Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 330/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. zrweist sich ein kraftfahrer änrch die Tat unver Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller sonst bedeutsamen Umstände als ungeeignet zum Führen eines Lraftfehrzeuges, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil damit zugleich feststeht, dass er die Allgemeinheit künftig gefährden wird. 2. Haßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kignungsfrage ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Es können daher auch Umstände berücksichtigt werden, die zwischen Tat und Eauptverhandlung harigeireten sind. 3. Ein einmaliges Versezen im Ver«ehr, das für sich allein noch keinen sicheren Schluß auf fahrtechnische oder charazterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zuläßt, rechtfertigt nicht Gie Veststellung der mangelnden Zigrung zum Führen von srafifahrzeugen. 4, auch wenn die Tat diesen Schluss nabeleegt, kann 6er Richter auf Grunä Ges vom Angeklagten zuverlässig gewonnenen ?ersönlichkeitsbildes im Zinzelfalle den Zignungsmangel verneinen.
2284 094
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 42 m
Rechtssatz: 1. zrweist sich ein kraftfahrer änrch die Tat unver Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller sonst bedeutsamen Umstände als ungeeignet zum Führen eines Lraftfehrzeuges, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil damit zugleich feststeht, dass er die Allgemeinheit künftig gefährden wird.
2. Haßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kignungsfrage ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Es können daher auch Umstände berücksichtigt werden, die zwischen Tat und Eauptverhandlung harigeireten sind.
3. Ein einmaliges Versezen im Ver«ehr, das für sich allein noch keinen sicheren Schluß auf fahrtechnische oder charazterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zuläßt, rechtfertigt nicht Gie Veststellung der mangelnden Zigrung zum Führen von srafifahrzeugen.
4, auch wenn die Tat diesen Schluss nabeleegt, kann 6er Richter auf Grunä Ges vom Angeklagten zuverlässig gewonnenen ?ersönlichkeitsbildes im Zinzelfalle den Zignungsmangel verneinen.
Aktenzeichen: 3 StR 330,54 Urteil des BGH vom 14. .Dezember 1954 LG Kassei
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
‚den Börkerneister Reinhard R ED aus Oi, dort geboren am Du ED,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhbandlung vom 4.November 1954 in der Sitzung vom 14 .Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Frof.Dr.Busch Bundesrichter kartin Bundesrichter Kkaaß Bundesrichter Dr .Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt und teilweise Überstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB und Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntt
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9.April 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Pechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der angeklagte, ein Bäckermeister, hatte ein sechzehnjähriges Wäächen als Haushaltshilfe eingestellt, beschäftigte es aber such in seinem Gewerbebetrieb und nahm es zum täglichen Brotausfahren in seinem Lloyd-
“ Lieferwagen mit. Nach der im angefochtenen Urteil näher begründeten Ansicht der Strafkammer bestand zwischen ihm und dem Mäöchen ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174
Nr 1 5tGB. Wenige Wocken nach der Anstellung des uödchens begann der „ngeklagte, sich ihm unsittlich zu nähern, wozu er insbesondere die üeschäftsfahrten mit dem Kraftwagen ausnutzte. Er faßte häufig dem rechts neben ihm sitzenden Mädchen während Fahrtpausen, Jie er teilweise ohne Kotwendigkeit einlegte, an die Überschenkel und an den nackten Geschlechtsteil. Im Laufe der Zeit ging er dazu über, Gas “ädchen auch während des Falirens unzüchtig zu berühren, inden er Seine rechte Hand zwischen die Beine des üädchens bis an
den Geschlecktsteil Zührte und sie dort eine Weile beließ. Währenddessen steuerte er den Zraftwsgen mit einer Hand; die äbwehrversuche des WäÄdchens veantwortete er mit den Worten, er könne auch einhändig fahren. Um die unzüchtigen kandlungen möglichst ungestört vornehmen zu können, fuhr der Angeklagte häufig über das Weichbild der Stadt hinaus. Mehrmals näherte er sich dem Mädchen in der festgestellten Weise auch in den Räumen seiner Bäckerei. Seine Verfehlungen erstreckten sich von etwa üitte August 1953 bis in den November 1953.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortge-
