laufend mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen zu versorgen (RG JW 1938, 3109 Nr 11; RGSt 61, 81 857):
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfall. Wenn auch das Landgericht für die Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze und des Betrages der hintergogenen Umsatzsteuer das ganze Jahr 1951 zugrunde gelegt hat, so sind von ihm doch im gleichen Zusammenhang nur die Voranmeldungen und Voraus-
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zahlungen von Januar bis Juni 1951 beanstandet worden. Danach ist unklar, welchen Zeitraum die dem Angeklagten zur Last gelegte fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung im Jahre 1951 umfassen soll. Hierauf kommt es aber für die Anwendung des § 404 RAbgO an, weil nur eine solche fortgesetzte Steuerhinterziehung als Rückfalltat bestraft werden kann, deren Einzelhandlungen wenigstens zum Teil nach Entrichtung der am 26. Juni 1951 verhängten, aber erst an
14, August 1951 bezahlten Geldstrafe begangen worden sind. Schliesslich hätte das Lenägericht euch noch ausdrücklich feststellen müssen, ob diese Vortat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl S 69), also am 25. Mai 1949 oder später verübt wurde. Nur dann konnte sie zur Begründung des Rückfalls verwertet werden,
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung, von Einkommen-, Gewerbesteuer unä Notopferabgabe für das Jahr 1950 (§ 402 RAbgO) kann nicht bestehenbleiben. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch nicht.
“wie der Tatrichter die für das Jahr 1950 geschuldeten Steuerbeträge der genannten Steuerarten errechnet hat. Die summarische Angabe eines Einkommensteuerbetrages (einschliesslich
Notopfer Berlin) von 4 124,80 DM und eines Gewerbesteuerbetrage
von 1 164,50 DM erweckt den Verdacht, dass der Tatrichter die Schätzungen der Fahndungsbeamten ohne eigene Prüfung seiner Überzeugung zugrunde gelegt hat. Das wäre ein Rechtsfehler, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. Zwar Kann der Richter die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund von Schätzungen ge-
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"richt. hat aber nicht einmal angedeutet, welchen Gewinn
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winnen, sofern sie unter Verwertung von Erfahrungssätzen des.Lebens die Besteuerungsgrundlagen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ergeben. Das Landge-
der Angeklagte aus seinem Gewerbebetrieb, der einem Versendgeschäft ähnelte, erzielt hat. Ebensowenig hat es den für die Festsetzung der Steuermesszahl (§§ 7, 10,
14 GewStG) massgebenden Gewerbeertrag ermittelt. Soweit dem Unternehmen des Angeklagten ein Gewerbekapital zugrunde lag, hätte dessen Einheitswert für die Berechnung des Steuermessbetragss nach dem Gewerbekapital verwertet werden müssen (§§ 12, 13 GewSiG).
Stösst die Ermittlung des Gewinns und damit des Gewerbeertrages in der neuen Hauptverhandlung auf Schwierigkeiten, so wird das Landgericht versuchen müssen, den Verbrauch des Angeklagten innerhalb der massgebenden Zeiträume zu ermitteln, wofür sein Familienstand und sein Lebenszuschnitt einen Anhalt bieten können. Auch über die Höhe des Vermögens bei Beginn und Ende des Besteuerungszeitraums werden sich einigermassen zutreffende Zahlen feststellen lassen. Der Gewinn aus Gem Gewerbebetrie errechnet sich denn gemäss § 4 EStG. Er lässt sich ferner in der Weise bestimmen, dess die Summe der ürlöse um die Beträge der üblichen Betriebsausgaben gekürzt wird. Ergibt sich auf diese Weise, dass der Angeklagte im Jahre 1950 einen Gewinn erzielte, so kann geklärt werden, ob der Angeklagte die von ihm geschuldeten Steuern verkürzt hat. Erbrachte das Kalenderjahr 1950 keinen Gewinn und der für die Gewerbesteuer massgebende Zeitraum keinen Gewerbeertrag, so kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO) in Betracht, da
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der Versuch der Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) nicht strafvar ist, j
Das Landgericht macht dem Angeklagten weiter zum Vorwurf, dass er die nach § 35 EStG vierteljährlich fälligen Einkommensteuervorauszahlungen nicht abgeführt habe. Hierzu hat es überhaupt keine Feststellungen getrof?en, insbesondere nicht mitgeteilt, welche Vorsuszahlungen in Betracht kamen.
Auch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Hierzu hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen im Hinblick auf die Ergebnisse seiner wirtschaftlichen Tätigkeit die Überzeugung gewianen musste, dass seine Untätigkeit gegenüber der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ihm zum Vorteil und der Steuerbehörde zum Nachteil gereichte.
Nach alledem ist das Urteil nicht ausreichend besründet, soweit es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und wegen fahrlässiger Verkürzung von Einkoumen- und Gewerbesteuer und der Notopferabgabe
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verurteilt hat. Es musste deshalb aufgehoben und in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden;
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