Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 24.09.1955 – 4 StR 249/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs täuscht, sondern auch dann, wenn er vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und.es deshalb unterlässt, die Steuer rechtzeitig einzufordern ( RGSt 70, 10 ff), “ Aktenzeichen: 4 StR 249/53 ‘ Urt, des BGH v. 24, September 1953 16 Hanau “ni. “ gen are N in .. DR 52 > 22 2.7 (226 .— nr we hen. De PERS er art ve PIE FEIERT NT eier . rg er ne ma mn mngger ame u iu 7 Dan 2.2 FF rn ET mh EAST LEREETTTE EEE 2 en oo. = n TE N rn en . .. Un. ® . rtgiernne tie, - BEN RW EN 2 DEE E22; 7 10e* Nie ek etihe ii. onen. .. N Der . 57 4_StR 249/53 ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen die Lebensmittelhändlerin Hildegard VD aus EB geboren am ED 1324 in (EEE wegen Vergehers gegen die Reichsabgabenordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 19553, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Hülle ° Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter- Dr, Seibert - als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts Hanau vom 18. Februar 1952 mit den zugrunde .läegenden, " Yeststellungen aufgehoben, | Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rschtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Khan a a an ame 5% Die Angeklagte ist seit dem 1. Juni 1949 Inhaberin eines von ihrer Mutter übernommenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes, Schon vor der d

007 2505 9

Für das Nachschlagewerk !

Nicht für, die Amtliche Sammlung _|

Gesetz: RAbgo § 396, UStG § 13

Rechtssatz:

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal

der Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs täuscht, sondern auch dann, wenn er vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und.es deshalb unterlässt, die Steuer rechtzeitig einzufordern ( RGSt 70, 10 ff),

“ Aktenzeichen: 4 StR 249/53

Urt, des BGH v. 24, September 1953 16 Hanau

“ni. “ gen are

N in .. DR 52 > 22 2.7 (226 .—

nr

we hen. De

PERS er

art

ve PIE FEIERT NT eier

. rg er ne ma mn mngger ame u

iu

7

Dan 2.2 FF

rn ET mh EAST LEREETTTE EEE 2 en oo. = n TE N rn en . .. Un. ® .

rtgiernne tie, - BEN RW EN 2

DEE E22; 7

10e*

Nie

ek etihe ii. onen.

.. N Der .

57

4_StR 249/53

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Lebensmittelhändlerin Hildegard VD aus EB

geboren am ED 1324 in (EEE

wegen Vergehers gegen die Reichsabgabenordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 24. September 19553, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Hülle ° Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter- Dr, Seibert

- als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts Hanau vom 18. Februar 1952 mit den zugrunde .läegenden, " Yeststellungen aufgehoben, |

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rschtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Khan a a an

ame 5%

Die Angeklagte ist seit dem 1. Juni 1949 Inhaberin eines von ihrer Mutter übernommenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes, Schon vor der der Anklage zugrunde liegenden Zeit gab sie wiederholt ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10, jeden Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen waren (§ 13 Abs 1 Satz 1 UStG), verspätet ab, während die von ihr geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 13 Abs 1 Satz 2 UStG), die zum gleichen Termin zu entrichten waren, fast regelmässig von der Steuerbehörde beigetrieben werden mussten, " E

Im Mai 1951 reichte die Angeklagte erstmalig keine

Voranmeldung mehr ein und leistete auch keine Vorauszahlung, Dieses Verhalten setzte sie bis zum 10. September Zu 1951 fort. Dann leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen sie ein. Für die Monate April bis August 1951, für die die Angeklagte die Voranmeldungen und Vorauszahlungen unterlassen hatte, wurde von der Steuerbehörde ein durchschnittlicher Monatsumsatz von 5465 DM ermittelt; die für Pi diesen Zeitraum zu zahlende Umsatzsteuer wurde auf insgesamt .'H

865,75 DM festgesetzt. “i

Das Finanzamt hat gegen die Angeklagte wegen fortge- ;, setzter Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO in Verb mit § 13 UStG), : begangen durch wiederholte Nichtabgabe von Umsatzsteuervor- ee anmeldungen und Nichtabführung der entsprechenden Vorauszahlungen, einen Strafbescheid über 500 DM erlassen, gegen den die Angeklagte gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Finanzamts den Tatbestand der Steuerhinterziehung verneint und die Angeklagte nur wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 413

Abs 1 Ziff 1 AbgO, § 13 Abs 1 UStG), begangen durch Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis August 1951, zu 100 DM Geldstrafe verurteilt, Es hat zwar angenomnen, dass die Angeklagte durch die Nichtabgabe der Steuervoranmeldungen und die Nichtabführung der von den anzumeldenden Umsätzen geschuldeten Steuervorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen vorsätzlich ‚und zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt hat, jedoch nicht für erwiesen erachtet, dass sie die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs getäuscht hat, also steuerunehrlich gewesen ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Ver- - letzung sachlichen Rechts, besonders des § 396 Abg0. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand der

