Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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