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setzter Unzucht mit einer abhängigen Minderjährigen (Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB) zu einem Jahr 4e.. fängnis verurteilt. Es hat ihm ferner auf Grund des
§ 42 1 StGB auf die Dauer von drei. Jahren verboten, in seinem Beruf als Bäcker weibliche Personen unter 21 Jahren anzustellen, auszubilden und zu beaufsicentigen. Schließlich hat es ihm nach § 42 m StGB die Fehrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis für "Kraftwagen" erteilen darf,
der angeklagte hat gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, in der Rechtfertigungsschrift jedoch nur beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben. als ihm die Fahrerlaubris entzogen worden ist. In diesem Jmfange nal er jas Rechtsmittel auch nur begründet. Ein Erfolg muss ihm versagt bleiben,
1 Die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme der Revision war an sich zulässig, weil der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (BSH 2 5tR 300,53 vom 16.Oktober 19533 BGHSt 6, 183 1847). Sie war jedoch im vorliegenden Falle unwirksam, weil der Verteidiger zur teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 392 äbs 2 StPO). Gleichwohl kann das Revisionsgericht nur den Ausspruch über die Entziehung’ ser Fahreriaubnis prüfen, da der Angeklagte es unterlassen hat, das Rechtsmittel in weiterem Umfange zu begründen. Die Revision ist daher insoweit unzulässig (§ 344 Aos 2 Satz 1. StPO:
ve). RG HRR 1.940 Nr 3465 BGH 2 StR 272,’51 vom 5. Oktober 1.951 - IM Nr 1 zu § 302 StPO), Mit dem Schuldspruch, der Strafe und dem teilweisen Berufsverbot hat sich das Fevisionsgericht demnach sachlich nicht mehr zu befassen
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist hat das Landgericht folgendermassen begründet: Die Sicherungsmaßnahme erscheine erforderlich, weil die Strafe allein nicht gentigen werde, um den Angeklagten angesichts der günstigen Gelegenheit, die ein Kraftwagen dafür biete, von Straftaten der festges.ellten Art oder von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Durch den Mißbrauch des Fahrzeugs zur fortgesetzten Begehung eines Sittlichkeitsverbrechens habe der Angeklagte eine allgemeine charakteriiche Unzuverlässigkeit bewiesen, die ihn zur Führung eines Ara?ftwagens ungeeignet mache. Er habe auch mehrfach die verkei.rssichere Führung seines Wagens ausser acht gelassen, indem er während der Fahrt das Wädchen mit der rechten fland unzücktig berührt und dabei das Steuer nur mit der linken Hard bedient habe.
Diese, wenn auch knappe Begründung hält der rechtlichen Prüfung stand. u
a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB setzt ais erstes voraus, dass der Angeklagte bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und deshalb zu Strafe verurteilt oder nur wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird.
Diese Voraussetzung liegt hier zweifelsfrei vor. ver angeklagte hat die im Kraftwagen vorgenommenen Teilhandlungen des fortgesetzten Sittlichkeitsverdrechens zwar nicht bei, wohl aber im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs unc, soweit sie während des Fahrens geschehen sind, auch unter Verletzung der ihm als Kraftfshrer obliegenden Sorgfaltspflicht (vgl § 7 Abs 3 StVO) begangen. Das bedarf bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keiner näheren Erörterung. Der Fall gibt. üem Senat daher keinen Anlaß, zu den im Schrifttun gegen sein Urteil vom 5.November 1953 (3 StR 542/53) in BGHSt 5, 179 vereinzelt erhobenen Zinwendungen Stellung zu nehmen.
b) Als‘ zweites setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m öt3B voraus, dass sich der argeklagte Naurch die Tat als ungeeignet zum Führen von sraitfahrzeugen erwiesen hat.' Das Landgericht hat der Bignungsmangel des Angeklagten sowohl in der bei | der Straftat zutage getretenen allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit als auch in der wiederholten Ausserachtlassung der zum verkehrssicheren lühren eines kraftwagens erforderlichen Sorgfalt gesehen. Auch insoweit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats aa0.
