Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 04.10.1977 – 1 StR 192/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 192/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Erich F Ep aus NR: geboren am BP. EEER 1925 in DAMEN.
wegen Parteiverrats u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. eEEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Emm> GEEEEEEEEEEED =: GENE,
GE und GEB, beide aus “REED als Verteidiger,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten FEED wird
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 30. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit der Angeklagte FB verurteilt
worden ist.
Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Die seit dem Eröffnungsbeschluß vom 18. Juni 1975 erwachsenen Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:
1. eines Vergehens des Parteiverrats (Fall EM),
2. eines Vergehens des Verwahrungsbruches rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Fall Strafregister),
3. zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall K/ WED) ‚
4. zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall ME) ,
5. vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Meineid begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall RoEB Straße),
6. eines Verbrechens des Meineids, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der versuchten Strafvereitelung (Fall Zi),
7. eines weiteren Verbrechens des Meineids (Fall R&B),
8. zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall MeeiiiB & Ei),
wobei die unter Ziffer 1 - 8 genannten Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb zur Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil muß wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden. Aus demselben Grunde ist die Einstellung des Verfahrens geboten.
I. Die auf eine zulässige Verfahrensrüge hin von Amts wegen vorgenommene Prüfung (vgl. BGHSt 10, 278, 280, 281) hat ergeben, daß gegen den Angeklagten auf Grund eines Eröffnungsbeschlusses verhandelt worden ist, der nicht als rechtsgültig angesehen werden kann. An der Beschlußfassung war ein Richter beteiligt, der von der Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
1 . Grundiage der Hauptverhandlung war der Eröffnungsbeschluß der 3. Strafkammer vom 18. Juni 1975. An ihm haben der Vorsitzende Richter am Landgericht @&B und die Richter am Landgericht EB und EB mitgewirkt (HA 17, Bl. 7202). Der Vorsitzende Richter WB war nach § 22 Nr. 4 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er zuvor in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war.
a) Die Anklage enthält u.a. den Vorwurf (IVA 5), der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1971 vor dem Amtsgericht Nürnberg in einem Strafverfahren, das sich gegen Reinhold HEEEB wegen Beleidigung gerichtet habe (Az. 2 Cs 758/70), einen Meineid, begangen in Tateinheit mit Begünstigung, geleistet. Er habe vorsätzlich der Wahrheit zuwider ausgesagt und beschworen, daß Hai» in dem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung HM ./. TEE (Az. 5 O0. 84/70) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth den Rechtsanwalt Fr@®, den Prozeßbevollmächtigten seines Antragsgegners, nicht angegriffen, ihn auch nicht an der Robe gezerrt, sondern lediglich berührt habe. In Wirklichkeit habe HB in Gegenwart des Angeklagten den Rechtsanwalt Fri angeschrieen und fest an der Robe gepackt. Ein anderer Anwalt habe eingreifen müssen, um ihn von Fries zu trennen. Nach Absprache mit HB habe der Angeklagte das aggressive Anpacken der Robe zu einem bloßen defensiven Berühren verharmlost, um Hp vor Strafe zu bewahren. Dennoch habe das Amtsgericht Nürnberg HOEEEEB wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
b) Der Vorsitzende Richter EB war in dem Straf-
verfahren gegen HEW (Az. 2 Cs 758/70) als Staatsanwalt tätig.
aa) Die Verteidigerin des Angeklagten HR hatte mit Eingabe vom 21. Juli 1971 vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt (Akte 2 Cs 758/70, Bl. 135). In der Hauptverhandlung vom 3. August 1971 gab die 4. Strafkammer der Staatsanwaltschaft anheim, "vor dem neuen Termin den Stand des Hehlereiverfahrens im Hinblick auf den Einstellungsamtrag der Verteidigerin (Bl. 135 d.A.) nochmals zu überprüfen" (aaO Bl. 142). Der Vorsitzende der 4. Strafkammer übersandte die Akten am 2. November 1971 der Staatsanwaltschaft "mit der Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Antragstellung nach Bl. 142 Ziff. VI" (aaO Bl. 146). Bei der Staatsanwaltschaft war der Gerichtsassessor Schi» mit der Sache befaßt. Er entschied nach Rücksprache mit
Staatsanwalt Dr. WEEEW, daß "allen Bemühungen der Verteidigung des Angeklagten, eine Einstellung des Verfahrens zu
erreichen, entgegengetreten wird" (aaO Bl. 147). Diese Verfügung legte er am 9. November 1971 dem Abteilungsleiter mit der Bitte um Kenntnisnahme vor. Der spätere Vorsitzende Richter WB war zu jener Zeit Vertreter des Abteilungsleiters 3 der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft setzte er seine Unterschrift mit Datumsangabe auf die Verfügung des Gerichtsassessors Sch (aa0 Bil. 147). Zum Vorsitzenden Richter am Landgericht befördert und mit dem Vorsitz der 4. Strafkammer betraut, zeigte er am 10. Dezember 1971 u.a. an: "Außerdem war ich als Staatsanwalt und zeitweiliger Vertreter des Abteilungsleiters 3 der Staatsanwaltschaft in dieser Sache schon tätig" (aaO Bl. 150). Die 4. Strafkammer erklärte am 14. Dezember 1971 diese "Selbstablehnung" für begründet (aa0 Bl. 151).
bb) Die Abzeichnung einer Verfügung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft durch den amtierenden Abteilungsleiter stellt in der Regel eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, daß der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73). Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war. Maßgebend ist, ob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat. § 22 Nr. 4 StPO umfaßt jede Art von amtlicher Tätigkeit, gleichgültig, ob der Beamte die Sache selbst bearbeitet oder eine von einem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet oder abgezeichnet hat (BGH NJW 1952, 1149 Nr. 30; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73). Die Abzeichnung einer Verfügung eines Gerichtsassessors durch den stellvertretenden Abteilungsleiter schließt die Möglichkeit ein, daß dieser die getroffenen Maßnahmen ändert. Geschieht das nicht, so ist davon auszugehen, daß er sie billigt. Eine Einflußnahme ist insbesondere zu bejahen, wenn der Vorgesetzte später in einer Anzeige nach § 22 Nr. 4 StPO selbst erklärt, er sei in dieser Sache bereits als Staatsanwalt tätig geworden.
c) Unter den gegebenen Umständen ist die Tätigkeit des jetzigen Vorsitzenden Richters @&WB in dem Verfahren gegen He als ein Tätigwerden in der vorliegenden Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu werten.
aa) Die "Sache" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig nur das Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen dieselbe Person zum Gegenstand hat. Das Ziel des Gesetzes, schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters zu vermeiden, verbietet jedoch, die Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall zu beschränken. Richterliche Tätigkeit erfordert Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139, 145). Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO kann deshalb nicht ausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden werden (RGSt 28, 53, 54; BGHSt 9, 193, 194; BGH GA 1968, 280). Der Schein der Parteilichkeit kann vielmehr auch sonst gegeben sein. Maßgebend sind deshalb die Umstände des Einzelfalles (BCH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73).
bb) Im vorliegenden Fall besteht Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO auch mit dem Strafverfahren gegen He (Az. 2 Cs 758/70 AG Nürnberg).
Die Fragen, ob der Angeklagte im amtsgerichtlichen Verfahren einen Meineid geleistet und HB begünstigt hat, sind nur zu beantworten, wenn der Vorfall vom 17. April 1970 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, der Gegenstand des Beleidigungsverfahrens gegen HB war, erneut aufgeklärt und selbständig gewürdigt wird. Erst wenn sich ergibt, daß
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HB den Rechtsanwalt Fr tatsächlich angegriffen und fest an der Robe gepackt hat (so UA S. 132), ist Raum für die Annahme, daß der Angeklagte diesen Vorgang später als Zeuge vorsätzlich verharmlost und demgemäß vor dem Antsgericht Nürnberg unter Eid falsch ausgesagt hat. Da der Vorsitzende Richter MM mit dem Vorfall bereits aus staatsanwaltschaftlicher Sicht befaßt war, ist der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit für das vorliegende Verfahren nicht völlig von der Hand zu weisen. Dabei ist unerheblich, ob eine Befangenheit des Richters tatsächlich vorlag und ob die Unkenntnis der Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO verschuldet war oder nicht.
2. Der Eröffnungsbeschluß vom 18. Juni 1975 ist nicht nur im Fall IVA 5 der Anklage (Meineid in Tateinheit mit Begünstigung), in dem Sachgleichheit mit dem Strafverfahren 2 Cs 758/70 besteht, sondern insgesamt unwirksam. Die Ausschlußwirkung erstreckt sich auch auf die anderen angeklagten Straftaten.
Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß jede selbständige strafbare Handlung einem gesonderten Strafverfahren unterliegt, und versteht unter Strafsache die Strafverfolgung wegen einer einzelnen Tat. Werden Jedoch mehrere Strafsachen gemeinsam angeklagt und durch einen zwar anfechtbaren, aber nicht von vornherein nichtigen Eröffnungsbeschluß (vgl. dazu BGHSt 10, 278, 281) der gemeinsamen Aburteilung zugeführt, so liegt nunmehr ein einheitliches Strafverfahren vor. Dieses ist dann die "Sache" im Sinne des § 22 StPO. Deshalb erweitert sich der durch einen einzelnen Straffall begründete Ausschluß
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eines Richters von selbst auf sämtliche angeklagten Strafsachen (BGHSt 14, 219, 222; BGH, Urteil von 7. August 1973 - 1 StR 219/73).
II. Der Eröffnungsbeschluß ist danach nur von zwei in der vorliegenden Sache zur Ausübung des Richteramts befugten Richtern gefaßt worden. Das widerspricht der Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 76 Abs. 1 Gvc. Der Beschluß stellte deshalb keine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Hauptverfahren dar. Das hat zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten insgesamt aufgehoben werden muß. Außerdem ist das angefochtene Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 2 StPO aufzuheben. Wegen des nunmehr erkannten Fehlens einer Prozeßvoraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens geboten (RGSt 55, 113; BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54). Die Strafkammer wird über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in gesetzlich vorgeschriebener Besetzung erneut zu befinden haben.
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III. Da das angefochtene Urteil wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben ner Entscheidung,
Verfahrensrügen un
werden muß, bedarf keiob und in welchem Umfang die weiteren
d die Sachrüge durchgreifen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Kuhn