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BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 4 StR 362/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

War sich der Täter wegen einer Affektspannung der besonderen Merkmale, die den Mord vom Totschlag unterscheiden, nicht bewusst, so ist es unerheblich, ob diese Einschränkung des Bewusstseins entschuldbar war,

ir das Nachschlagewerk ! an u } EEE: 2272 004° 7 Für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: SstaB § 211, § 51

Rechtssatz: War sich der Täter wegen einer Affektspannung der besonderen Merkmale, die den Mord vom Totschlag unterscheiden, nicht bewusst, so ist es unerheblich, ob diese Einschränkung des Bewusstseins entschuldbar war,

Aktenzeichen: 4 StR 362/54 Urteil des BGH vom 14. Oktober 1954 SchwG Essen

Bi

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ı.) den AÄrbeiter, zuletzt Maschinenformer, Arthur Wilheln ! Y2 9

cünter GC EB aus E ‚ geboren am 1924 in EB.

2.) die Ehefrau Pauline Adele TEEN eo. > su: TED ‚ dort geboren an EEE 1920,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen llordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr iängels Bundesrichter Dr. l:ülle 3undesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED ir ier Verhandlung. Staatsanwalt Dr. ED ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter >

als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 9. Januar 1954 werden verworfen:

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten der Revision der Stzatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last,

Dem Angeklagten wird die seit dem

10. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft. soweit nie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte war mit dem Handelsvertreter Tpverheiratet Der Angeklagte GB var befreundet mit den Wheleuten. die zunächst in Eintracht lebten Zwischen den Angeklagten kam es später zu intimen Beziehungen. Diese führten ..zu einer Feindschaft zwischen den l!Ännern, zu einem Scheidungsrechtsstreit und zur Trennung der Eheleute Auf ständiges Drängen ihres Mannes kehrte die Angeklagte schliesslich zu ihm zurück; sie trachtete jedoch bald danach, wieder von ihm loszukommen. um mit dem Angeklagten zusammen zu sein. der sie unablässig umwarb. Die Angeklagte entschloss sich, ihren Ilann aus dem iVege zu räumen Nach einem gemeinsamen Plan stürzte sich der „ngeklagte nachts auf den in seinem Bett schlafenden Ehemann, nachdem die Angeklagte auf dessen Kopf ein Kissen geworfen hatte. Nach hartem Kampf erwürgte der Angeklagte den Mann seiner Geliebten

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen iWordes (§ 211 StGB) zu lebenslangem, den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu vierzehn Jahren Zuchthaus und beide zu Ehrverlust verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft - diese jedoch nur in Richtung auf GP - Revision eingelegt. Alle erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte GEB veanstardet auch des Verfahren

I:

Die Revision der Angeklagten Ifpwendet sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, ihr Mann sei heimtückisch getötet worden. Nach aussenhin kenn-

zeichnend für diese Art der Tötung ist regelmässig die hilflose Inge des von der Tat überraschten, arglosen und äaher auch wehrlosen Opfers (3GHSt 2, 60), wie sie hier festgestellt ist MPschlief ohne Arg. \ls GE bereits

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im Zimmer war, hatte die Angeklagte sich noch zu ihrem Mann herübergebeugt, ihm die Hände unter die Decke getan und ihn durch ein fürsorgliches "Schlaf schön" in ein gesteigertes Gefühl der Geborgenheit gewiegt. Der Bewußtlose war auch wehrlos. In diesem Zustand überraschte den Schlafenden der Würgegriff des Angeklagten. Wenn auch der erste Zugriff nicht zum Ziele führte, weil es If gelang, sich zu befreien und benommen aus dem Bett zu springen, so war doch der tödliche Griff nur die Folge einer Ausgangslage, die IM eine erfolgreiche Gegenwehr gegen den überraschenden Angriff im Dunkeln von vornherein erschwerte, wenn nicht gar unmöglich machte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten stellt sich für die natürliche Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, weil die einzelnen, auf Tötung des IM apzielenden Willensbetätigungen in einem unmittelbaren, räunmlich und zeitlich untrennbaren Zusammenhang stehen. Die \ngeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit auch bewusst ausgenutzt; denn als GW sich neben ihrem Bett niederhockte, flüsterte sie ihm zu, ihr Mann schlafe noch nicht fest, sie wolle ihm erst noch die Hände unter die Decke tun. Die Beschwerdeführerin war sich also der tatsächlichen Merkmale bewusst, die die Tatausführung als Mord gegenüber dem Tot-

schlag kennzeichnen.

Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte I sich zur Tötung des Vaters ihrer beiden Kinder entschlossen hat, damit sie ihr Liebesverhältnis nit Gggw» ungehindert fortsetzen könne; es "bewertet diesen 3eweggrund rechtsirrtumsfrei als niedrig im Sinne von § 211 StGB (BGHSt 3, 132 ff). Die Angriffe der Revision übersehen, dass I@WPfleissig und strebsam war, für seine Familie gut sorgte und an seiner Frau sehr hing; zu ernstem Streit mit ihr und zu Tätlichkeiten kam es erst, als er seine Ehe durch die Rinwendung seiner Frau zu seinem Freunde GIB gefährdet

sah.

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Die Angeklagte hat nach der tatrichterlichen Überzeugung mit Tätervorsatz gehandelt. Sie wollte die Ausführung der Tat nicht dem Willen ihres Geliebten überlassen, vielmehr machte sie den Unschlüssigen bewusst durch das Liebesspiel gefügig, bis beide entschlossen waren, die Tat gemeinsam, d.h. mit vereinten Kräften auszuführen. Sie gab denn auch den unmittelbaren Anstoss zur Tötung, indem sie entsprechend ihrer Zusage ihrem Mann ein Kissen auf den Kopf warf, um diesen in seiner Verteidigung zu behindern. Die Angeklagte hatte also eindeutig den Willen zur Tatherrschaft. Das Schwurgericht hat sie nach eingehender Würdigung der inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei als Täterin angesehen. - Bei diesem Beweisergebnis stellte sich die Frage überhaupt nicht, ob die Beschwerdeführerin nicht nur Anstifterin zu

dem von GB pegangenen Totschlag sei.

Allerdings bestehen gegen die Annahme einer littäterschaft im Sinne des § 47 StGB anstelle einer Alleintäterschaft Bedenken; denn der Bundesgerichtshof hat dahin erkannt, dass liord und Totschlag selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenen Unrechtsgehalt sind (BGHSt 1, 368). Nach dem Aufbau des Gesetzes ist das Merkmal "heimtückisch" im § 211 StGB kein blosser Strafschärfungsgrund gegenüber dem § 212 StGB; ebensowenig kennzeichnet es besondere persönliche Eigenschaften oder Ver-. hältnisse beim Täter im Sinne des § 50 Abs 2 StGB (BGHSt 2, 251, 255). Von Mittäterschaft wird jedoch nur im Hinblick auf die Verwirklichung desselben Grundtatbestandes durch mehrere Täter gesprochen. Indessen braucht der Senat diese Frage nicht abschliessend zu entscheiden, da der Urteilsspruch selbst nur auf Mord oder auf Totschlag lautet und die Teilnahmeformen nicht kennzeichnet, auch die Annahme der Mittäterschaft für die Strafhöhe erkennbar keine Be-

deutung gewonnen hat.

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Es liegt schliesslich kein Mangel des Urteils darin, dass das Schwurgericht der Einlassung des Ge über das Verhalten der 3eschwerdeführerin im Mordzimmer gefolgt ist, obwohl es ihm für die Tat selbst einen Zustand stärkster E affektiver Spannung zubilligt. Ob diese seelische Ver-

; fassung dem Angeklagten noch die Beobachtung seiner Umwelt erlaubte und ob seine Angaben daher glaubwürdig sind, ist ausschliesslich eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Revisionsrichter nicht zukommt. Die Glaubwürdigkeit der Angeklagten war die Kernfrage des Beweisverfahrens. Dieser iufgabe hat sich der Tatrichter mit Umsicht unter Hinzu-

Fe ziehung psychologischer, psychiatrischer und neurologischer Sachverständiger unterzogen und dabei selbst die Einlassung

; des WW hervorgehoben, dass er vom Verhalten der Frau ] zu im weiteren Verlauf des Kampfes nur eine nebelhafte Vorstellung habe. Mit dieser Einschränkung hat das Schwurgericht ersichtlich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der 3eo-

“u bachtung und der Erinnerung des Angeklagten Ge zehabt.

u Wenn es der Darstellung der Angeklagten IfBnicht gefolgt nn ist, weil es die Einlassung in wesentlichen Punkten durch

I Zeugenaussagen für. widerlegt oder wegen des wiederholten, zweckbetonten Wechsels als unglaubhaft ansah, so liegen diese Entscheidungen im ausschliesslichen Bereich des tat-

richterlichen Ermessens (§ 261 StPO).

ana sin:

Das Rechtsmittel der Angeklagten ist demnach unbegrün-

det. II.

