Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

§ 55 § 57