Die Feststellung, dass sich jemand durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, enthält zugleich die weitere Feststellung, daß ie Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit künftig gefährden würde und dass die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit hiervor zu schützen. Jamit erledigen sich, wie nach-
stehend näher dargelegt wird, die Bedenken, die in Schrifttum und Rechtsprechung gegen das in BGHSt 5, 168 (174 ff) veröffentlichte Urteil des Senats vom 5 November 1953 erhoben worden sind (u.a.Hartung in JZ2 1954, 137 und NW 1954, 13375 Schmidt-Leichner in NJW 1953, 1849 /18507 und 1954, 1595 Urteile des 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs 1 StR 633/53 vom 25.Februar 1954 in JZ 1954, 541 = VBES 6, 424 und des 1.Ferienstrafsenats 1 StR 165/54 vom 26.Au- : gust 1954 in NJW 1954, 1536 Nr 20 :: VRS 7, 301).
Sowei+ ersichtlich, bestand und besteht Übereinstimmung darüber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine waßregel der Sicherung und Besserung ist und als solche nicht der Sühne der Tat, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters dient, also die Gefahr künftiger Straftaten dieses angeklagten voraussetzt. Das ergibt sich eindeutig u.a. aus der gesetzestechnrischen Einordnung der Haßregei sowie daraus, dass diese auch gegen Täter ausgesprochen werden kann, die wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden müssen (vgl auch Ziff II zu Art 2 Nr 1 und 2 der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Strassenverkehr, BTürucks Nr 2674 vom 10.0ktober 1951 S 12).
Dagegen is" streitig, ob die (künftige) Gefährlichkeit des Täters nach der Feststellung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen "unwiderleglich vermutet" wird (so u.a. der erkennende Senat in BGHSt 5, 168 /T73/, das Bayer.ObL& in NIW 1954, 1337, Bruns in GoltdArch 1954 S 161 /T66 ££/ und Lackner in MDR 1953, 73) oder jeweils noch besonders geprüft
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und im Urteil dargetan werden muss so insbescndere der 1-.-Strafsenst und der 1.Ferienstrafsenat aaN). Eng damit zusammen hängt die ebenfalls verschieden beantwortete Frage. ob der Tatrichter überdies besonders zu prüfen und festzustellen hat, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor der durch den Täter drohenden Gefahr zu schützen. Dabei werden die mit der Auslegung des § 42 m St&B verbundenen Zweifel in ihrer Bedeutung bisweilen überschätzt. Sie betreffen im Grunde genommen rechtstheoretische Überlegungen, deren Gegensätzlichkeit nicht notwendig ein Auseinandergehen der Rechtsprechung in der Beurteilung praktischer Fälle mit sich bringt.
der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 5 Kovember 1953 in BUHSt 5, 168 (vgl auch 3 StR 345/53 vom 12.November 1953, teilweise abgedruckt in NJW 1.954, 245) vun dem Wortlaut des § 42 m Abs L StGB ausgegangen, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrückiich an die Voraussetzung knüpft, dass "die öffens;liche Sicherheit sie erfordert" (vgl. §§ 42 b und d2 e StGB) oder dass die Maßregel "erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen" (§ 42 1 St&B; vgl auch §§ 42 a und 42 d StGB). Dem ist entgegengehalten worden, dass es sich insaweit um ein Fassungsversehen des Gesetzgebers handeln könne (so Hartung in JZ 1954, 137 /T387, aber auch der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil vom 25,Februar 1954 und OLG Celle in NJW 1954, 652 Nr 23). Dieses müßte, wenn es vorläge, schon im Regierungsentwurf enthalten gewesen sein} denn dieser ist unverändert Gesetz geworden. Um das
zu prüfen, hält der Senat es für zulässig, hier auch die vorparlamentarische äntstehungsgeschichte des Gesetzes heranzuziehen. Dabei ergibt sich, dass in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriuns die folgende Fassung des § 42 m Abs 1 StGB vorgesehen war:
"Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Hand lung, die er bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines sraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht zugleich die Fahrerlaubnis, wenn dies_er-Zorderlich ist, um die Allsgemeinkeit vor weiterer Sefährdung, zu schützen."
Die Annahme, dass aieser Hinweis auf die Gefährlichkei
des Täters und die Erforderlichkeit der Sickerungsmaßregei in der mit dem jetzigen § 42 Abs 1 Satz 1
StGB wörtlich übereinstimmenden Fassung des Recierungs-
entwurfs versehentlich weggeblieben sei, verbietet sich schon deshaib, weil der Bedingungssatz nicht einfach weggefallen, sondern durch die Worte ersetzt worden ists "wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat". Daß dem keine „bsicht zugrunde gelegen haben und di.e Änderung nur ein Fassungsversehen gewesen sein soll, kann Schlechterdings nicht angenommen werden (vgl auch Dreher in JZ 1954, 542). Das zeigt auch ein Vergleich der Begründungen zum Referenten-und zum Regierungsentwurf. Die Begründung zum Referentenertwurf erl.äuterte den ursprüngiich vorgesehenen Bedingungssatz
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im Anschluss an die Rechtsprechung zu den bisherigen sichernden Maßregeln dahin, dass die Tat ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters sein müsse
und daß von ihm bei Belassung des Führerscheins weitere Taten der in § 42 m bezeichneten „rt zu erwarten sein müßten. Jie Begründung zum Regierungsentwurf weist demgegenüber zwar auf den allgemeinen Gedanken h:n, dass sich die üntziehung der Fahrerlaubnis als neue Haßregel der Sicherung und Besserung der Eigenart und der Zweckbestimmung der übrigen in den §§ 42 a bis 42 n StGB geregelten Maßnahmen anschliesse, die aus anlass der Begehung einer mit: Strafe bedrohten
Tat verhängt werden könnten unä dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche kechtsbrecher dienten, die sich durch ein mit Strafe bedrohtes Verhalten als eine sefahr für die Allgemeinheit erwiesen hätten (vgl
auch BGH 1 StR 633,55 vom 25.Februar 1954 aa0). Die Brgründung spricht dann aber unmißverständlircn davon, dass die gerichtliche Entziebung der Fahrerlaubnis aasser einer zu der Führung eines sraftfahrzeugs in Beziehung stehenden Tat (nur) voraussetze, daß der TätTe” sich durch die Tat als ungeeignet; zum Führen von Krafüfahbrzeugen erwiesen hat, und daß diese Voraussetzung der Regelung entspreche, die der jetzige d 4 abs i StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege enthält. Für diese ist aber anerkannt, dass sie ausser dem Nachweis der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht noch die besondere Feststellung der vefahr künftiger Rechtsverletzungen durch den Betroffenen erfordert, obwohl auch die Verwaltungsbehörden die Fahrerlaubnis nur zum Schutze der Verkehrsgemeinschaft entziehen und deshalb
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nur solche Mängel berücksichtigen dürfen, die eine Gefähräung der Verkehrssicherheit befürchten lassen (vgl dazu dic Ibersicht in "Kraftverkehrsrenh5 von A - Z" unter "Führerschein; Entziehung, Erläuterungen 1").
Der Regierungsentwurf beruht demnach keinesfalls auf einem Fassungsversehen. Seine den gesetzgebenden Xörperschaften zugegangene Begründung macht den Unterschied in den Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis einerseits und den anderen Llaßregein der Sicherung und Besserung andererseits hinreichend deutlich. ö@s fehlt demnach an jedem Anhalt, daß der Gesetzgeber diese Verschiedenheit nicht gewollt habe.
Einwendungen gegen die vcm Senat aus der Fassung des Gesetzes gezogene Folgerung, die Entziehung der Fahrerlaubnis errTordere nicht die besondere, ausärückiiche Prüfung und Feststellung, dass sie erfcrderlich sei, um die Allgemeinheit: vor weiterer Gsfährdung zu schützen, können auch nicht aus dem abweiskenden Wortlaut des § 11li a StPO hergeleitet werden. Dort handelt es sich um eine vorläufige Maßregel., für deren Anoränung andere Gesichtspunkte maßgebend sind als für die endgültige Entziekung der Fahrerlaubnis, auf die erst erkannt werden darf, wenn nach umfassender Prüfung Jdie Nichteignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. Das Verfahren nach § 111. a StPO bietet nicht die Kechtsgarantieen einer Hauptverhandlung. Es ist daher durchaus sinnvoll, die vorläufige Erntziehung der Fahrerlaubnis an die besondere Feststellung eines sofortigen, dringenden Schutzdedürfnisses der Allgemeinheit zu knüpfen (vgl Dreher aaO 5 543 und Bruns aaO S 170).
