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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 537/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2236 06:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lageristen Fritz S EEE zu: Te » dort geboren am ED 1914;

- Sachbez. KB - wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzend er,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß-

‚als beisitzende Richter, Oberstantsunnelt in in der Verhandlung, = Bundesanwalt GEB >: i der Verkündung = FE

ala Vertreter der Bundesanwaltschaft, es Justizangestellter \ er | = als — > ai n 1 "ar Geschäftsstelle,

für Recht erkannts ;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai se 1954, soweit es den Angeklagten SC betrifft, _ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu ol aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten Es des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- Eu wiesen.

Von Rechts wegen |

Gründe§

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Der Angeklagte SC nat fahrlässig einen schweren Autobahnunfall verursacht. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch. Sie ist begründet,

Das Landgericht hat auf zwei Monate Gefängnis erkannt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Strafzumessungsgründe enthalten Erwägungen, die das Landgericht strafmindernd heranzieht, in dieser Weise jedoch nicht verwerten durfte, weil sie dem Unfallhergang nicht entsprechen und auf Rechtsirrtum beruhen.

1. Es trifft nicht zu, dass der Angeklagte dürch seine unbedachte Fahrweise das Fahrzeug des überholenden Direktors KPricht gefährdete, "weil er (der Angeklagte) die Überholungsbahn allenfalls nur ein kleines Stück berührt hatte! t, Diese Ansicht des Landgerichts lässt die besonderen Verhältnisse des ‚Schnellverkehrs auf der Autobahn ausser acht. = Bu KB näherte : sich dem Fahrzeug des Angeklagten von hinten mit der Geschwindigkeit von mindestens 80 Stdkm | (=22,22 m/Sek), und zwar auf der Überholungsbahn. Der An- ...geklagte wollte diese und den an dieser Stelle unterbro- . .chenen Grünstreifen verbotenerweise (§§ 4, 7 Autobahn= Betriebs- und Verkehrsordnung) überqueren, um sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn zu lenken. Dem Urteil zufolge bewegte er sich, als K@Bvon hinten herankam, auf der

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rechten Fahrbahn mit 15 Stdkm etwa 45 Grad in seiner Fahrrichtung schräg nach links auf die Überholungsfahrbahn zu und hatte sie beim Eintreffen von K@Bniti dem linken Vorderrad fast erreicht, den weissen Mittelstrich "möglicherweise auch schon etwas überschritten". Unter

' diesen Umständen wurde Kg in seiner Fahrweise vom Angeklagten gefährlich behindert, denn er konnte im raschen Ablauf weder wissen noch darauf vertrauen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug, wie es geschehen ist, noch. anhalten und die Überholungsbahn nunmehr nicht überqueren E werde. Die Gefährdung WBs erwuchs nicht aus der Gewissheit eines Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge; ein solcher wäre, wenn KB geradeaus weiterfuhr, wegen des Anhaltens des Angeklagten nicht eingetreten. Sie bestand jedoch darin, dass Mo) befürchten musste, mit dem Angeklagten, dessen bisher grob verkehrswidriges, achtloses Verhalten zutage lag, auf der linken Fahrbahn zusammen-

zustossen, so dass er sich in Sekundenschnelle zu einer überaus gefährlichen Ausweichbewegung, die er alsbald vor- FE nahm, veranlasst sah. Diese hat den Unfall unmittelbar eingeleitet.

Unter diesen Ums tänden ist kein solcher Strafminderungsgrund anzuerkennen.

2. Dasselbe gilt für die Erwägung, der Angeklagte | habe aus dem Wagen heraus "wohl nicht so erkennen! können, E in welch hohem Maße er den Verkehr gefährdete. Dass das | Überqueren der Autobahn den Verkehr aufs höchste gefähr- = den kann, ist offensichtlich; deshalb ist es grundsätzlich f untersagt. Auf das Ausstrecken des Fahrtrichtungsanzeigers f durfte sich der Angeklagte nicht verlassen. Er musste sich, wie beim Überholen (BGHS+ 5, 271), vielmehr vergewissern, dass kein schnelleres Fahrzeug herannahte. Was ihn hieran

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hinderte, ist nicht ersichtlich. Bestand jedoch ein sol- ; ches Hindernis, so nötigte dies zu allergrösster Vorsicht, die der Angeklagte dann ebenfalls ausser acht gelassen hat.

Dieser Strafminderungsgrund ist daher. ebenfalls unzutreffend.

3, a) Die Strafzumessung stützt sich ersichtlich auf diese beiden rechtsirrig angenommenm6Gründe. Daher ist nicht auszuschliessen, dass bei zutreffender Beurteilung eine Strafe verhängt worden wäre, die die Grenze der Vorschrift des ; § 2 Abs 2 StFü 1954 überschritt. . | :

b) Auch die Nichtanwendung des § 42 m StGB, die u für sich allein keinen Rechtsverstoss zeigt, ist, wie die u Begründung ergibt, davon beeinflusst. Daher ist die gesamte Strafzumessung zu wiederholen.

ce) Zum § 42mMStGB ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Art der Straftat und der darin hervortretenden Schuld des Täters bei der Prüfung der Ungeeignetheit zum u. Führen eines Kraftfahrzeugs besondere Bedeutung einräumt Bu. (3 StR 330/54 vom 4. November 1954). Weniger die "einmali- : ge Unachtsamkeit eines langjährigen Kraftfahrers" als vielmehr Art und Maß der im Einzelfall erwiesenen Schuld und die Grösse des verursachten Schadens und der übrigen Unfall- Be folgen sind hierfür massgebend. Dass sie gering oder auch nur weniger bedeutend seien, lässt sich nicht sagen.

&) Zur Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 125 verwiesen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Glanzmann . Busch Koeniger

Jagusch Maaß: