Gesetze / Gewerbesteuergesetz

GewStG

§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/10#abs-1 (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/10#abs-2 (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

§ 9 § 10a