§ 56
Stand: 10.06.2019
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 56 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.04.2008 – I-1 U 239/07
- LG Bonn, 14.05.2004 – 10 O 17/04Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2008 – I-5 U 116/08
- OLG Düsseldorf, 11.11.2002 – I-1 U 29/02
- BGH, 23.06.1992 – 1 StR 280/92
- OLG Hamburg, 19.08.2015 – 13 U 131/14
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
- OLG Zweibrücken, 27.12.2024 – 8 U 175/22
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.