Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 28/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2294 062 v2,

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Claus W MED aus NEED We, geboren am MD .UENEEEEED ED in wei vei HE (SD),

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EW in der Verhandlung, Staatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Stäatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in verden/Aller vom 6.Oktober 1953 samt den Peststellungen aufgehoben, jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit, als eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

78 - 2.

Gründez

am 19.Mai 1957 gegen 19 Uhr befuhr der Angeklagte als Führer eines Lastzuges eine Bundesstraße. In einer stark gekrümmten großen Linkskurve überholte er einen anderen Lastwagen, der seinerseits in demselben Augenblick an einem Radfahrer vorbeifuhr. Anschließend überholte der Angekiugt’e einen davorfahrenden Benutzer eines Fahrrades mit Hilfsmytor und den später tödlich verunglückten Motorradfahrer Magib. Beim Wiedereinbiegen riß er seinen lastzug zu scharf nach rechts, so daß der M“torradfahrer von dem Anhänger getroffen wurde und zu Boden stürzte. An den Folgen des Sturzes starb Magi>-

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist abgelehnt worden. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Wie sich aus dem Revisionsamtrag ergibt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschsft auf die Unterlassung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden.

Revision des Angeklagten: I. Verfahrensbeschwerden;

1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den vom Angeklagten am Unfalltage gefahrenen Last%ug zu besichtigen und ihn den Zeugen vorzuführen, die den Unfall beobachtet hatten. Dieser Antrag ist vn der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, der augenschein erscheine zur Erforschung der Wahrheit richt erforderlich, "darüber hinaus" sei "der Motorwagen nach der Bekundung des Zeugen GÖ@EEP nach dem Un-

- 3.

- 3.

fall neu r t gespritzt worden",

Nach Auffassung der Tevision ist die Begründung dieses Beschlusses "unzulässig"; für die Entscheidung sei a‘“cht die Farbe des M torwagens, sondern das gesamte Aussehen des Lastzuges von Bedeutung gewesen. Hiervon abgesehen habe das Landgericht insoweit auch gegen die Vorschrift des § 244 Abs II StPO verstoßen.

Die Rüge greift durch.

Was zunächst den in Rede stehenden Antrag selbst anlangt, so ergibt sich, daß er seinem Inhalte nach nicht mur auf die Einnahme eines Augenscheines gerichtet war. Ersichtlich kam es der Verteidigung vielmehr vor allem darauf an, den Lastzug durch die Zeugen besichtigen zu lassen und ihnen so Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen,

Es bedarf nun keiner Entscheidung darüber, ob es sich insoweit um einen Beweisamtrag, einen Beweisermittlungsamtrag oder um einen solchen Antrag handelt, der die spätere, sachdienliche Ausübung des Fragerechts durch vorherige Besichtigung des Wagens ermöglichen sollte. Denn auf jeden Fall hätte das Landgericht spätestens nach diesem Antrage der ihm von Ants wegen obliegenden Pflicht zur Ermittlung “es Sachverhalts nachkommen und sich Gewißheilt im Sinne des Begehrens der Verteidigung verschaffen müssen. Die Nobwenüdigkeit hierzu drängte sich ihm auch auf, nachdem es streitig war, ob das unfallverursachende Fahrzeug mit dem von dem Angeklagten gefahrenen Lastzug identisch war. Pie Klärung dieser für den Schuldspruch entscheidenden Frage durfte das Landgericht nicht ohne weiteres deswegen unterlassen, weil "der M'torwagen nach dem Unfall neu rot gespritzt worden" war. Denn die Zeugenbekundungen über die Identität des Wagens können unmöglich nur auf dem Farbeindruck von dem unfallverursachenden Wagen beruhen; das würde den Wert ihrer Aussage völlig in Frage stellen. Von wesentlicher Bedeutung war vielmehr, welchen Gesamteindruck

-4-

li -4-

die Zeugen von dem unfallverursachenden Lastzug hatten. Insoweit aber konnten sie ihre Überzeugung von der Identität des Wagens trotz der Farbänderung überprüfen,

Hiervon abgesehen betraf die durch den neuen Farbanstrich bewirkte Erschwerung der Vergleichsmöglichkeit auch nur den Motorwagen. Der Anhänger dagegen war nach dem Unfall offenbar nicht verändert worden. Seiner Besichtigung durch die Zeugen standen mithin nicht einmal die im angegriffenen Beschluß erwähnten Gründe entgegen.