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Die Vorschrift des § 42 m Abs 4 StGB endlich beweist nur, dass der Gesetzgeber in einem Nachverfahren die Verkürzung der nach Abs 3 !m Urteil. ausgesprorhenen Sperrfrist zulassen wollte, falls sich die Entbehrlichkeit der Maßnahme vor Ablauf der Frist herausstellen sollte.
der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß, ven der in BGliSt 5, 168 /T73 £f/ vertretenen Reertsansicht abzuweichen, dass die Enrtziehung der Fahrerieubnis im Einzelfalle nickt die besondere Feststellung voraussetzt, dass Gle Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Der Tatrichter, der die mangelnde Eignung des „ngekiägten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt hat, brausht also im Urteil weder seiner Besorgnis „ausdruck zu geben, dass üer Angeklagte aurh in der Sukunft Straftaten der im § 42 m StGB umschr’sbenen art begehen werde, noch darzutun, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Beseitigung dieser Gefahr erfor- | derlich sei, weil der angeklagte durch Gas ötrafver-Tabren and die Strafverküssung allein norh nicht hinreichend gewarnt sei und weil andere, weniger einschneiderde Vorbeugungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünden.
Zur Rechtfertigung dieser Ansicht bedarf es allerdings nicht des in BGESt 5, 168 (1.74) verwendeten Begriffs der "unwiderlegiichen Vermutung" einer dem ungeeigneten “raftfahrer anhaftenden vefährlichkeit, wenngleich eine solche Vermutung im Strafrerht nicht schlechtkin undenkbar ist (vgl B6HSt 6. 20 i237 zu § 257 Abs 3 StGB ferner Bruns aaO S 167 und Dreher aaO 5 543). Die Feststellung, jemand sei zum Führen von kraftfahrzeugen ungeeignet, schließt nämlich schon
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begrirfflich die weitere Feststellung ein, er gefährde die Allgemeinheit, sobald er sich an das Steuer cines Zreftifahrzeugs setze (ähnlich Dreher aa0 S 543; vgl auch Bruns aa0 S 168). Andernfalls ist er eben nicht "ungeeignet". In diesem entscheidenden Punkte stimmt die ansicht des Senats mit der bisherigen Rechtsprechung des 1.3trafsenats im Ergebnis überein. Die nsignung" zum Führen von Kraftfahrzeugen hat nur jemand, der beim Fahren andere nicht gefährdet; wer die Eignung nicht hat und demnoch fährt, ist gefährlich. Wo das Fenlen der Eignung einwandfrei wit Tatsachen belegt ist, ergeben diese Tatsachen von selbst die Besorgnis, dass die Fahrerlaubnis zum Schaden der rechtsgereinschaf* missbraucht werde. Jas gilt sowohl in den Fällen. in denen der Zigmungsmangel in der UnfShigkeit zu verziehrssicherem Fahren besteht, als sunh dann, wenn er sien im Fehlen der von jedem xkraft-
Ffel.rzeugführer zu fordernden allgemeinen charakterlichen
Zuverlässigkeit Sussert {vgl BüHSt 5, 179). Die Feststellung der mangeluden Lignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet deshalb nickt eine plosse Vermutung der veföhrlichkeit des "Ungseeirneten", deren Wioerlegung durch das Gesetz ausgeschlossen würde; Nichteignung und Gefährlichkeit stimmen vieimehr begriflich darin. überein, dass die Nichteignung ohne weiteres auf die Gefährlichkeit hindeutet.
