Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 1 StR 165/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

r “

Bo ung RN

für ä

fe Äntliche Sammlung! 2/7

2317 015

Nicht

Gesetz: StGB § 42 m

F Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maß-

! ° nahme der Sicherung. Eine solche setzt nach der Gesetzeslage die Prüfung - nicht nur die‘

Vermutung -— der künftigen Gefährlichkeit des

, Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht (gegen BGHSt 5, 168, wo ohne bindende Wirkung eine abweichende- Ansicht vertreten worden ist). j

Aktenzeichen: 1 StR 165/54 Urteil asu BGH vom 126. !äugust 1954 LG Bayreuth

-

ge ©

1_StR 165/54 >

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gewerkschaftssekretär Heinrich FT EB aus

ZU, dort geboren am EEE 597,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 4. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

1. Die Anwendung der §§ 222, 316 mit 315 a_ „bs 1 StGB 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen.

z_2

Die festgestellte Fahrweise des Angeklagten war fehlerhaft, verkehrsgefährdend und die Unfallursache. Außer dem Blut-Alkoholgehalt von zur Unfallzeit etwa 1 %o hat die Beweisaufnahme keine Erklärung für sie erbracht. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß sie ihren wesentlichen Grund in dem vorangegangenen Alkoholgenuß des Angeklagten hat, und daß dieser unfähig war, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB), ein Umstand, der innerbalb der Erfabkrung liegt und vom Angeklagten aus Fahrlässigkeit nicht bedacht worden ist (§ 316 StGB). Der ärztliche Sachverständige hat diese Ansicht zwar nicht vertreten, ohne daß aus dem Urteil hervorgeht, ob er sich dabei nur oder vorwiegend auf das Ergebnis der Blutuntersuchung oder auch auf die Fahrweise des Aangeklagten stützt. Das Landgericht war jedoch nach § 261 StPO angesichts des festgestellten Hergangs nicht verpflichtet, dem Sachverständigen hierin zu folgen, zumal es sich bei der Beurteilung der Fahrsicherheit nicht um eine nur ärztliche Frage handelt.

Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten hat den Dod des Verletzten verursacht (§ 222 StGB).

2. Am Schuldspruch ist hiernach nur zu beanstanden, daß die fahrlässigen Verkehrsübertretungen des Angeklagten gemäß -§ 49 StVO idF vom 24. August 1953 (BEBL S 1131) in ihn nicht mehr aufzunehmen waren. Ist die Tat nach andem

E78

u...

BESTER RR ILTE TEE

Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht, so erstreckt sich der Schuldspruch nur noch auf diese (BGH 2 StR 473,53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Beim Strafmaß können die Übertretungen berücksichtigt werden; sie sind Tatumstände, die für die Strafzumessung ins Ge-' wicht fallen.

Der erkennende Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs 1 StPO).

3. Strafausgpruch.

a) Die Begründung der Entziebung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) 1ä8t schon allgemein nicht mit der erforder-

‚lichen Gewißheit erkennen, ob das Urteil an die gesetz-

lichen Voraussetzungen anknüpft. Das Landgericht wird hierbei zweckmässig von der gesetzlichen Begriffsbestimmung im § 42 m ausgehen;

b) Nicht biLLigeR- kann der erkennende Senat ferner die Ansicht, der Unstand;.ob der Angeklagte auch. künftig nach erheblichen Alkoholgehüß wieder ein Kraftfahrzeug steuern werde, sei für. die Entziehung der Fahrerlaubnis unwesentlich.

Als Sicherungsmaßnahme ist die Entziehung der Fahrerlaubnis stets nur bei begründeter Besörgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit zulässig. Dies kann keinen Zweifel unterliegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen bisher nur darüber, ob die künftige Gefährdung beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des $ .42 m StGB gesetzlich zwingend vermutet wird (s0 BSH 3 StR 504/53 vom 5. November 1953, BGHSt 5, 168, 173 und NW 1954, 159)

non

2n

oder ob sie, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs fordert, besonders zu prüfen und im Urteil zu behandeln ist (1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, JR 1954, 306 und Hartung JZ 1954, 137). Der erkennende Senat tritt der letzten Ansicht bei, wobei im einzelnen auf die Begründung des Urteils 1 StR 633/53 verwiesen wird. Hielt der Gesetzgeber es für geboten und tragbar, die gerichtliche Ent- ' ziehung der Fahrerlaubnis und ihre Mindestdauer ausnahnslos an jeden erheblicheren, -schuläbaften, mit Strafe bedrohten Verkehrsverstoß zu knüpfen, so konnte er dies gesetzlich bestimmen. Er hat diesen Weg nicht gewählt, sondern sich, wie jedenfalls die Amtliche Begrünuung zum § 42 m zeigt, mit Vorbedacht für eine Sicherungsmaßnahme (§§ 42 a flg StGB) entsokieden. Eine solche setzt aber die Prüfung - nicht nur die Vermutung - der künftigen Gefährlichkeit des Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das Landgericht wird also untersuchen müssen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Tatumstände begründeten Anlaß dafür bietet, daß er die Allgemeinheit auch künftig in ähnlicher Weise gefährden wird.

Die Entscheidung BGHSt 5, 168 steht nicht entgegen, weil sie auf der dort vertretenen abweichenden Meinung nicht beruht.

c) Gelangt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so darf die Sperrfrist gemäß § 42 m Abs 3 StGB nicht, wie geschehen und bei der Strafbemessung geboten, nach "der Schwere der Tat und ihren Folgen" bemessen werden, sondern wiederum nur danach, wie lange die Maßregel - über sechs Monate hinaus ($-42 m

Abs 3) - "erforderlich" ist, um die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung zu schützen (§ 42 m Abs 4). Dies hängt wiederum von der sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ab, auf die es schon für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt.

d) Die Bemessung der Freiheitsstrafe 1äßt an sichkeinen Rechtsirrtum erkennen. Jedoch ist ein Zusammenhang der Strafhöhe mit der Sicherungsmaßnahme nach § 42 m StGB nicht ausgeschlossen, so daß mit dieser auch der auf die Strafe bezügliche Teil des Strafausspruchs aufzuheben war.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Hübner . Dr. Mannzen