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BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 130/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die vom Finanzamt im Verwaltungsstirafverfahren nach § 419 Abs. 2 AbgO_herbeigeführte Unterbre-- chung der Verjährung bleibt auch in dem nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner fortgesetzten (ordentlichen) Strafverfahren wirksam.

Für das Nachschlagewerki 22 6 0 12 Für die Amtliche Samnlung!

Gesetz: Abgo § 419 Abs. 2

Rechtssatz: Die vom Finanzamt im Verwaltungsstirafverfahren nach § 419 Abs. 2 AbgO_herbeigeführte Unterbre-- chung der Verjährung bleibt auch in dem nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner fortgesetzten (ordentlichen) Strafverfahren wirksam.

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Aktenzeichen: 4 StR 130/58 Urteil des BGH vom 3. Juli 1958 1G Münster

. =

ImNamen des Volkes in der Strafsache gegen

dei Kaufmann Karl ar aus HED VD.) dort geboren an. . "

wesen Steucorhinterziehung

“nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Denatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichtier Prof.Dr.Lbang-Hinrichsen als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkundsbeaunter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin, der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Münster-Staät, wird das Urteil des Landgerichts in Münster i.%. vom 12. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-. dung. auch üper die Kosten des Hechtsmiitels, an des -anügericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

geründee uegen den Angeklasrten leitete das Finanzant am 8.Februar 1955 eine Untersuchung wegen fortgesetzter Hinierziehung vca beförderungssteuern ein. Am 14. Dezember 1956 erhielt er einen Strafbescheid über 10 000 DM Geldstrafe weil er die „eförderungssteuern für die Zeit vom 1, September 1949 bis sun 50. Juni 1950 um rund 32 700 DM verkürzi habe (§ 396 Abi0). Er beantragte gerichtliche Entscheidung, Das Land-- gericht stellte das Verfahren zunächst wegen Verjährung ein. woil 38 die Unterbrechnung der Verjährung durch die Sieuer: behörde (§ 419 Abs, 2 Abg0) für das gerichtliche Verfahren als wirkungslos ansah. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin hob das Oberlandesgericht in Hamm den Einsiellungsbeschluß auf und wies die Strafkammer an. Termin sur Haupiverhandlung anzuberaumen, weil es.die Unterbrechung

der Verjährung für wirksam erachtete,

Tes Landgericht hat das Verfahren nunmehr durch das angefochtene Urteil auf ürund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 StFr§ 1954 eingestellt, Die Verjährungsfrage hat es wnentschisden gelassen,

Die Revision der Nebenklägerin rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts,

Sie muß Erfolg haben.

l. Die Versährung der Strafverfolgung muß vor der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes geprüft werden, weil sie dem schwebenden Verfahren von vornherein -— ohne ücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe - die vrundlage entzieht. Das Landgericht durfte die Frage, ob die Steuerstraftai verjährt ist, deshalb nicht dahingestellt lassen (RGSt 53, 2765 JW 1938, 1886 Nr. 255 HRR 1959. 1014),

Der Senat stimmt der vom Oberlandesgericht in Hamm in dieser Sache veriretenen Ansicht (NJW 1958, 352) zu: daß die Unterbrechung der Verjährung durch das Finanzamt auch Zür das anschließende gerichtliche Verfahren wirksan geblieben ist,

Durch §§ 419 AbgD sind die nach § 391 AbgO nur hılfsweise zeltenden Verjährüngsvorschriften des Strafgesotzvuchs für das Steuerstrafrecht teils abgeändert, teils er- “änzt worden. § 419 Abs. 2 AbgO gibt dem Finanzamt das keckt, die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen Gurch eigene Verfolgungshandlungen, nämlich die Einleitung einer Untersuchung und den Erlaß eines Strafbescheids. zu unterbrechen, Ladurch erhält es die erforderliche Zeit; um cen Sachvernalt gründlich aufzuklären, besonders auch Zweirelstrasen' über Bestand und Höhe des Steueranspruchs zuerst im Rechtsmittelzug entscheiden zu lassen (§§ 228 ff, 468 Abz0). Die von ihm aufgeäeckten Steuerzuwiderhandlungen kaın cs in geeigneten Fällen, anstatt die Sache nach § 446 AbgO an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klase abzugeben, durch Erlaß eines Strafbescheids selbst ahnden und as dem Steuerschuldner überlassen, ob er sich mit Entscheidungen der. Finanzbehörden begnügen oder das Gericht anrufen will (§§ 447, :450 bis 452 Abg0O). Aus der Art der bezeichneten Unterbrechungshandlungen ergibt sich schon, daß sis von der Steuerbehörde nur solange vorgenom-- „en werden können, als das Verfahren noch bei ihr anhängig

ist. Nach Abgabe der Sache an die. Staatsanwaltschaft (5§ 425, -

446 AbgO) und ebenso nach Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft aus Anlaß der Stellung des Antrags au gerichtliche Wntscheidung durch den Steuerschuldner (§§ 461L. 462 Abg0) ist die Verwaltungsbehörde nicht mehr Herr es Verfahrens und daher weder zu Ermitilunger noch zur Sachenischeidung berufen, sofern der Betrieb des Ver.