Die Feststellung, jemand habe sich als "ungeeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weist ihrem Wesen nach rirht nur in die Vergangenheit, sondern auch in die Zukunft (vgl Schönke-Schröder 7.Aufl Anm II % zu § 42 m StGB). Das Merkmal der Nichteignung
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einer einzelnen, für die hechtsgemeinschaft gefährlich gewordenen Tat, sondern ergreift den körperlichen, geıstigen oder sittlicr-harakterlichen Zustand des Täters, aus dem heraus die Tat zu erklären is“. Wollte man für die Erziehung der Fahrerlaubnis das bei der abzuurteilenden Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten allein genügen lassen, dann bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung nicht. Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die Anoräünung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßnahme erhalten hätte (BGH NJW 1954, i536 Nr 2N = VERS 7, 301 ,3027). Die urteiismässige Feststellung, der ungeklägte habe sich äurch die ihm nachgewiesene Tat ais ungesignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, schließt demnach ımmer auch die Feststellung seiner furtbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherhei% ein-
Dem wird bisweilen entgegengehalten, dass Fälle denkbar seien, in denen sich ein Angeklagter zwar durch Gle Tat &ls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, in denen er aber die Verkehrsgemeinschaft künftig deshalb nicht mehr gefährden könne, weil er, etwa infolge der bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen, körperlich kein Kraftf=hrzeug mehr führen könne. In diesen Fällen entbehre die EIntziehung der Fahrerlaubnis jeden Sinnes, Bei diesem Einwand wird einmal verkannt, dass es sich bier um seltene Ausnahnuefälle handelt, die für die grundsätzliche Gestaltung
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der Maßregel keine Rolle gespielt haben; sie können
es auch nicht rechtfertigen, von der an sich gebotenen Auslegung des Gesetzes abzugehen. Zum anderen wird übersehen, dass es keinen feststehenden Begriff öer "unbedingten Fahrunfähigkeit" gibt Unfähig zum Fihren eines Kraftfahrzeugs ist z.B. nicht nur der völlig Erblindete, sondern auch jeder, dessen Sehvermöger
sc weit herabgesetzt ist, dass er die anderen Verkehrsteilnebmer und die ständig wechselnden Verkehrslagen nicht ausreichend zu überblicken vermag. Die Flüssigkeit der Abgrenzung könnte im Einzelfall dazu führen, dass von der Entziehung ser Fahrerlaubnis abgesehen würde in der „Annahme, der Angeklagte werüe ohnehin kein „sraftfahrzeug mehr lenken. Gleichwoh: könnte sich dieser selbst noch für fahrfähig halten und, 65 ibm
der Führerschein belassen wurde, auch tatsäch!icn weiterhin ein Kraftfahrzeug führen, obwohl er zweifelius eine sshwere Gefahr für die anderen Verkehrsteiineimer darstellen würde. Auch wird sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht immer schon übersehen „assen, “vo der körperliche Zustand des Angeklagten die Führung eines Araftir’shrzeugs für dauernd oder doch für längere Zeit ausschließt, Es widerspräche aber der vom vesetzgeber gewoilten Wirksamkeit der neuen Sicherungsmaßregei., wenn jer Richter zu einer so ungewissen Zukunftsyoraus-Sage gezwungen würde. Zudem enthält die Entziehung der Fahrer: aubnis für den wirklich Fahrunfähigen keine Be-Schwer; sie sichert andererseits die Allgemeinheit mindestens vur einem Hißbrauch des Führerscheins.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der kignung vder Nichteignung eines angeklagien zum Führen von Kraltlahrzeugen ist der Zeitpunk* der Urteilsfindung.
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Der Richter hat die hierfür erheblichen Umstände s-
zu würd!gen, wie sie sich ihm in der Hauptverhandlung darstellen. Ohne diese Wertung aus der Gegenwertisschau heraus ist ein Lebensnahes und gerechtes Ergebnis nicht denkbar. Von ihr ist der Fichter nicht deshalt befreit, weil der Bedingungssatz "wenn sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftiahrzeugen erwiesen hat" in die Vergangenkeit gestellt ist. Daraus folgt, dass der Tatrichter im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksicktigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung hervorgetreten sind..
