§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/10#abs-1 (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/10#abs-2 (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 10 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.05.1999 – I R 38/98Gewerbesteuer DDR: Berücksichtigung von Gewerbeverlusten des Folgejahres bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines neu gegründeten Gewerbebetriebs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.02.1987 – IV R 26/85Zitiert von 1
- BFH, 01.09.2022 – IV R 13/20Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen GrundstückshändlersZitiert von 7
- BFH, 27.03.2012 – I R 62/08Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Veranlagungszeitraum 2003 - Verdeckte Regelungslücke - Unechte Rückwirkung - Verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 1 EStG 2002 - Bilanzierung bei stiller BeteiligungZitiert von 16
- BFH, 04.06.1997 – X R 12/94Zitiert von 6
- BFH, 17.02.1993 – I R 19/92Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.02.2026 – IV R 5/24Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.