‚ Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO) zutreffend bejaht. Nach

§ 13 Abs 1 Satz 2 UStG hat der Unternehmer gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eine Vorauszahlung zu entrichten, die den Entgelten für die vorangemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht, Die Voraus- . zahiung ist Steuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 13

Abs 2 Satz 2 UStG). Die ihr zugrunde liegende Steuerschuld entsteht nach § 3 Abs 5 Nr 4 StAnpG mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitrauiis;: Darnach hat die Angeklagte durch die pflichtwidrige Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall von Steuern für den Staat bewirkt,

Be Di

7 Rn DS 3 v

Das Landgericht hat auch vorsätzliches Handeln der Angeklagten festgestellt, indem es im Urteil ausgeführt hat, die Angeklagte habe gewusst, dass ihre Unterlassung den Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe und dass sie sich dadurch einen Vorteil in Form einer Stundung verschaffe,

Mit R:cht ist die Strafkammer des weiteren davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung {in der Begehungsforn der Verkürzung von Steuereinnahmen) nicht schon dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige die Zahlung fälliger Steuerbeträge mit dem Bewusstsein unterlässt, hierdurch den rechtzeitigen Eingang der Steuer zu verhindern und demgemäss eine, wenn auch nur zeitweilige, Steuerverkürzung kerkikiführen,sondern dass eine Steuerunehrlichkeit hinzukommen muss 'u,.a. RGSt 60, 182, 185; 61, 186, 188; 70, 10; 71, 216; BGHSt 2, 183, 185; BGH 3 StR 630/51 vom 3.4.1952 in NIW 1952, 945; 4 StR 1014/51 vom 24.4.1952; 3 StR 937/51 vom 19.6.1952; 3 StR 39/52 vom 13.11.1952 in BStBl I, 109). Eine solche kann im vorliegenden Falle darin zu sehen sein, dass die Angeklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch das Finanzamt über das Bestehen und die -Höhe ihrer Steuerpflicht in den Monaten April bis August 1951 in . Unkenntnis gehalten hat. Steuerunehrlich handelt nämlich nicht nur der Steuerpflichtige, der — ähnlich wie ein Betrüger (§ 263 StGB) - durch ein auf Täuschung berechnetes Tun oder Unterlassen in der Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs einen Irrtum erzeugt oder erhält, sondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die

Steuerpflicht, deren Fortdauer oder Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterlässt, die Steuer einzufordern und notfalls beizutreiben (vgl RGSt 70,10 f). Die bewusste Nichtabgabe von Steuererklärungen enthält ein solches Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige Beitreibung der Steuer erschwert oder vereitelt (FGH

5 StR 336/52 vom 4.12.1952). Das hat die Strafkammer verkannt, wenn sie ein steuerunehrliches V:rhalten der Angeklagten mit der Begründung verneint hat, diese

habe das Finanzamt wegen ses jahrelangen B=standes ihres Geschäftes und wegen der vorangegangenen Steuerzahlungen über das Bestehen einer Steuerschuld überhaupt nicht täuschen können, und auch eine Täuschung über die Höhe der Steuerschuld sei wegen der im wesentlichen gleichbleibenden Warenumsätze nicht feststellbar. Möglicherweise spricht schon die Tatsache. dass das Finanzamt erst im September oder Oktober 1951, also vier bis fünf Monate lang, die Angeklagte nicht zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht angehalten hat, dafür, dass die Steuerbehörde infolge der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen über das Fortbestehen der Umsatzsteuerpflicht der Angeklagten in Unkenntnis gehalten worden ist.

Nach der inneren Tatseite setzt der Vorwurf der Steuerunehrlichkeit voraus, dass die Angeklagte diesen Erfolg erkannt und gewollt hat. In dieser Hinsicht hat das Landgericht bei der Erörterung der Vorsatzfrage. bereits festgestellt, die Angeklagte habe gewusst, dass ihre Unterlassung -— die Jichtabgabe der Steuervoranmeldungen den Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe

u”

und ihr eine Stundung verschaffe, auf die sie keinen Anspruch habe. Dafir, dass die Angeklagte diesen Erfolg auch gewollt hat, spricht ihre Einlassung, sie habe

mit den ihr zur Verfügung stehenden knappen Geldmitteln in erster Linie sie bedrängende Lieferanten befriedigen müssen. Lass sie die geschuldeten Steuerbeträge nicht auf die bauer hinterziehen, sondern später begleichen wollte, steht der Annahme einer Steuerhinterzichung nicht entgegen, da auch die nicht rechtzeitige Zahlung von Steuern deren Verkürzung im Sinne des § 396 AbgO bewirken kann (RGSt 60, 181, 185).

Die Zintscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Krumme Hülle Dr, Augustin

Martin Bundesrichter Dr, Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, sonit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme