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BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 15/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Iz Damen des Volkes
In der Strafsache
den Schlosseriieister Rudol? Skmm aus MERREEEEEED. dort geboren an EEE 1920,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. öeibert Bundesrichter Dr.Haager als beisitzende Lichter, Staatsanwalt Dr. Pet als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Kai 1954 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das
auch, Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheien hat.
Von kechts wegen
vwründes
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geflüngnisstrafe von vier lionaten verurteilt, Außerden vurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Wach den #eststellungen des Landgerichts durchfuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen - Volkswagen - in Düsseldorf die WiBstrasse von Dr 1atz kommend in Lichtung Unterrath. Vor ihm hatte - in seiner Fahrtrichtung gesellen von rechts nach links - eine Fußgängerin die rechte Fahrbahn überschritten und wartete in der Straßennitte, um den dem Angeklagten entgegenkommenden Verkehr vorbeifliessen zu lassen. Der Angeklagte fuhr so, daß die linken Räder seines Wagens über die rechte Schiene des rechten Schienenpaares der Straßenbahngeleise liefen. Als aus der dem Angeklagten entgegenkommenden Fahrzeugreihe ein lastkraftwagen nach links ausscherte und an diesen Fahrzeugen vorbeifuhr, trat die Fußgängerin einige Schritte zurück. Sie wurde dabei von dem linken Kotflügel des Volkswagens des Angeklagten erfaßt und zu Boden geworfen. Sie starb an den Folgen des Unfalls,
Wit der kevision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Nach den Angaben des Schöffen Re in Verbindung mit der dienstlichen Äusserung des Landgerichtsrates Dr. DEMEB ist der Schöffe in der Sitzung vom 28. Januar 1953 beeidigt worden. Es ist nicht entscheidend, ob ein Protokoll über diese Beeidigung angefertigt wurde. Da einer solchen Niederschrift, die nur einen Akt der Justizverwaltung betrifft, nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zukommt. wird die Wirksamkeit der Beeidigung durch das Unterlassen einer Beurkundung nicht be-
einträchtigt (2G TR 1926. Nr 1578). Nach der zur Zeit der Hauptverhenälung seltenden Bestimmung des § 51 Als 1 GVG in der Fassung des Dritten Strafrechtsänierungsgesetzes vom 4 August 1953 (BGBl I. 375) wirkt die Beeidigung für die Dauer der Wahlperiode von zwei Jahren (§ 42 GVG). Diese das Verfahren betreffende Gesetzesänderung ist am 1.0ktober 1955 - ohne Übergangsvorschrift - in Kraft getreten, sie gilt mithin auch für die vor ihrem Inkrafttreten vollzogene Beeidigung,
Dagegen muß die Sachbeschwerde „rfolg haben.
Das Landgericht sieht cin fahrlässiges Verhalten des Angeklagten schon darin, daß er die Fußgängerin erst auf eine Entfernung von 15 vis 20 m sah, obwohl er sie bereits in einem Abstand von 70 m hätte sehen können, als sie, einen Schritt vom Bürgersteig entfernt, die Straße mit ihm abgewendeter Blickrichtung überquerte, Hierin könnte nur dann eine fahrlässige Verursachung des Todes der Fußgängerin gefunden werden, wenn ein aufnmerksanmer Kraftfahrer - wie das Landgericht meint - mehr nach rechts fahren und seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt 1&äßt sich eine derartige Anforderung nicht rechtfertigen. Die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs hat es mit sich gebracht, daß Fußgänger belebte Straßen in der Weise zu überschreiten pflegen, daß sie zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr ihnen gestattet, bis zur Straßenmitte gehen, um dort zu warten, bis der von rechts kommende Verkehr Gelegenheit zum weiteren Überqueren der Fahrbahn bietet, Daher hätte der Angeklagte, auch wenn er von Anfang an beobachtet hätte, wie die Fußgängerin sich in dieser üblichen Weise auf der Fahrbahn bewegte, nicht mit ihrem plötzlichen Kehrtmachen
cder Zurücktreien zu recimen bruuchen. solern nicht ein besonderer Anla3 zu seinem solchen Verhülten erkennbar war (RGSt 72. 55). Ob die Fudgängerin den Eindruck der Unsicherheit gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnchmen, Die Art. in der eie bei dem offensichtlich starken Verkehr die Straße Überschritt, ließ sie vielmehr als durchaus sichere und gewandte Verkehrsteilnehmerin erscheinen, Auch der Umstand, daß sie mit dem Angeklagten abgewandter Blickrichtung über die Fahrbahn ging, nötigte diesen nicht dazu, sich auf ein solches Verhalten einzurichten, wie es
zu dem Unfail führte. Es ist nämlich im Urteil nichts anderes festgestellt und deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Fußgängerin sich vor dem Verlassen des Bürgersteigs vergewissert hat, daß ihr von der für sie links liegenden Fahrbahn keine Gefahr drohte, weil der \Wagen des Angeklagten in diesem Augenblick noch 70 m entfernt war. Sie konnte ihre Aufmerksamkeit daher, ohne sich verkehrswidrig zu verhalten, dem von rechts kommenden Fahrzeugverkehr widmen. Selbst wenn der Angeklagte entgegen
§ 8 Abs 2 StVO ohne ausreichenden Gruäd nicht weit genug rechts auf der rechten Fahrbahnseite gefahren sein sollte, . so könnte ihm hieraus ebenso wie aus der Einhaltung einer zu hohen Geschwindigkeit nur dann ein Vorwurf hinsichtlich des tödlichen Erfolges gemacht werden, wenn er die Fußgängerin dadurch während ihres Weiterschreitens und &tehehbleibens auf der Mitte der Straße gefährdet hätte. Hierfür gibt das Urteil keine Hinweise. Solange das Ausscheren des Lastwagens noch nicht ersichtlich war, mußte daher ein sorgfältiger Kraftfahrer nur dann mit einem Zurücktreten der Fußgängerin um einige in die Fahrbahn seines Wagens führende Schritte rechnen, wenn der entgegenkommende Verkehr dazu Anlaß gab. Ob dies der Fall war, läßt sich nach den bisheri-
gen Feststellungen des Landgerichts richt beurteilen Das Urteil 1ä8t jegiiche Angabe über die Strasenbreite, Über den seitlichen Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten von dem Standort der Fußsgängerin auf der lli'te der Strade und von hier bis zur entgegenkommenden rahrseugreihe sowie über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten vermissen. Ferner fehlen nähere Ausführungen darüber, welche Arten von Fahrzeugen entgegenkamen und wie sie sich bisher fortbewegten, ob insbesondere damit zu rechnen war, daß eines der Fahrzeuge zum Überholen ansetzen und dadurch
die Fußgängerin in Gefahr bringen würde,
Sollte die erneute Prüfung ergeben. daß der Angeklagte sich zunächst, bevor das offenbar vorschriftswidrige Überholen des lastkraftwagens bemerkt wurde, nicht fahrlässig verhalten hat, so wird noch zu prüfen sein, ob er sich nicht im späteren Verlauf pflichtwidrig verhalten hat.
In dieser Einsicht hat das Landgericht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe infolge ungenügender Beobachtung der Fahrbahn das Ausscheren des entgegenkommenden Lastkraftwagens erst bemerkt, als er, der Beschwerdeführer, sich
auf 8 m dem Standort der Fußgängerin genähert habe, obwohl er diese Beobachtung schon in einer Entfernung von 20 -
30 mn hätte machen können. Es trifft zwar zu, daß ein sorgfältiger Kraftfahrer bei einer solchen Verkehrslage damit rechnen muß, daß eine Fußgängerin ohne Rücksicht auf..die hinter ihr drohende Gefahr zunächst versuchen wird, sich durch Zurückweichen' vor der für sie überraschend auftauchenden Bedrohung zu retten. Dabei kommt es noch nicht einmal, wie die Revision meint, darauf an, ob der Lastwagen nicht doch noch zwischen den zu überlolenden Fahrzeugen
and der Fußgängerin hätte durchfekrer oder sich beim Bemerkan der Fußgängerin wieder kätte einordnen oder vor ihr
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hätte halten können Diese sich vielleicht bei nachträüglicher Überiezgung ergebenden liöglichkeiten werden erfahrungsgemäß von einem Fußgänger, der sich unerwartet in einer derartigen Lege sicht, nickt erwogen. Zuden hat das
irteil festgestellt, daß die Fußgängerin in der Fahrbahn des Lastkraftwagens stand, Um die Verursachung der Tötung der Fußgängerin dem Angeklagten aber als Fahrlässigkeit anzurechnen. hätte es außer der Feststellung der mangelnden Beobachtung der Fahrbahn noch des Nachweises bedurft, daß der Angeklagte bei rechtzeitigen irkennen der neuen Verkehrslage den Erfolg durch ihm zumutbare Maßnahmen, sei es Bremsen, sei es nach rechts Ausweichen, noch hätte vermeiden können (3 StR 124/53 vom 13. Uai 1953), Dabei ist, da es sich um eine dem Angeklagten ungünstige Feststellung handelt. zu seinen Gunsten von einer Erkennungsmöglichkeit in einer Entfernung von 20 m vom Standort der Fußgängerin auszugehen, Ohne Feststellungen des Landgerichts über die eingehaltene Geschwindigkeit 1äßt eich keine Stellung dazu nehmen, ob der Angeklagte noch hätte rechtzeitig halten können. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte nach rechts ausweichen und dadurch den Zusammenstoß hätte vermeiden können, Zwar enthält das Urteil verschiedentlich Ausführungen darüber, daß der Angeklagte mehr nach rechts hätte fahren sollen. Es ist jedoch nicht eindeutig zu erkennen, ob das Landgericht hierbei nicht etwa bloß den Zeitpunkt im Auge gehabt hat, zu dem auch ein.vorsichtiger Kraftfahrer das Ausscheren des lLastkraftwagens noch nicht bemerken konnte, Außerdem hat das Landgericht nicht erörtert, ob es dem Angeklagten auch räumlich möglich gewesen wäre, nach rechts auszuweichen, oder ob die Straße rechts von seiner Fahrbahn etwa durch andere fahrende oder parkende Kraftfahrzeuge versperrt war. Da auch insoweit der Sachverhalt keine abschliessende Beurteilung zuläßt, wer
aas Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Nuchholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.,
Sollte die erneute Verhsäälung wiederum die Schuld des Angeklagten an dem Tod der Fußgängerin ergeben, so wird die Strafkemmer auch zu prüfen haben, in welchen Umfang das Verhalten des Lastkraftwagenführers zu dem Unfall beigetragen hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGH NIW 1952, 43 Nr 32; BGHSt 3, 219), muß in der Regel das Mitverschulden oder die Liitverursachung des Verletzten als ein die Strafzumessung beeinflussender Umstand berücksichtigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für einen anderen Verkehrsteilnehmer,. der für den Unfall mitverantwortlich ist, selbst aber nicht verletzt wurde, sofern die Schuld des Angeklagten dadurch vermindert wird.
Von dem Ergebnis der erneuten Verhandlung wird es ferner abhängen. ob die Kennzeichnung des'Verhal+ \, - -- - - tens des Angeklagten "als außerordentlich leichtfertig" gerechtfertigt ist. Der bisher festgestellte Sachverhalt 1äßt diese Bewertung nicht zu, da ein Versagen in einer derartigen Verkehrslage, in der der Anseklagte aus dem plötzlichen Ausscheren des Lastwagens auf das Zurücktreten der Fußgängerin in seine eigene Fahrbahn schliessen und unverzüglich Kaßnahmen zur Verhütung eines Unfalls ergreifen mußte, ohne das Hinzukommen weiterer erschwerender Umstände einen So schweren Vorwurf nicht verdient.
Außerdem dürfte die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dieser unrichtigen Würdigung des Ver-
schuldens des Angeklagten beeinflußt sein, da das Urteil nit.
zuden teils formelhaften Wendungen als Begründung hierfür
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angibt. das einmalige Yerhalten des Augekla,ten anläßlich des Unfalls sei so schwerwiegend und zeisye einen solchen Mangel an Vorsicht, daß das Gericht daraus die Überzeugung von der Tehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftwagens auf längere Zeit gewonnen habe, Wegen der Gesichtspunkte, die bei der Entziehung der Tahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, wird zur Vermeidung von \iederholungen auf die Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 330/54 vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955. 557 Nr 31) verwiesen.
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Haager