Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 2 StR 598/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 RApeO ist § 12 (nicht § 13) des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden. II. Gesetz: StPO §§ 260, 337; Straffreiheitsgesetz 1954, § 2 Rechtssatz: Auch wenn ein Rechtsmittel auf die Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach: § 401 RAbgO beschränkt ist, ist unter Aufhebung des Urteils das Straf- ne verfahren ganz einzustellen, wenn die Straftat u unter ein Straffreiheitsgesetz fällt (im Anschluß an RGSt 74, 206).
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I. Gesetz: Straffreiheitsgesetz 1954, §§ 12, 13; RAbgO 88 401, 470
Rechtssatz: Auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 RApeO ist § 12 (nicht § 13) des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden.
II. Gesetz: StPO §§ 260, 337; Straffreiheitsgesetz 1954, § 2
Rechtssatz: Auch wenn ein Rechtsmittel auf die Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach: § 401 RAbgO beschränkt ist, ist unter Aufhebung des Urteils das Straf- ne verfahren ganz einzustellen, wenn die Straftat u unter ein Straffreiheitsgesetz fällt (im Anschluß an RGSt 74, 206).
Aktenzeichen: 2 StR 598/53 ze Urt. d. BGH. v. 24. September 1954 16 Hamburg
2_StR 598/53
ImNamen des Volkes In der Strafisache
gegen
1. Elfriede S aus I eboren an EENED en. S-
2. den Seemann Robert P aus HB; geboren en EEE : 913 17 ©
3. den Bäcker Hugo J aus HE, geboren am GERD 907:
- Sachbezeichnung Keu..2: -
wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwal:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED 4
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten TED una Sei wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1953 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Das
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Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten IB gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Sache hinsichtlich dieses Angeklagten zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision
verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten TOD una SEE wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfall zu je vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe sowie die Angeklagte SIEB wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrundes
Ein früherer Schiffskoch SC aus Bremerhaven erwarb von Seeleuten unversteuerte amerikanische Zigaretten und brachte sie nach Hamburg. Durch Vermittlung des Mitverurteilten Sc kauften TED una EB davon zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern. Die Angeklagte SB bei der sich Sc jeweils vorher. anmeldete, unterrichtete Sch stellte für die Verhandlungen ihr Zimmer zur Verfügung und lieh dem SchgBzum Ankauf von Zigaretten Geld:
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet.
1. Die Revision der Angeklagten Swist unbeschränkt eingelegt, aber durch den dazu ermächtigten Verteidiger später auf die Verurteilung zur Wertersatzstrafe von
9,600 DM beschränkt. Sie rügt die Verletzung des § 267 StPO, weil das Urteil keine Begründung für die hohe Wertersatzstrafe enthalte.
a) Das Verfahren ist aufgrund des S+raffreiheitsge-
setzes vom 17. Juli 1954 [StPE] einzüstellen. .Nach § 2-Abs 284Er
werden anhängige Verfahren eingestellt, wenn keine schwe-
rere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander zu erwarten
ist, Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, da die An;eklagte zu 300,- DM Geldstrafe (Ersatzstrafe 30 Tage Gefängnis) und zu Wertersatzstrafe von 9.600,- DM (Ersatzstrafe 32 Tage Gefängnis) verurteilt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Wertersatzstrafe bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Amnestiegrenze erreicht ist, oder ob es dafür nur auf die Hauptstrafe ankommt (so RG HRR 1939 Nr 294),
Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Wertersatzstrafe ist die Anwendbarkeit des StFG auf die ganze Verurteilung zu prüfen. Die teilweise Rechtskraft des Urteils steht einer Einstellung des ganzen Verfahrens aufgrund des StFG 1954 nicht entgegen. Denn es begründet ein Verfolgungshindernis. Ob ein Prozeßhindernis vorliegt, muß euch das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen. In der ‚Rechtsprechung ist anerkannt, daß trotz Rechtskraft des Schuldspruchs bei einem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel das ganze Verfahren einzustelleni st, wenn sich erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, daß der für die Verfolgung notwendige Strafantrag fehlt (RGSt 62, 262; 65, 150). Ähnlich liegt der Fall hier: § 2 des StFG 1954 unterscheidet zwischen "rechtskräftig verhängten Strafen" (Abs 1) und "anhängigen Verfahren" (Abs 2). Der Begriff des "anhängigen Verfahrens" hat hier eine besondere Bedeutung. Erst die endgültige ‚Er-
ledigung eines .Strafverfahrens entscheidet darüber, ob die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten unter die Amnestie fallen. Schon das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, daß die teilweise Rechtskraft im
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Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit einer Amnestie zurücktreten muß, solange das Gesamtverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist (RG DStrafR 1939, 287). In einem anderen Fall hat es das Verfahren unter Aufhebung des Urteils insgesamt eingestellt, nachdem in der Zwischenzeit eine Amnestie ergangen war, obwohl sich das Rechtsmittel nur auf eine Nebenstrafe (Einziehung) bezog (RGSt 74, 206). Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung für die Anwendung des StFG 1954 aus den angeführten Gründen zu.
b) Die Verurteilung zu Wertersatz fällt unter die Anmnestie. Sie ist hier neben einer Geldstrafe ausgesprochen und eine Nebenstrafe. Nach § 12 des StFG erstreckt sich der Straferlaß auch auf Nebenstrafen. Nach § 13 des Gesetzes wird jedoch eine Einziehung und Ersatzeinziehung vom Straferlaß nicht berührt. Die Verurteilung zu Wertersatz ist im StRG nicht ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesmaterialien behandeln diese Frage ebenfalls nicht. Ein Vergleich mit früheren Straffreiheitsgesetzen ergibt keine Hinweise, denn sie enthalten für diese Frage keine einheitliche Regelung. In manchen Amnestiegesetzen war die Wertersatzstrafe ausdrücklich von der Amnestie ausgenommen, in anderen nicht. Die Verurteilung zu Wertersatz ähnelt zwar einer Ersatzeinziehung, denn sie ist hier aufgrund des § 401 Abs 2 RAbgO ausgesprochen, weil die Einziehung der Waren, auf die sich die Steuerstraftat bezog, nicht vollzogen werden kann. Trotzdem sprechen mehr Gründe dafür, die Verurteilung zu Wertersatz nach § 401 RAbgO als eine Nebenstrafe im Sinne des $ i2 StFG zu behandeln.
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ein technischer Ausdruck der neueren Gesetzessprache. Er ist im Wirtschaftsstrafrecht nach dem Kriege erstmals durch § 14 der VO der MilReg Nr 89(MR AmtsBl Nr 19 S 533) eingeführt, von dort in § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948 S 3),§ 41 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl S 193) und jetzt in
§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGB1 I 177) übernommen. Alle diese Gesetze verwenden den Ausdruck "Ersatzeinziehung", während §§ 401, 470 RAbgO von Wertersatz sprechen. Dieser Unterschied kann dem Gesetzgeber bei Erlaß des StFG 1954 nicht entgangen sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß mit der Bezeichnung "Ersatzeinziehung" auch der in der Praxis geläufige Ausdruck "Wertersatz" erfaßt werden sollte. Auch die Verfallerklärung (§ 335 StGB) ist eine Ersatzeinziehung, soweit
:der Wert des Empfangenen für verfallen erklärt wird. Sie
ist in § 13 des Straffreiheitsgesetzes ausdrücklich neben der Ersatzeinziehung erwähnt. Daraus ergibt sich, daß mit "Ersatzeinziehung" nicht aile Nebenstrafen gemeint sind, die eine Ersatzeinziehung bedeuten. Der Wortlaut des § 13 gibt im übrigen eine abschließende Aufzählung und kann als Ausnahmevorschrift nicht ohne weiteres ausdehnend ausgelegt werden.
Die Rechtsnatur der Verurteilung zu Wertersatz nach § 401 RAbgO spricht ebenfalls für eine Gleichbehandlung mit der Geldstrafe und nicht mit der Ersatzeinziehung. Der Wertersatz unterscheidet sich von der Ersatzeinziehung des Wirtschaftsstrafrechts wesentlich in zwei Richtungen: Der Gesetzgeber bezeichnet ihn ausdrücklich als "Strafe des Ersatzes des Wertes" und die Wertersatzstrafe wird im Falle der Nichtbeitreibbarkeit in Freiheitsstrafe umgewandelt (§ 470 RAbgO). Bei der Ersatzeinziehung des
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Wirtschaftsstrafrechtes ist eine solche Umwandlung nicht vorgesehen. Die Wertersatzstrafe des § 401 RAbgO ist daher ihrer Wirkung und Natur nach eine zusätzliche Geldstrafe. Entsprechend hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs die Wertersatzstrafe als echte Geldstrafe bezeichnet, die gegen Jugendliche nicht verhängt werden darf, weil das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsieht (1 StR 465/53 vom 13. Juli 1954; zum Abdruck bestimmt).
Auch das Schrifttum steht durchweg auf dem Standpunkt, daß die Wertersatzstrafe im Sinne des StFG 1954 als Geldstrafe zu behandeln ist (Brandstetter § 2, Anm 10; Bremer, Deutsche Steuerrundschau 1954, 367; Dünnebier, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1954, 225; Kohlhaas § 13 Anm 9; IK § 27, 5; Mattern DRiZ 1954, 185; Schmidt-Leichner NIW 1954, 1267; a.A. OLG Hamm NJW 1954, 1498). Der Meinung (Kohlhaas aa0), daß die Amnestie zwar die Wertersatzstrafe als Ersatzeinziehung nicht erfasse, jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässe, kann nicht gefolgt werden. Dieselbe Strafe kann nicht aufgeteilt und für einzelne Teile verschieden behandelt werden. Eine derartige Regelung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen.
Auch die Auffassungen des Bundesministers der Finanzen und der Landesfinanzminister sowie die Praxis der Steuerbehörden gehen dahin, die Wertersatzstrafe als Nebenstrafe nach § 12 des StFG 1954 und nicht als Ersatzeinziehung nach § 13 zu behandeln.
Der Senat ist aus allen diesen Gründen ebenso wie der Oberbundesanwalt zu dem Ergebnis gelangt, daß auf eine Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach Wortlaut und
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Sinn des StPG 1954 dessen § 12 und nicht § 13 anzuwenden. | i st o Be 1
2. Der Angeklagte PB greift das Urteil an, weil er wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr hätte verurteilt werden dürfen. Die Rüge ist begründet.
Der Angeklagte ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 1952 rechtskräftig wegen fortgesetzter Steuerhehlerei verurteilt, weil er von Sommer bis Winter 1951 von verschiedenen unbekannten Personen unversteuerte und unverzollte Zigaretten angekauft und mit Gewinn weiterveräußert hatte. Das Antsgericht hat eine fortgesetzte Handlung angenommen, weil der Angeklagte den Vorsatz hatte, während seiner Arbeitslosigkeit seine Geldknappheit durch derartige Geschäfte zu überwinden. Im Unmfange der Rechtskraft dieses Urteils war eine neue Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen (Art 103 Abs 3 GrunäG). Die Rechtskraft des früheren Urteils ergreift den ganzen ' geschichtlichen Vorgang, wie er sich nach dem Ergebnis der i Hauptverhandlung darstellt, und geht so weit wie das Recht ee und die Pflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264,
265 StPO (BGHSt 3, 13; 5, 323). Bei einer fortgesetzten Handlung sind demnach alle in den Zusammenhang fallenden Tätigkeiten abgeurteilt, auch wenn sie dem ersten Richter nicht bekannt waren (RGSt 67, 56; 73, 41).
Das Landgericht meint, die Rechtskraft des ersten Urteils ergreife nur Taten bis Dezember 1951, die jetzigen Taten hätten erst Anfang 1952 begonnen und seien daher von der Rechtskraft nicht umfaßt. Das ist unrichtig. Das Amtsgericht konnte und mußte am 22. September 1952 alle zur fortgesetzten Steuerhehlerei gehörigen Handlun-
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gen aburteilen, die bis zu diesem Tage begangen waren.
Das Amtsgericht hat den für den Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz gerade mit Rücksicht auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten angenommen. Diese Arbeitslosigkeit endete nach den Peststellungen des jetzigen Urteils erst im Herbst 1952, so daß die bis dahin begangenen gleichartigen Hehlereihandlungen von dem Gesamtvorsatz umfaßt wurden. Die Rechtskraft des Urteils vom 22. September 1952 ergreift demnach auch die jetzt abgeurteilten Taten, so daß das Verfahren eingestellt werden muß.
3. Der Angeklagte Jordan meint ebenfalls, die Strafklage sei ihm gegenüber verbraucht gewesen. Die Rüge ist unbegründet,
Dieser Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts. Hamburg vom 29. Mai 1952 wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil er am 7. August 1951 vor dem Arbeitsamt in Hamburg unversteuertes Zigarettenpapier in: kleinen Mengen an zahlreiche Erwerber verkauft hat. Das UrteiT: ist am 8. August 1952 rechtskräftig geworden.
Die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Handlungen sind keine Teile der damals abgeurteilten fortgesetzten "Handlung, weil jenes Verfahren sich nur auf den Verkauf von Zigarettenpapier an einem Tage bezog. Die’ jetzt abgeurteilten Taten gehören schon wegen der Verschiedenartigkeit der Ausführungshandlungen nicht zu der damals abgeurteilten Abgabenhehlerei. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben einen Gesamtvorsatz festgestellt, der auch den Absatz von Zigaretten umfaßte. Die Strafklage war daher nicht verbraucht.
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Sonst enthält die Verurteilung keinen Rechtsmangel. Der zweite Ankauf durch den Angeklagten erfolgte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach Ver-
büßung der einschlägigen Vorstrafe, so daß die Rückfall-
voraussetzungen für die ganze fortgesetzte Tat vorliegen.
Die Revision muß daher verworfen werden, doch ist die Sache
zur Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 23 StGB).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Hoepner