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BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 542/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. § 42 m StGB ist deshalb nicht nur bei Verkehrsverstössen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit der *ührung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind (hier: Betrügereien durch Ausnutzung des Besitzes des Kraftfahrzeugs und des Führerscheins),

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Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 42 m

Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. § 42 m StGB ist deshalb nicht nur bei Verkehrsverstössen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit der *ührung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind (hier: Betrügereien durch Ausnutzung des Besitzes des Kraftfahrzeugs und des Führerscheins),

Aktenzeichens 3 StR 542/53 Urt. des BGH, v, 5. November 1953 IG Krefeld

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3_StR 542/53

ıım Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Henry de BEEMEDB .us KEEB, geboren an WB. GERD ED ir Ve (Ue@iB). 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof Dr. Busch Bundesrichter Dr, Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaassanwal: NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juni 1953 wird verworfen.

Jedoch erhält der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis folgende Fassung:

"Dem Angeklagten wirä die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Vor Ablauf von Fünf Jahren darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen."

Die seit dem 13. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet-

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ” Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall. wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 271 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Zugleich wurde dem Angeklagten "die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren entzogen"; sein Fülırerschein wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt dıe Verletzung des Verfalırensrechts und des sachlichen Rechts Die Verfshrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sıe sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Bei den Ausführungen zu Einzelfaıien des Lurtgesetzten Betruges handelt es sich ausschliesslich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die die Revision in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen will.

Der Erörterung bedarf nur der Angriff gegen die Anwendung des § 42 m StGB.

1.) Die Strafkammer hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Da der Angeklagte den grössten Teil seiner Straftaten als reisender Betrüger begangen hat und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit als auch der grösseren Kreditwürdigkeit wegen, den ein Autobesitzer nun einmal im Tirtschaftsleben besitzt, eines Kraftwagens bedient hat, um seine gesetzwidrigen Ziele zu erreichen erschien es dem Gericht angebracht, zum Schutze der Allgemeinheit dem Angeklagten gemäss § 42 m StGB die Er-- laubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wegen der bewiesenen persönlichen Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit zu entziehen. Bei der zutage getretenen Energie und der bewiesenen Uneinsichtigkeit des Angeklagten heelt das Gericht es für angemessen, die Dauer der Entziehung auf die gemäss § 42 m Abs 3 StGB höchstzulässi-

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ge Zeıt von fünf Jahren anzuordnen. Gleichzeitig war die Einziehung des für den Angeklagten von dem Strassenverkehrsamt in KB im Janre 1946 ausgestellten Tührerscheins auszusprechen."

Im Ergebnis lässt diese Würdigung keinen Rechtsfehler er-

kennen.

2.) Da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe oder Webenstrafe, sondern eine Massregel der Sicherung und Besserung ist, wie sich insbesondere aus der Neufassung des § 42 a StGB ergibt, war § 42 m StGB anwendbar, obwohl die Vorschrift erst nach Begehung der Straftaten in Kraft getreten ist (§ 2 a kbs 4 StGB ar).

3,) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Angeklagte wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt wird, die er bei oder im Zusamrienhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, und wenn der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Die Strafkammer hat § 42 m StGB angewendet, obwohl der Angeklagte einen Verkehrsverstoss im engeren Sinne nicht begangen hat. Bedenken können dagegen nicht erhoben werden.

Die ausführliche amtliche Begründung des Gesetzes hat den Tatbestand näher erläutert und dabei u.a, darauf hingewiesen, dass z.B. auch demjenigen Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder das Kraftfahrzeug zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt habe. Aus diesen Beispielen ergibt sich. dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Verkehrs-

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verstösse im engeren Sinne beschränkt bleiben soll Der Gesetzgeber wollte in weiterem Umfang auch solche Personen von der Führung eines Kraftfahrzeugs ausschliessen, die eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit bewiesen haben und dadurch ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs sind. Diese Absicht hat im Yortlaut des Gesetzes unmittel - baren Ausdruck gefunden Die Voraussetzung. dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben muss. könnte zwar für sich allein betrachtet darauf hinweisen, dass nur die mangelnde Eignung zur verkehrssicheren Führung im besonderen gemeint sei. Eine so enge Auslegung, die den von der amtlichen Begründung hervorgehobenen Zweck der Vorschrift weitgshend vereiteln würde, verbietet sich aber durch den weiteren Wortlaut des Gesetzes. Indem § 42 m StGB als Grundlage der Entziehung eine Tat genügen lässt, die der Angeklagte bei oder auch nur in Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat, ist deutiich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift nicht nur bei den eigentlichen Verkehrsverstössen Anwendung finden soll Infolgedessen darf auch der durch die Tat bewiesene Eignungsmangel nicht so verstanden werden, dass nur ein Mangel in der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen, in Betracht käne. Auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbaren, können und müssen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, sofern wegen dieser kängel die für die Führung eines Kraftfahrzeuges allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Gesetz will über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Missbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch denn verhindern; wenn dieser Missbrauch sich nur gegen andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt. Das gilt 2.B. bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung vorsätz--

licher Straftaten wie Fahrerflucht, Diebstahl, Zollvergehen und Sittlichkeitsverbrechen. In solchen Fällen erweist der mäter seine mangelnde charakterliche Eignung, indem er sich durch das Führen des Kraftfahrzeuges die Begehung der Straftaten ermöglicht oder erleichtert-

4.) Diese Voraussetzungen des § 42 m StG3 hat das angefochtene Urteil festgestellt

Der Angeklagte hat seine zahlreichen Betrügereien ın sehr verschiedener Weise begangen, in den meısten Fällen hat seine Fahrerlaubnis oder der Besitz eines Kraftfahr zeugs eine entscheidende Rolle beim Gelingen des Betruges gespielt. Bei den Zechprellereien (Fälle 8 und 12) verschaffte ihm der Besitz des Kraftfahrzeugs den Anschein

weifelsfreier Kreditwürdigkeit; dasselbe gilt für die Fälle 3 und 7, in denen er in betrügerischer reise Dariehn

zum Ankauf von Treibstoff zu erlangen wusste Im Falle 4 ist ihm der Textilschwindel gelungen, weil er mit Hilfe

des Kraftwagens der Überwachung durch die Vertreter der Verkäuferin unter Mitnahme der Beute schnell und sicher entrinnen konnte. Hier stehen die Betrügereien in unmittelbarem Zusammenhang mit Ger Führung und dem Besitz des Kraftfahrzeugs. Ebenso müssen aber auch die Fälle 2 und 5 beurteilt werden, in denen sich der Angeklagte durch Abschluss eines Mietvertrages den Besitz von Kraftfahrzeugen verschafft hat, indem er die Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrages

vorspiegelte. Es kommt; nicht darauf an, dass er erst durch den Betrug zur Führung des Kraftfahrzeugs gelangt ist; der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang ist gleichwohl gegeben. Weil das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht

auf solche strafbaren Handlungen beschränkt, die bei der -ührung des Kraftfahrzeugs begangen werden, sondern den Zusamnenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs genügen lässt, braucht das Führen zeitlich nicht mit der Straftat zusammenzufallen, sondern kann ihr auch nachfolgen., Gerade Betrügereien der vorliegenden Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht, Denn der Vermieter eines Kraftfahrzeugs lässt sich, bevor er es dem Mieter übergibt, grundsätzlich den Führerschein vorzeigen. Er muss das schon deshalb tun, weil er sonst Gefahr läuft, für einen etwaigen Unfall haftbar gemacht zu werden, In aller Regel wird also der Täter einen Mietschwindel gar nicht erst versuchen, wenn er nicht im Besitz der Fahrerlaubnis und des Führerscheins ist Ferner hat sich der Angeklagte in den Fällen 6 und 15 Darlehn erschwindelt mit der unwahren Behauptung, einen Unfall erlitten zu haben, Im zweiten Fall hat er das zuvor betrügerisch gemietete Fahrzeug als Sicherheit übergeben. Auch hier ict der Zusammenhang im Sinne des § 42 m StGB gegeben. Im ersten

Fall hat der Angeklagte seine Brieftasche mit den auf seinen Namen lautenden Ausweispapieren hinterlegt; ob der Führerschein darunter war, lässt sich den Feststellungen nıcht mit Sicherheit entnehmen. Hat sich der Angeklagte das Darlehn nicht einmal mit Hilfe des Führerscheins verschafft, weil z.B. der Kreditgeber seine Vorlage nicht verlangte, So würde es an dem Zusammenhang nach § 42 m StGB fehlen; der Betrug wäre dann nur bei Gelegenheit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen. Denn auch ohne Besitz und Führung eines Kraftfahrzeugs können Vorspiegelungen dieser Art Erfolg haben. Der Erfolg des Angeklagten hing nicht davon ab, dass

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er tatsächlich ein Kraftfahrzeug in Besitz hatte. Dasselbe gilt von den Fällen 9 und 10, in denen der Angeklagte vorspiegelte, sein Kraftfahrzeug sei an der Ostzonengrenze beschlagnahmt worden. Im Falle 14 besaß der Angeklagte kein Kraftfahrzeug mehr, weil er es tags zuvor (im Falle 13) verpfändet hatte; er sriegelte den Besitz eines auf der Autobahn liegengebliebenen. mit Kohlen tbeiadenen lastzugs nur vor, um Vorschüsse auf Kohlenverkäufe zu erhalten, Es konnt jedoch auf diese Fälle nicht an, weil die übrigen zur Anwendung des § 42 m StGB ausreichen

Die Begründung der Strafkammer für die Anordnung der Massregel und für die Fristbestimmung ist zwar sehr knapp. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Massregel für den Betroffenen bedarf die Anwendung des § 42 m StGB in aller Regel einer sorgfältigen Abwägung aller Einzelumstände Hier aber hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis gegebenen Möglichkeiten in zo verwerflicher, gefährlicher und fortgesetzter Weise ausgenutzt, dass der Mangel seiner charakterlichen Eignung offensichtlich ist. Nach allem lässt das Urteil im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

5,) Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings nicht dem Tortlaut des Gesetzes. Danach ist die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist zu entziehen, nach deren Ablauf die Erlaubnis von selbst wieder in Kraft träte. Vielmehr hat der Urteilssprueh auf Entziehung der Fahrerlaubnis schlechthin zu lauten, Es ist lediglich eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine

neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch entsprechend berichtigen.

Rotberg Busch

zugleich für den durch Erkrankung am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauss.

Baldus Maaß

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