Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.09.1977 – 4 StR 326/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
u StR 326/77 BESCHLUSS
1att
in der Strafsache
gegen
Johann Waldemar G I vo, dort geboren am GE 952
wegen Diebstahls in besonders schweren Fäl
len u. &.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1977 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 42, Januar 1977 wird verworfen.
Jedoch wird der Entscheidungssatz im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist des Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, in einem Falle in Tat-
einheit mit Urkundenfälschung, schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
4. Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig begründet. Zwar wäre die Rechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist des 8 345 Abs. 1 StPO eingegangen, wenn man diese Frist vom Tage der ersten Zustellung des Urteils an rechnete. Für die Fristberechnung maßgeblich ist auch, wenn an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt wird, die erste Zustellung (OLG Hamburg NIW 1965, 1614), indessen nur, wenn ihr nicht etwa ein wesentlicher Mangel anhaftet (BGH MDR 1967, 834 Nr. 42). Das war jedoch hier der Fall. In der zugestellten Urteilsausfertigung fehlte eine Seite mit dem Großteil der Urteilsformel. Die Abschrift muß aber das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und
vollständig wiedergeben (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl.,
§ 170 Anm. II 2). Kleine Fehler schaden freilich nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (Baumbach-Lauterbach, ZPO 35. Aufl, § 170 2C). Gerade das konnte er indes im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann der Tatsache keine entscheidende Bedeutung zukommen, daß sich der Urteilssatz möglicherweise aus den Gründen ergänzen ließ. Denn maßgebend kommt es auf die Urteilsformel an. Sie entfaltet eine stärkere Kraft als die Entscheidungsgründe ; ihre Berichtigung ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich als die der Urteilsgründe.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß er nicht auch in den weiteren beiden Fällen des Diebstahls wegen zugleich begangener Urkundenfälschung - durch fortdauerndes Gebrauchmachen von dem falschen Kennzeichen - verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Der Senat hat den Urteilssatz kürzer und übersichtlicher gefaßt. Die gemeinschaftliche Tatbegehung (8 25 Abs. 2 StGB) braucht ebenso wie das Merkmal des Fortsetzungszusammenhangs in der Entscheidungsformel nicht
besonders verlautbart zu werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1954 - 1 StR 285/54; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1975 - 2 StR 303/75); hier belasten sie diese nur.
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