Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 3 StR 378/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
3 StR 378/53 2285 608 R
InNWNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer Heinrich EEE aus
COEEED, dort geboren an. ED EB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in \ der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof ,Dr.Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß “ als beisitzende Richter, j
‘ Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
EEE NE | 28
2”
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung R als Vertreter der Bundes- „ anwaltschaft, x Hilfssrbeiter im mittleren Justizdienst Fi du» als Urkundsbeanmter der Ge- ‘ schäftsstelle, 5
für Recht erkannt: ä
. se, FIR Rn“
Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesens’t A
Die weitergehende Revision wird verworfen Z"”..
Von Rechts wegen
- 2.
gründe§
Der Angeklagte befuhr am 9. Mai 1952 mit einem Lastkraftwagen (Harke Büssing) und einem Anhänger, aus Alpen kommend, die Bundesstrasse 58 in Richtung Wesel. Diese Strasse wird in Grünthal von der Bundesstrasse 57 gekreuzt, die von Rheinberg nach Xanten führt und gegenüber der Bundesstrasse 58 bevorrechtigt ist. Auf dieser Strasse ist jeweils vor der Kreuzung das Verkehrszeichen "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten!" angebracht. Für den aus Alpen kommenden Verkehrsteilnehmer ist es wegen einer unmittelbar an der Kreuzung rechts liegenden Gastwirtschaft nicht möglich, vor Erreichen der Kreuzung die Bundesstrasse 57 in Richtung Rheinberg zu überblicken. Aus diesem Grunde ist die Kreuzung allgemein als besonders gefährlich bekannt.
Der Angeklagte, der die Kreuzung schon wiederholt befahren hatte und ihre Gefährlichkeit kannte, fuhr in zügigem Tempo in die Kreuzung ein, ohne auf vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zu achten, die auf der Bundesstrasse 57 von rechts kommen konnten. Erst als er sich schon auf der Kreuzung befand, ermässigte er seine Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 30 km/st. Zur selben Zeit näherte sich auf der Bundesstrasse 57 aus Rheinberg konmend der Zeuge vo TE auf seinem Triumph-Motorraä (248 ccm) mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st. Der Angeklagte erblickte den Motorradfahrer erst, als er. den "areuzungsschnittpunkt" mit der Motorhaube seines Lastzuges bereits überfahren hatte und der Motorradfahrer schon auf etwa 20 m herangekommen war. Beide Kraftfahrer versuchten nun, durch Ausbiegen nach links und rechts einen Zusarmenstoss zu vermeiden. Das gelang ihnen jedoch
nn
ee al: .
nicht mehr. Der Motorradfahrer schlug mit der Breitseite des Kraftrades gegen den hinteren rechten Teil des Motorwagens des Lastzuges. Bei dem Zusammenstoss wurden der Motorradfahrer schwer und seine auf dem Rücksitz mitfehrende Ehefrau tödlich verletzt.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der § 8 1, 9 Abs 2, 13, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange.
a) Der Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unterliegt keinen Bedenken.
Die Revision behauptet Mangelhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, dass sich der Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge ausserhalb der Fahrbahn des Motorradfahrers, etwa 15 m vom Mittelpunkt der Kreuzung entfernt in Richtung Wesel, ereignet habe. Die Revision will aus dieser lage der Zusammenstoßstelle folgern, dass die Fahrbahn für den Motorradfahrer frei gewesen sei und der Angeklagte den Unfall daher nicht verschuldet habe. Denn als sich dieser schon auf der Mitte der Kreuzung befunden habe, sei der Motorradfahrer noch 20 bis 30 m entfernt gewesen.
Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil den genauen Ort des Zusammenstosses nicht angibt. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte den
En ken
, BER ul
A % da
>
“ s Er "B
Re ER ar
N
Rat, A
"Kreuzungsschnittpunkt" — womit ersichtlich die lNitte
der Kreuzung, d.h. der Schnittpunkt der Kittellinien
der zusanmentreffenden Strassen, gemeint ist — mit der Hotorhaube seines Lastzuges bereits überschritten hatte, als der wotorradfahrer auf etwa 20 m herangekommen war. Diese Feststellung bestätigt in etwa die Darstellung der Revision. Sie rechtfertigt indes nicht den von ihr gezogenen Schluss, die Fahrbahn sei für den lKkotorradfahrer frei gewesen und der Angeklagte habe daher dessen Vorfahrtrecht nicht verletzt. Die Vorfahrtregelung greift nicht nur dann Platz, wenn die beteiligten Fahrzeuge zur selben Zeit an der Kreuzung ankommen, sondern auch dann, wenn das eine (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung vor dem anderen (vorfahrtberechtigten) Fahrzeug erreicht, wegen der Verschiedenheit der beiderseitigen Geschwindigkeiten oder der Länge und Beweglichkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl zu besorgen ist, dass das zuerst ankommende (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung {d.i. hier den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien) noch nicht-vertassen haben werde, bevor das andere (bevorrechtigte) Fahrzeug zur Stelle ist (RGZ 125, 203 2077; 168, 253 /2557;. RGSt 71, 80 /817; BGH 4 StR 18/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 429 /4307). Dabei kommt eine Verletzung der Vorfahrt schon dann in Betracht, wenn der Führer des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges an der freien Weiterfahrt behindert und wegen der drohenden Gefahr eines Zusammenstosses zu einer Verringerung seiner Geschwindigkeit oder zu Ausweichbewegungen gezwungen wird (BGH VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1953 in VRS 5, 182, VI ZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6 / = VRS 5, 172 /I737; 3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954 in VRS 6, 157).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des
‘ v ’ , ri”, 2% Be . 17 ARE
nr
NAB
un Wa N J 5%
y
un } m
2-20.