2 Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dageee gen, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 211 iR StGB bei CM verneint hat, weil nicht nachweisbar sei, dass dieser Angeklagte sich in seinem hochgradigen Zustand affektiver Erregung der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machten, und des niederen Charakters der Beweg-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-362-54#rd_16

gründe bewusst gewesen sei: Ohne im einzelnen darzutun, worin bei CP die besonders verwerflichen Motive zu erblicken sind, hat das Schwurgericht sie erkennbar darin gefunden, dass der Angeklagte den Ehemann aus Enttäuschung, Erbitterung, Kass und Wut darüber getötet hat, dass er seinen Nebenbuhler nicht aus dem Felde zu schlagen ver- . mochte. Die Auffassung des Tatrichters, ein solcher Beweggrund zur Tötung eines Familienvaters stehe auf tiefster Stufe sittlicher Wertung, ist rechtlich nicht zu missbilligen (BGHSt 3, 132 ff).

Die Herkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe müssen im Bewusstsein des Täters im Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Ausführung des Verbrechens vorhanden sein. Der Täter muss, was allerdings oft "mit einem Blick! geschehen wird (vgl BGHSt 2, 60), ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben. Es genügt nicht, dass er sich ihrer bei der Planung bewusst war. Selbst wenn sich der Angeklagte also beim Verweilen in der Küche der Eheleute I@Bund später beim Betreten des Schlafzimmers klar über die Umstände gewesen sein sollte, die eine Tötung des themannes als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen liessen, so schlösse dies keineswegs aus, dass er etwa 8 - 10 Minuten später, als er zur Ausführung der Tat schritt, wegen der besonderen, auf sein Vorstellungsund Willensvermögen stark wirkenden Einflüsse dieses Bewusstsein nicht mehr hatte. Das Nähere ist Tatfrage.

Wenn die Revision meint, der Angeklagte könne durch das Liebesspiel nicht in einen so starken Affektzustand geraten sein, so wendet sie sich damit in unzulässiger leise gegen die gegenteilige tatsächliche Würdigung des Schwurgerichts. Die Behauptung, dass der Angeklagte, ehe er mit den Würgegriffen gegen sein Opfer begann, erst das Werten des Kissens "abwartete", findet in den Urteils-

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gründen insoweit keine Stütze, als damit gesagt sein soll, der Angeklagte habe mit der Tötung bewusst solange gezögert, bis die Litangeklagte durch das Kissen das Opfer völlig wehrlos gemacht habe. Zwar hatte Frau I@WBvor der Tat geäussert, sie wolle, wenn der Angeklagte ihrem Wanne den Hals zudrücke, diesem ein Kissen auf den Kopf drücken, damit er nicht schreien könne; indessen ergeben die Urteilsgründe nichts dafür, dass der Angeklagte mit Vorbedacht solange gewartet hat. Die Sachverhaltsschilderung kann vielmehr zwanglos dahin gedeutet werden, dass jener Vorgang beim Angeklagten letztlich rein kausal den Tötungsvorsatz auslöste.

Die Anklagebehörde wendet sich schliesslich gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Affektzustand sei durch das vor dem Tatgeschehen liegende und nicht voraussehbare Liebesspiel ausgelöst worden und daher nicht unentschuldbar gewesen.

Ob ein stärkster, nicht krankhaft bedingter Affekt als Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen werden kann, ist nicht unstreitig. Fordert man gemäss der bisherigen Fassung des Bewusstseinsbegriffes für die Zurechnungsfähigkeit stets das "Selbstbewusstsein" des Handelnden, so kann ein übermässiger Affekt ausnahmsweise zu einer völligen Bewusstseinsstörung mit der Wirkung führen, dass er die Schuläfähigkeit ausschliesst; die Rechtsprechung hat eine solche - allerdings höchst seltene - Möglichkeit bei unverschuldetem Zornaffekt schon bejaht (OGHSt 3, 19, 23, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199; BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952), Folgt man einem engeren Bewusstseinsbegriff, so kommt Schuldausschluss nur in Betracht, wenn Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose, Hirnschädigung, Fieber oder Vergiftung zu Störungen des Bewusstseins geführt haben (vgl dazu