Unter diesen Umständen ist ein Verfahrensverstoß der Strafkammer darin zu finden, daß sie nicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts unbedingt erforderliche Besichtigung des in Rede stehenden Lastzuges durch die Zeugen angeordnet hat, Auf die insoweit ordnungsgemäß erhobene Beanstandung des Beschwerdeführers war daher das angefochtene Urteil bereits wegen dieser Rechtsverletzung aufzuheben.

2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die andere Verfahrensrüge durchgreift. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben, die gewünschten Fragen an die Zeugen zu stellen.

Die Revision sei jedoch darauf hingewiesen, daß sie auf keinen Fall damit gehört werden kann, daß die Strafkammer den Beweicantrag mißverstanden habe und hierin eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liege. Denn von dem behaupteten Mißverständnis hatte die Verteidigung spätestens durch die Verkündung des ablehnenden Beschlusses Kenntnis erlangt. Es wäre daher die Pflicht des Verteidigers - und nicht des Gerichts - gewesen, ein etwaiges Mißvereständnis, unter Umständen durch einen neuen Beweisamtrag, zu beseitigen.

IT. Sachbeschwerde;

Für die neue Heuptverhandlung wird auf folgende sachlichrechtliche Gesichtspunkte hingewiesen;

nen

ern...

Summe 2

— [init 7

-5.-

Das angefochtene Urteil erblickt ein Verschulden des Angeklagten nur in der Art und Weise, wie er den verunglückten Motorradfahrer überholt hatte. Diese Überholungsbewegung wurde aber offenbar durch die Verkehrslage notwendig (der Angeklagte gußte "dem dicht herangekommenen Pkw ausweichen"). Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts lassen mithin die Möglichkeit offen, daß er in einer Zwangslage gehandelt hat, die ihm nur die Wahl zwischen einem Zusammenstoß mit dem begegnenden Pkw und der im Urteil wiedergegebenen Überholungsbewegung beließ, Dann aber wäre die Art und Weise des Überholens in diesen letzten Abschnitt allein nicht fahrlässig. Jedoch legt der Hergang die Annahme nahe, daß der Angeklagte durch vorheriges pflichtwidriges Verhalten die unfallverursachende Zwangslage selbst herbeigeführt hatte. Insoweit wird ins“ besondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte überholen durfte oder ob sich nicht vielmehr ein Überholen von Anfang an verbot, weil die Straße an dieser Stelle (Kurve) zu unübersichtlich war (§ 10 Abs I Satz 3 StVO). Darauf deutet der Umstand hin, daß der Angeklagte des begegnenden Kraftwagens erst ansichtig wurde, als dieser schon auf 100 m herangekommen war.

B.

Revision der Staatsanwaltschaft:

Die auf die Prage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision dieser Beschwerdeführerin mußte allein schon deswegen Erfolg haben, weil die zum Rechtsmittel des Angeklagten erörterten sachlichrechtlichen Mängel des Urteils keine sichere Nachprüfung der ablehnenden Auffassung des Landgerichts gestatten,

Im übrigen sei auf folgendes hingewiesen:

Für die Anwendung des § 42m StGB kommt es nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Pühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muß die Fahrerlaubtnisentzogen werden. Für

65.

-6-

die Erwägung, daß von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr. Auf keinen Fall ist die Jugend des Angeklagten ein Gesichtspunkt, der der Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenstehen kann. Diese Erwägungen hätten allenfalls für die Dauer der zu verhängenden Maßnahme Bedeutung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Dr.Börker