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ınhrens ihr nicht ausnahmsweise gemäß den 88 426 Abs. 3 oder 464 abeO von neuem obliegt.’ § 419 Abs. 2 AbgO findet also. wie allgemein anerkannt wird (vgl. Hartung, Steuerstrofrscht 2. Aufl., Anm, III zu § 419 Abgı 8. 269 f). in dsm von der Stastsanwaltschaft oder dem Gericht forigesetztan Steuerstrafverfahren keine Anwendung mehr.

Daraus Zolet jedoch nicht, daß die im Verwaltungsstrafverfahren eingetretene Unterbrechung der Verjährung .- anders sls 6le im § 419 Abs. 1 AbgO bestimmte Dauer der Verjährungsfrist — für das anschließende ordentliche Strafver-Sahren bedeutungslos sei. Der Wortlaut des § 419 Abs. 2 und seine Stellung im sachlichrechtlichen Teil der Straf-- vorschriften der Abgabenordnung gestatten einen so weitgehanden Schluß nicht. Er sagt nichts über die Wirkung dieser Voerjährungsunterbrechung. Insoweit gilt also gemäß § 391 AbgO die allgemeine strafrechtliche Vorschrift des § 68 Abs, 3 StGB unbeschränkt. Die danach mit der Unterbrechung (regelmäßig durch Erlaß des Strafbescheides) neu beginnende Verjährung setzt demgemäß ihren Lauf. auch im anschlies-- senden gerichtlichen Steuerstrafverfahren fort, solange sie nicht durch eine Verfol.gungshandlung des Richters (§ 68 Abs. 1 StGB) erneut unterbrochen wird. Eine Beschränkung des Verjährungslaurs auf einzelne Verfahrensabschnitte ist dem geltenden Recht fremd.

Sie würde auch dem Sinn und Zweck des § 419 Abs. 2 AbgO widersprechen. Dieser erweitert lediglich das Strafverfolgungsrecht der Steuerbehörden, ohne die Rechtsstellung des Steusrschulädners im übrigen zu verändern. sr soll nur verhindern, äaß das Finanzamt unter dem Druck einer sonst wur gerichtlich zu unterbrechenden Verjährung richt ausreicheni sekiärse Stsuerstra?verfahren ohne eigene Sachent-

ga wigunz an die Steetsanwaltschaft abgibt; denn das wir) in Kınblick auf die sahlreichen und schwierigen Sonderbcstimnun;soen des bteuerrechts zu ainer unerwünschten iMchrtelastung der Gerichte wie der Staatsanwalischaft führen. Ensfieie die im Yerwaltungsstrafverfahren eingetretene Unt>zbrechung der Verjährung wit der Überleitung des Verfahvens in des gerichtliche Strafverfshren, so würde § 419 Abs. 2 LbegO seine ?edeutung im wesentlichen verlieren, weil äie während der Ermittelungen der Steuerbehörde verflossene zcit in die Verjährungsfrist wieder miteingerechnet werden müßt. Ier Steuerschuläner hätte es in der Hand, durch Stallung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung rückwirkend die Unterbrechung der Verjährung wieder zu.besei.- tisen und dadurch die Verjährung seiner Tat herbsizuführen. falls eine verfahrensfördernde richterliche Handlung im Sinne von’§ 68 Abs. 1 StGB nicht mehr rechtzeitig vor- „enonmen werden könnte. Auf diese Weise würden nicht nur die bis dahin aufgewandten Mühen und Unkosten der Steuerbe-- hörde zunichte gemacht. Auch das Sühneverlangen der Aallgemeinneit bliebe gerade in besonders schwierigen und umfangveichen Steuerstrafsachen und gegenüber besonders hartnäcki- ı gen Steuersündern unbefriedigt. Zin solches örgebnis widerspräche der allgemeinen Rechtaüberzeugung. :

Der Senat ist nach alledem mit dem Oberlandesgericht in . Hamm der auffassung, daß die nach § 419 Abs. 2 AbgO eingetretene .Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren . wirksem bleibt. Soweit in der Entscheidung des 3. Strafsenats‘ &os Bundssgerichtshofs vom 20. Dezember 1954 (3 StR 833/53) in BStevuerBl. 1955 I S. 365 beiläufig etwas anderes ausge-- Führt ist, rermag er ihr nicht zu folgen, Die Anrufung des vWroßen Senats für Strafsachen erübrigt sich, weil diese „ntscheiäung nicht auf der-streitigen Rechtsfrage beruht:

&sun die Verjährung war in dem dort abgeurteilten Fall ohnze- “in einsotreten. Überdies besteht der 3, Strafsenat als kevisionssenat, für nichtpolitische Sachen nicht mehr.