-
a men
ee
en
-5-
Landgerichts unbedenklich, der Angeklagte habe das Vorfahrtrecht des kotorradfahrers verletzt. Dieser war zwar noch etwa 20 m entfernt, als der Angeklagte die Mitte der Kreuzung erreicht hatte. Angesichts der geringen Geschwindigkeit und der Länge des Lastzuges (kotorwagen und Anhänger) kann jeäoch kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte die dem Motorradfahrer zustehende Fahrbahn bis zu dessen Herankommen noch nicht geräumt haben konnte und deshalb die Gefahr eines Zusammenstosses oder einer Behinderung des Motorradfahrers bestand. Wie die Strafkswumer zutreffend angenommen hat, kann sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, dass er den Motorraäfahrer erst bemerkt habe, als er schon die Mitte der Kreuzung erreicht gehabt habe, und dass er ihm in diesem Zeitpunkt die Vorfahrt nicht mehr habe einräumen können. Wäre er, wie
es die Unübersichtlichkeit der Kreuzung gebot, langsam und mit grösster Vorsicht in die Kreuzung eingefahren, dann hätte er den nicht mit übermässiger Geschwindigkeit herankormenden Motorradfahrer früher bemerken und noch ungefährdet vorbeilassen können. Fremdes Vorfahrtrecht missachtet auch derjenige, der sich durch zu rasches Einfahren in die Kreuzung der Möglichkeit, es zu beachten, fahrlässig selbst begibt (BGH 1 StR 401/52 vom
28. Oktober 1952 in VRS 5, 70).
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist demnach nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die seit dem 1. September 1953 geltende Neufassung des § 49 StVO hält
es der Senat nach den §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO ledig- .
VRS,6, 203 /204/ und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil 2 StR 473/53 vom 5. März 1954). Einer Aufhebung des Strafausspruches dieserhalb bedarf es nicht, weil die bezeichnete Übertretung auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluss war.
b) Dagegen kann der Strafausspruch aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben. Die Revision bemängelt mit Recht, dass das Landgericht die Frage eines Kitverschuldens des Wotorradfahrers im Urteil nicht erörtert hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist es nämlich nicht auszuschliessen, dass den Hotorradfahrer ein Öitverschulden an dem Zusarmenstoss trifft und dass deshalb der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten in milderem Lichte erscheint. Gleichwohl hat sich die Strafkaumer zu dieser Frage auch im Rahmen der Strafzunessungserwägungen nicht geäussert. Es muss deshalb mit der Köglichkeit gerechnet werden, dass sie ein Nitverschulden überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder rechtsirrig verneint hat, und dass aus diesen Grunde die Strafe höher ausgefallen ist, als es bei Annahme eines Nitverschuldens der Fall gewesen wäre (vgl BGH 3 StR 389/52 vom 2. Oktober 1952 in BGHSt 3, 218 = VRS 5, 50).
Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen und darf er seine Fahrweise darauf einrichten. Das gilt auch gegenüber solchen Wartepflichtigen, die er infolge der dÖrtlichen Bebauung vor der Einfahrt in die Kreuzung nicht beobachten kann (BGH VI ZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6 /I0/ = VRS 5,
r
nr ET nt .v N 72 2. - - -
en $ B
“x
172 /T147, sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 12. September 1952 - 3 StR 435/52 - in VRS 4, 612 /6147 und vom 5. Februar 1953 - 3 StR 755/52 - in BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218). Sobald der Vorfahrtberechtigte jedoch aus besonderen Umständen erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss er auf Grund der auch ihm obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht von der Beanspruchung der Vorfahrt absehen und seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Zusammenstosses unternehmen (vgl die im Kraftverkehrsrecht A - 2 Blatt "Vorfahrt; Verhalten des Berechtigten, Erläuterungen 1" unter IV 2 zusammengestellte Recht, sprechung sowie zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1954 - 3 StR 360/53 -).
Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass der Motorradfahrer den Lastzug des Angeklagten schon erblickt hat, als dieser die bevorrechtigte Bundesstrasse 57 - gemeint ist ersichtlich deren Fluchtlinie - noch nicht ganz erreicht hatte.
In diesem Augenblick mag er, ohne dass ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, noch angenommen haben, der Lastzug werde trotz seiner nicht unerheblichen Geschwindigkeit noch vor seiner - des Motorraädfahrers - Fahrbahn anhalten. Als er aber - wie er als Zeuge in der Hauptverhandlung selbst bekundet hat - beobachtete, dass der Angeklagte in "zügigem Tempo" in die Kreuzung einfuhr, kann für ihn die drohende Gefahr eines Zusanmenstosses bereits deutlich erkennbar geworden sein. Mit Gewissheit drängte sich ihm diese Erkenntnis auf, als er sah, dass der Lastzug die Nitte der Kreuzung (den "Areuzungsechnittpunkt) überfuhr. In diesem Zeit-
Fe ri x
N N
punkt befand er sich noch etwa 20 m entfernt. Dieser weg verlängerte sich daäurch noch um ein Geringes, daß die beiden Fahrzeugführer nech dem Erkennen der vollen Unfallgefahr nach links und rechts ausbogen.
Diese Verkehrslage legt die Prüfung nahe, ob der „Wotorradfahrer den Zusammenstoss nicht seinerseits durch rechtzeitiges Bremsen noch hätte vermeiden können, weil es ihm dann möglich gewesen wäre, das Kraftrad vor der Berührung mit dem Lastzug- zum Stehen zu bringen oder doch so zu verlangsamen, dass er gefahrlos nach links hätte ausbiegen und hinter dem Lastzug durchfahren können. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Länge des benötigten Anhaltewegs, d.h. von der Strecke ab, die das Motorrad während einer dem Fahrer zuzubilligenden Neaktions- und Bremsansprechzeit und während der Brensung bis zum Stillstand des Fahrzeugs noch zurückgelegt hätte (Zur Errechnung des Bremsweges vgl Brunke in DAR 1955, 10). Eine Schreckzeit wird dem Motorradfahrer nicht zuerkannt werden können, weil er den Lastzug schon yor der Einfahrt in die Kreuzung erblickte und aic'weitere
Entwicklung der Verkehrslage beobachten konnte vgl 2 x
Uüller in DAR 1953, 181, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni S 1954 - 3 StR 183/54 -). Auch die dem Angeklagten zuzu- ‘ billigende Reaktionszeit wird aus diesem Grunde auf ein Mindestmaß zu beschränken sein.
Ergibt die danach anzustellende Prüfung, dass der Motorradfahrer von dem Zeitpunkt ab, in dem er die nahe r Gefehr einer Vorfahrtverletzung und eines Zusammenstoßes erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen und ihm zu-
_.
BE Re
‘na Sy
x % RG 22 ar
a /
mutbaren Aufmerksamkeit erkennen konnte, den Unfall seinerseits noch hätte vermeiden können, dann wird a ihm der Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens Eu nicht zu ersparen sein. Da er die Entwicklung der Gefahrenlage beobachten konnte, wird er sich diesem Vorwurf auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen können, dass er im Schrecken über die durch die Vorfahrtverletzung entstandene Bedrohung die falsche Abwehrmaßnahme ergriffen habe, nämlich nach rechts ausgebogen sei, statt zu bremsen und gegebenenfalls nach links auszubiegen (vgl BGE 4 StR 254/53 vom 10. Dezember 1953 in
VRS 6, 58 /627).
Ein Mitverschulden in dem erörterten Sinn verpflichtet das Landgericht allerdings nicht unbedingt zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten. Eine solche ist nur dann gerechtfertigt, wenn das lüitverschulden des Motorradfahrers neben der Schuld des Angeklagten
- 10 -
von einiger Erheblichkeit ist (BGH 3 StR 389/52 vom
2 Oktober 1952 aa0). Dabei ist davon auszugehen, daß bei einem durch Nichtbeachtung der Vorfahrt herbeigeführten Verkehrsunfall das überwiegende Verschulden in der Regel den Verletzer des Vorfahrtrechtes trifft, weil sein Verstoss die entscheidende Ursache für den Unfall vildet (BGH 4 StR 475/52 vom 19. Februar 1953 in VRS 5, 206).
Rotberg Koeniger Busch
Martin Maaß
Fa zu
. . . . as Pr ka‘ - SEEpzE zurse
ur ah
„m...