Es ist richt zu besorgen, das Absehen von der im Einzelfall zu treffenden Feststellung, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit gefährden würde, könnte die Tatrishter dazu verleiten, bei jeder Verurtzilung wegen fahrlässiger Tötung öde: wegen einer anderen, wit der Fihrung eines Ärsftfohrzeugs zusammenhängenden Straftat unterschiedsios die Fehrerlaubnis I zu entziehen. Wie der Sena+ seit seinem Urteil in . BGHST 5, 168 immer wieder mit Nachdruck hervorgehoben hat, setzt die Feststellung der Nichteignung zum Führen on Kraftfahrzeugen eine sorgfältige Abwägung der gesamven Umstände voraus. die einen Schluss auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten und auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen. Hierbei sind nich“ nur die zur aburteilung stehende Tat mit allen ihren Begl.eitumständen, sondern auch die Persönlichkeit des Angeklagten, seine bisherige Lebensführung und sonstige für die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Tatsachen zu berücksichtigen. Von dieser umfassenden „würdi.- gung darf der Richter nur dann abseken, wenn sich die
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Tat als solche dureh ihre Art und Schwere von Verfehlungen ähnlicher Art deutlich zum Nachteil des Angeklagten abbebt und unmittelbar ein besonders hohes Haß von technischem Nichtkönnen, mangelndem Reaktionsvermögen oder fehlender sittlisher Reife oder charekterlicher Festigkeit beweist (BGHS: 5, 168 /1767; BÜH 1 StR 633,53 vom 25.Februar 1954 ın JZ 1954, 541. = VRS 5, 424).
Der Vorwurf, sich durch die Tat als ungeei.gne; zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, ist nicht begründet, wenn dem Angeklagten nur ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr zur Last liegt, des für sich allein noch keinen sicheren Schluss auf eine fahrtechnische oder charakterliche Unzuvarlässigkeit des Angeklagten gestatret ivgl. 3CH 3 Stk 224,54 vom 15.Juli 1954 in VRS 7, 357 ‚3597; SR 122,54 vom 9.Sepvember 1954 in VRS 7, 353 /356/; 3+R 557,754 vom 30.September 1954; 4 StR 90/54 vom ‚Juli 1954).
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ürundsätzlich ist im übrigen zu beachten: Ob die Tat „usflass mangelnder Zignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist nach dem Wortlaut und Willen des Gesetzes in erster Linie aus hergang und Unrechtsgehalt der Tat selbst zu beantworten (BGHSt 5, 168 ‚T76/’). Das schliesst indes nicht schlechthin aus, dass “er Richter im Einzelfalle - soweit der Bignungsmangei nicht in unbehebtaren körperlichen cder geistigen Mängein besteht - auf Grund des vom Angeklag-
ten gewonnenen Persönlichkeitsbildes dessen Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit dessen Gefähr-ichkei: für die Allgemeinheit verneint, obwohl die
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Tat ais solche diesen Schluss nahclegt. Hier wird der durch die Tat zunächst vermittelte ungünstige Findruck vom Angeklagten durch wertvolie persönliche Züge verdrängt und der Schein des Eignungsmangeis, der aus der Tat gegen den Angeklagten spricht, durch sein Persöniichkeitsbild widerlegt. Das setzt allerdings voraus, dass die aus der Person des Angeklagten gegen den Vorwurf der mangelnden Eignung herzuleitenden Umstände
zur sicheren Überzeugung des Tatrichters festgestellt werden können und dass sie die bestimmte Erwartung rechtfertigen, Ger ängeklagte weräe in Zukunft f£hig und gewillt sein, "den Lockungen zu widersteken und
den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus der Führung eines kraftfabrzeugs für ihn und die «.11gemeinheit ergeben" (BGH 1 StR 633,555 vom 25,Februar 1954 aaN). |
Ergibt die Beweisaufnahme in dieser Hinsicht keine volles älerheit zu Gunsten des Ängeklagien, Genn muss der Trtrichter auf Grund der aus der Tai sich ergebenden Besorgnis erneuter Straffäliigkeit des Angekl.agten m Zusammenhang mit der Führung von Araftifahrzeugen | den Eignungsmangel bejahen und die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Einschränkung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem krimina:ipolitischen Bsdürfnie, Es wäre weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt vertretbar, dem Tatrichter die äntziehung der Fahrerlaubnis schon dann zu unters»zgen, wenn das Persönlichkeitsbild des angeklagten die blosse Möglichkeit offen liesse, dass er trotz der gegen ihn sprechenden Tat über die für einen verantwortungsbewußten Krafvfahrer unentbehrlichen Eigenschaften verfüge.
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Der 1 und der 4.Strafsenat des Bundesgerichtsnofs sind auf Anfrage den vorstehend zu § 42 m Abs 1 StGB erläuterten Aauslegungsgrundsätzen beigetreten Der 5.Strafsenat hatte sich schon früher der Rechtsprechung des erkeunenden Senats angeschlossen (vgl BSH 5 StR 28/54 vom 26.märz 1954 in VRS 6, 354 /756/ und 5 5+R 727/5% vom 9.Aäpril 1954); der 2.Strafsenat hat ihr pisher nicht widersprochen.
Die Ötrafsenave des Bundesgerichtshofs stimmen nunmehr auch darin überein, dass das Gesetz über die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Xraftfahrzeugen hinaus keine besondere Prüfung der weiteren Frage verlangt, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforäerlich ist. um die Allgemeinheit or den durch den ungeeigneten Kraftfahrer künftig drobenden Gefahren zu schützen Steht die Ungeeignetheit und damit die Gefährlichkeit des angeklagten fest. dann bleibt kein Reum mehr für Erwägungen des Irhalts, ob etwa später eintretende Umstände, wie die Verbüssung Jer Strafe, den Angeklagten so "bessern" werden, dess die Entziehung Ger Fahrerlaubnis aus diesem Grunde entbehrlich ist, oder ob die Öffentlichkeit durch andere, weniger einschneidende kKaßnahren ausreichend geschützt werden könnte.
Ob es die vorstehenä zufzezeigten Grundsätze auch ausschliessen, dass der Qatrichter damn von der mtziehung der Fahrerlaubnis absieht, wenn neben dieser Laßnahme eine andere Sicherungsmafregel in Trage zommt, die die Allgemeinheit auch vor den durch den angeklazten als Kraftfehrer drohenden Gefahren genügend schützt, bedarf hier keiner intscheidung. im vorliegenden Felle konnte auf die Tntziehung der Fehrerlaubnis rohon deshalb nioht verzichtet werden, weil das
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gegen den Angeklagten ausgesprochene Verbot, in seinen Bäckereibetrieb weibliche Personen unter
21 Jahren anzustellen, auszubilden oder zu beaufsichtigen, dem mit der llassregel nach § 42 mn Abs ]. BtTGB verfolgten Schutzzweck nicht in jeder Hinsicht gerecht wird. Das teilweise Berufsverbot soll dem Angeklagten zwar auch die liöglichkeit nehmen, sich künftig im Araftwagen an jugendlichen weiblichen angestellten, die seiner Obhut anvertraut sind, sittlich zu vergehen. Es hindert ihn indes nicht, das gesenüber ködchen und Frauen zu tun, die seiner Oohut nicht unterstehen. Die von dem angeklagten ausgehende Verkehrsrefahr wäre aber in solchen FEllen um nichts geringer. Auch hier könnte ihn seine geschlechtliche Unbeherrschtheit zu fahrtechnischen Fahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei
der Führung des kraftwazens hinreissen. Dieser vefahr vermeg das im Urteil auszesprochene Berufsverbot nickt vorzubeugen.
vie Zinwendungen des Angeklagten gegen die im Urteil ausgesprochene Zntziehung der Fahrerlaubnis sind demnach unbegründet. Der Ausspruch ist lediglich insofern fehlerkaft, als er auf Eraftwagen beschränkt ist (vgl B6HSt 6, 183). Dadurch ist der angekiaste jedoch nicht beschwert, Das Revisionsgericht kann den Fehler auch nicht zu seinem Nachteil beseitigen (§ 358 Abs 2 StPO).
Die Bemessung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sperrfrist (§ 42 m Abs 3 StGB) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie war nach dem aus den Tetumständen und der Persönlichkeit des angeklagten zu entnehmenden Crad seiner Ungeeignetbeit und dem
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ahnen, don. Pe
damit gegebenen Ausmass seiner Gefährliclikeit für die Allgemeinheit zu bemessen (vgl BGHSt 6, 398).
Die Revision des Angeklagten ist aus den dargelegten Griinden teils als unzulässig, teils als unbegründet in vollem Umfange zu verwerfen.
. Zaalıiceh
Glanzmann Busch Martin Maaß Dr. #iefels
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