Hadamick in Monatsschrift für Kriminologie 1953, S 11). Der Senat ist indessen einer Entscheidung der Frage, was unter

dem Bewusstsein im Sinne des § 51 StGB zu verstehen sei, ent-

hoben; denn das Schwurgericht hat den Angeklagten trotz des Affektzustandes als voll zurechnungsfähig befunden. Es hatte

daher nür zu entscheiden, ob der Angeklagte trotz der starken

seelischen Spannung noch in der Lage war, einzelne Merkmale

des besonderen Tatbestandes des Nordes in ihrer Bedeutung für

die Tat zu erfassen. Diese Frage hat das Schwurgericht verneint, allerdings mit der Erwägung, die Affektlage sei nicht unentschuldbar gewesen. Auf diese Einschränkung kommt es indessen nicht an. Auch wenn der Täter sich schuldhaft in eine affektive Spannung versetzt hat, in der er sich - bei im übrigen bestehender strafrechtlicher Verantwortlichkeit - einzelner Merkmale eines Straftatbestandes nicht bewusst wird, können ihm diese nicht als dennoch von seinem Vorsatz umfasst zugerechnet werden. Eine solche Betrachtung liefe auf eine gesetzliche Schuldvermutung hinaus; sie stünde mit dem Grundsatz, dass der äussere und der innere Tatbestand einer Straftat dem Täter nachgewiesen sein muss, nicht in Einklang. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte sich der Merkmale "heimtückisch" und "aus niedrigen Beweggründen" wegen einer verschuldeten oder unverschuldeten Affektspannung nicht bewusst war; wesentlich ist nur, dass ihm dieses Bewusstsein für die Zeit der Tatausführung nicht nachgewiesen werden konnte:

Schliesslich lassen auch die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags. im Sinne des § 212 Abs 2 StGB ausgeschlossen hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Hartnäckigkeit und die Stärke des verbrecherischen Willens beim Angeklagten erürtert, der sich in dem längeren Würgen trotz

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der verzweifelten Abwehr des Ehemannes kundtat. Indessen besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass das Schwurgericht diese Umstände bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben sei, ausser Betracht gelassen hätte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich dennach als unbegründet. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht

vertreten. III.

Die Revision des Angeklagten Gggp beanstandet zutreffend, dass der Vorsitzende ihn nicht nach § 265 StPO auf die veränderte Rechtslage hingewiesen habe; Gross war wegen Mordes angeklagt und ist wegen Totschlags verurteilt worden. Dieser Hinweis wurde nicht dadurch überflüssig, dass der Verteidiger selbst nach der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt hat, den Angeklagten nur wegen Totschlags zu verurteilen (BGH Urt vom 13. März

1952 - 4 StR 994/51).

Auf dieser Unterlassung beruht indessen das Urteil in seinem Schuldspruch nicht. Sowohl § 211 StGB als auch § 212 StGB stellen die voreätzliche rechtswidrige Tötung eines Menschen unter Strafe; demnach liegt einem Angeklagten, der im Eröffnungsbeschluss des Mordes beschuldigt wird, stets die vorsätzlich rechtswidrige Tötung | eines lienschen - wenn auch unter besonderen Umständen -, zur Last. Verneint der Tatrichter nur die Erschwerungen, so bleibt es bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung. In diesem Umfange schliesst also der Vorwurf des wordes den des Totschlags in sich, so dass der Angeklagte sich hiergegen nicht anders verteidigen kann; insoweit wird er durch eine vom Eröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung der Tat nicht überrascht und demgemäss in seiner Verteidigung auch nicht beschränkt (BGH Urt vom 15. Mai 1952 - 3.StR 130/52). = rn

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Aber auch auf den Strafausspruch hat sich das Versehen des Gerichts ersichtlich nicht ausgewirkt. Das Schwurgericht hat mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB, nicht als vorliegend und "nach Lage des Sachverhalts!" eine besondere Darlegung dazu nicht für notwendig erachtet. Mit der "Sachlage" bezieht sich das Urteil auf die ausführlich dargestellte Lebensführung des Angeklagten, seine eingehend gewürdigte Persönlichkeit, die umfangreiche Schilderung der äusseren wie inneren Vorgeschichte des Verbrechens und die genaue Wiedergabe des Tatgeschehens selbst. Auch hat der Tatrichter die Frage einer sexuellen Hörigkeit gegenüber der Geliebten sowie die einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit als Folge des Affektzustandes eingehend untersucht. Er ist nach gewissenhaftem Abwägen der dem Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeiten zu der Überzeugung gelangt, dass dessen "Persönlichkeit mit ihrer Teilhabe an den ethischrechtlichen Werten und Normen letztlich doch in der Lage gewesen wäre, sich den mehr in der Konstellation als im eigenen Charakter gelegenen kriminellen Tendenzen gegenüber durchzusetzen und dass man dies folglich von ihm verlangen konnte und musste".

Die Revision selbst hat zur Frage der mildernden Umstände nichts ausgeführt, was der Tatrichter noch hätte berücksichtigen und was die Verteidigung demgemäss noch hätte vorbringen können, wäre sie auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden.

Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, Seine Revision war gleichfalls zu verwerfen.

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Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs-

haft (§ 60 StGB) entspricht der Billigkeit.

Krumme Engels

Dr. Augustin Seibert

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