In der vorliegenden Sache war die fünfjährise Verjäh- „ungsirist (§ 419 Abs. 1 AbgO) noch nicht verstrichen, als das Finanzamt am 8. Februar 1955 die Untersuchung wegen S,euerhinterziehung gegen den Angeklagten einleitete. Die Veriäihrung ist mithin schon in diesem Zeitpunkt und sodann aurch ärlaß des Strafnescheids vom 14. Dezember 1956 mit \irkung für das gesamte Strafverfahren nochmals unterbro . chen worden. Die Straftat ist daher nicht verjährt.

2. Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist j2doch, wie die Nebenklägerin mit Recht geltendmacht, bisher nicht ausreichend geprüft worden.

Tig Voraussetzungen des § 4 Nr. 1a StFr € 1954 hat äss Landgericht zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt. Es hat zuch eine Strafe für ausreichend erachtet, welche die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 2.StFr& nicht übersteigt. Jedoch müssen von Amts wegen noch weitere Nachforschungen darüber angestellt werden, ob beim Inkrafttreten des Straf-Treiheitsgesstzes noch andere Strafverfahren wegen straffreiheitsfähiger Taten des Angeklagten anhängig waren, in denen er Strafen zu erwarten hatte,- die zusammen mit der bier angenommenen ärsatzfreiheitsstrafe die nach 3 11 Abs. 1 SLFr@G zu berechnende Straffreiheitsgrenze übersteigen (vgl: BEHSt 7, 145, 2405 9, 125). Denn die Niederschlagung euf Grund eines Straffreiheitsgesetzes begründet ein von Amis wogen zu berücksichtigendes Verfehrenshindernis, für das Satz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" nicht silt -H in DRiS 1951, 186).

. (= Bw Er]

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Dıe Nebenklägerin hat schon in der Haupiverhandiun, sorgebracht, etwa 1950/51 habe bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund ein Strafverfahren wegen Sonkursvergehens gegen den Angeklagten seschwebt. Dieser erklärte, das Verfahren seı inzwischen eingestellt worden, Die Strafkammer hätte sich demsesenüber nicht damit begnügen dürfen, eine fernmündliche Auskunft von der Staatsanwaltschaft einzuholen, sondern sie hätte diese unter Witteilung der Angaben des Angeklagien um Ermittelung nach diesem Verfahren ersuchen müssen.

Nunmehr hat die Nebenklägerin in der Revisionsbegriündung auch das Aktenzeichen des von ihr bezeichneten Verfehrens (9 Js 550/53) angegeben und mitgeteilt, daß es am 25. November 1954 vom Landgericht in Dortmund durch Beschluß zemäß 3 3 StFr& eingestellt worden sei. Sie hat außerdem acch ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Vergenen gegen die Reichsversicherungsordnung ermittelt, das durch Verfügung der Staatsanwaltschaf+ in Dortmund (Zweigstelle Hamm) vom 28. März 1955 eingestellt worden sein soll

(2 Ms 178,52). Auch dieses Verfahren muß nunmehr in die Prü- ‚|

fing nach § 11 Abs, 1 StFrG einbezogen werden.

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Die Einstellung der Verfahren steht ihrer Berücksichtizung nicht entgegen. Das Landgericht ist an die ihr zugrunäeliegenden Feststellungen und deren rechtliche Würdi-- sung nicht gebunden (vgl. BGHSt 7, 1455 10, 113). Falls die Staatsanwaltschaft die — nicht durch rechtskräftiges Urteil - eingesiellten Verfahren wieder aufnehmen sollte (§ 15 Abs. 3 SiPr§ 1954), müßte das Gericht sie mit dem gegenwärtigen Verfahren verbinden (BGHSt 4, 287).

Um dem angeklagten. der in der Hauptverhandlung nur über seine persönlichen Verhältnisse gehört worden ist, Gelesenheit su geben, sich auch gegen die Schuldvorwürfe zu ver-

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ieldiren. ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Uricils im ganzen an das Landgericht zZurückzuverweisen.

Ser Tatrichter wird die Sachverhalte jedenfalls so’ weıt erörtern müssen. als es zur sicheren Beurteilung der Änwerc-- barkeit des Straffreiheitsgesetizes notwendig ist, so daß

das Revisionsgericht das Urteil rechtlich nachprüfen kann (vgl. RGSt 69, 157; Brandstetter, Siraffreiheitsgesetz 1954 3 16 Anm. 35).

Rotberg Krumme " Sauer

Bundesrichter Dr ,Seibert ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.

Rotberg Lang-Hinrichsen