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BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 90/54

4. Strafsenat

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StR 90/54 AS

2323 037

Im Namen des volkes

In der $trafsache. gegen

den Kraftfahrer Willi K > eus TOD dort geboren an® aD EB,

wegen fahrlässiger Tötung

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß i als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels : Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert; als beisitzende Richter,

Staatsanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 16. November 1955 | a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der. § 1, 13 Abs 1, 49 StVO entfällt,

b) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen ist.

Im Umfange der Aufhebung’ und zur Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Als der Angeklagte auf der Fahrt nach Niedermehnen - Paderborn mit seinem Lastzuge, bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, zu früher Morgenstunde an der Kreuzung der Strassen Destel - Niedermehnen/Rahden - Levern angekommen war, bemerkte er das an seiner Strasse angebrachte Verkehrszeichen: "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten". Er ermässigte daraufhin seine Geschwindigkeit auf 30 bis 35 km/st und fuhr in die Kreuzung hinein, obwohl ihm die Sicht nach rechts durch ein an der Strassenecke stehendes Gasthaus und durch eine Gruppe von etwa 15 Schülern, die sich davor mit ihren Fahrrädern aufhielten, versperrt war, Nachdem er mit dem Führerhaus die Mitte der kreuzenden Strasse erreicht hatte, hatte er volle Sicht. Nunmehr bemerkte er in einer Mntfernung von etwa 20 m einen Kraftradfahrer, der sich von rechts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf die Kreuzung zu bewegte. Um den Zusammenstoss zu vermeiden, erhöhte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit, konnte, aber den Zusammenprall nicht mehr verhindern. Der Motorradfahrer stiess gegen das rechte Vorderrad des Anhängers und kam zu Fall; den dabei erlittenen Verletzungen erlag er noch am selben Tage.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13 Abs l, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht begründet. Die Einlassung des Angeklagten, der Kraftradfahrer habe durch Heben der linken Hand seine Absicht, die Fahrtrichtung zu verändern, angedeutet, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es stützt

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sich insoweit auf die Bekundungen von Zeugen, die damals mit ihren Fahrrädern vor dem Gasthaus standen, Wie die Sitzungsniederschrift ersehen lässt, handelt es sich um 19 Jahre alte Oberschüler, Deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, durfte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zutrauen. Für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich möglicherweise keine Gedanken darüber gemacht, dass die Aussagen jugendlicher Zeugen mit besonderer Vorsicht aufzunehmen seien, bieten die Urteilsgründe keine Grundlage, Dem Tatrichter musste sich auch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen aufdrängen, wie die Revision annimmt»

2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Beschwerdeführer hat das Vorfahrtrecht des Kraftradfahrers verletzt und dadurch dessen Tod in fahrlässiger Weise herbeigeführt. Br hat in einem "unverantwortlichen Leichtsinn" darauf vertraut, dass sich auf der seine Fahrtrichtung kreuzenden Strasse kein Verkehrsteilnehmer befinden werde. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs 1, 49 StVO zu entfallen; denn § 49 hat in seiner Neufassung auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift.

3; Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Strafe kann nicht als ungewöhnlich hart bezeichnet werden, wie dies die Revision behauptet. Der Angeklagte hat gegen eine Grundregel des Strassenverkehrsrechts verstossen, Wenn das Landgericht im Hinblick auf die von ihm festgestellten einzelnen Begleitumstände des Unfalles das Verhalten des Angeklagten als grob fahrlässig be-

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zeichnet, so lässt sich dies mit Rechtsgründen. nicht angreifen, Im übrigen hat es bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers ein mögliches Mitverschulden des Kraftradfahrers berücksichtigt.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht jedoch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB gewährt werden kann,

4. Dagegen tragen die Erwägungen des Tatrichters die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Er führt hierzu aus, der Angeklagte habe durch sein grob fahrlässiges und rücksichtsloses Verhalten bewiesen, dass er zur Führung eines Fahrzeuges ungeeignet Sei. Nun kann sich zwar schon in einem Einzelfalle ein solches Maß von Verantwortungslosigkeit offenbaren, asss die Straftat nicht mehr als einmaliges, gelegentliches Versagen bewertet werden kann. Dann kommt es nicht mehr auf weitere Umstände an; der Täter hätte sich schon durch die einmalige Verfehlung als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Eine solche Straftat muss sich aber von

- Verfehlungen ähnlicher Art in einem besonderen Maße zuungun-

sten des Täters abheben. Aus den Urteilsgründen lässt. sich nicht mit Sicherheit erkennen, dass das Verhalten des Angeklagten keine nur gelegentliche Missachtung bestehender Vorschriften darstellt, sondern Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und besonders grossen Mangel an Verantwortungsbewusstsein aufzeigt. Es hätte daher einer sorgfältigen Abwägung der gesamten gegebenen Umstände bedurft. Der Senat verweist hierzu auf BGHSt 5, 168, 174. Diese Prüfung wird das Landgericht nachzuholen haben. Dabei sei noch abschliessend darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des

§ 42 m StGB neben der Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des Führerscheins im Urteilssatz auszusprechen ist;

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Im übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Fr. folg haben.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Seibert