Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 4 StR 475/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ar
‚2300 058 j StR 415/52.
ILmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
E73
den Gastwirt Hubert L EEE eus DEE: geboren am ip 1919 in FEW: |
wegen fahrlässiger Tötung U.2.
E. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in 7 der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen #° haben: F \ Senatspräsident Dr. Groß H als Vorsitzender, j A Bundesrichter Krumme ; Bundesrichter Dr. Hülle 4 Bundesrichter Dr. Augustin E "Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien & als beisitzende Richter, ® Bundesanwalt . als Vertreter Bundesanwaltschaft,
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,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 29. Mai 1952 mit den zugrunde liegenden Heststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen F pötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsfe anwaltschaft- hat. Erfolg» : . 00 Tart.on. . R
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4 Als der -Jungbauer Alfons iD We 5. Juli. 1951 gegen 18.30 Uhr im Begriff war, auf dem von :ihm gesteuerten Mo- -4orrade mit eier Fahrgeschwindigkeit von .35. st/km die Kreuzung der-Geneindestrasse Homer - Raesfeld mit dem
£. Sffentlichen -Interessentenweg zu überqueren, kam von
Jinks aus diesem der Angeklagte mit seiner Zugmaschine "auf die Kreuzung gefahren. HOEEER Konnte auf die kurze Entfer= N. . nung nieht mehr anhalten, und es gelang ihm auch nicht, _ rechtzeitig auszuweichen. Er stiess gegen das rechte Vor- “ derrad der Zugmaschine; infolge des Anpralles wurde sein ° Beifahrer tödlich verletzt.
TE ist weit auf der linken: Seite der Gemeinde- ‚strasse gefahren; er war. im Bereich der Kreuzung zur Benutzung ... der: linken Fahrbahnseite gezwungen; weil der Angeklagte auf der - „Fechten Strassenseite zwei voll beladene Heuwagen abgestellt N: hatte. Für einen Benutzer der .Gemeindestrasse in der Fahrt-
“ richtung Mb ist die Einsicht in den von links einmündenden Interessentenweg durch eine etwa 3 -— A m hohe, diehte Wallhecke so eingeschränkt, dass aug etwa 12 m Entfernung von dem Schnittpunkt der Fahrbahnen- von der Mitte
‚, der linken Fahrbahnseite aus nur ein Einblick auf 3,50 m
. möglich ist. Der Angeklagte hat seine Zugmaschine zum
Stehen gebracht, als er mindestens 40 cm auf die feste Fahrbahn der Gemeindestrasse aufgefahren war; er hätte genügend Sicht nach rechts gehabt, wenn er sein Fahrzeug SO
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‚habe erkennen müssen, dass er möglicherweise die von
‚de; denn Ep der sich bei.dem Unfall gänzlich -un-
‘. können. Es müsse zudem bei einem Motorradfahrer so- ‚derzeit in der lage sei, sein Motorrad bei einer Ge-
‘einer Entfernung von. 8 - 10 m an einem Hindernis, vorbei-
rechtzeitig angehalten hätte, dass er nicht auf die feste Fahrbahn der Gemeindestrasse ‚gekommen wäre.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte, der trotz der von ihm selbst verursachten verkehrshindernden. Aufstellung der Heuwagen mit seiner Zugmaschine auf die Gemeindestrasse gefahren sei, habe das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Motorradfahrers HB verletzt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten habe er den Unfall und dadurch den Tod des Beifahrers verursacht. Er sei auch unvorsichtig gewesen, weil er
rechts kommenden Verkehrsteilnehmer der Gemeindestrasse behindern werde.
Gleichwohl erachtet das Gericht den Angeklagten nicht für überführt, weil er möglicherweise nicht habe voraussehen können, dass er durch sein Verhalten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursachen 'wer-
vernünftig verhalten haben müsse, habe sein Rad schon vor dem Zusammenstoss auf die rechte Strassenseite bringen
viel Fahrerkönnen vorausgesetzt werden, dass er jeschwindigkeit von 35 st/km auf freier Strasse aus zusteuern, das von links kommend bis zu 40 cm in seine Fahrbahn hineinrage, zumal er jeden Augenblick mit
dem Auftauchen von Verkehrsteilnehmern aus den Seitenwegen habe rechnen müssen.
Diese Dar egung hält der Prüfung nicht stand.
Die’ Gemeindestrasse und der Sffentliche Interessentenweg haben, wie die- Strafkammer feststellt, gleichen Rang. Dem von rechts kommenden Motorradfahrer stand daher ‚genäss' !8-13 Abs: 2 StVO die Vorfahrt zu. Dass dieser
‘die linke Seite der Fahrbahn bemutzte;: wozu er im übri- ei
gen durch die auf der rechten. Strassenseite abgesteilten Heuwagen gezwungen war, ist für sein. Vorfahrtsrecht ohne Belang. Denn das Recht zur Vorfahrt erstreckt sich auf’ ‚die gänze Fahrbahn üer von rechts kommenden. Strasse und nicht nur auf ihre rechte Seite‘. der zur Gewährung der Vorfahrt ‘Verpflichtete muss daher so vorsichtig an die Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes. Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse - glei chviel auf welchen ihrer Teile - von rechts kommt, unbe- ' dingt beachten kann (RGZ 167, 360; BGH 4 StR ‚1041/51 vom 29; Mai 1952). Das galt für den wartepflichtigen Angeklagten umsomehr, als er selbst das Hindernis auf der rechten Seite der Fahrbahn willentlich hergestellt hatte und auch wusste, dass die Wallhecke einem Vorfahrtberechtigten den Einblick in den Interessentenweg " nehh. =
Wer, wie der Angeklagte, einer zur Verhütung von Unfällen erlassenen Verkehrsregel schuldhaft zuwider | handelt, kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen geltend "machen, er habe den schädigenden Erfolg nicht voraussehen können; denn derartige Vorschriften besagen. schon durch ihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines _ Unfalles begründet (vgl R6St 73; 373; BGH 2 StR 1/51
' in welchem Masse auch den-Motorradfahrer eine Schula ‘an dem Zusammenstoss trifft, ist hier nicht möglich, - aber auch, soweit es sich -um den Schuldspruch handelt,
. das Vorfahrtsreeht wicht beachtet, -in aller Regel das
chem Augenblick er erkennen konnte und musste, dass
'Abwehrmassnahtien "zu. treffen; denn erst wenn besondere
‘der Fahrbahn entfernt war, konnte er die von dem Ange-
te er etwa 1 Sekunde. Wenn der Motorradfahrer auf die ihn
- 5.
vom 9. Februaz 1951.- 4°StR 421/51 vom 3. Januar. 1952), Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Falle nicht .ersichtlich. ..
Eine’ abschliessende Beurteilung der Frage, ob und
nicht erforderlich; denn von dem Vorfahrtberechtigten kann nicht dasselbe Mass an Vorsicht verlangt werden, wie von dem, der die Vorfahrt nicht hat. (RG. DAR 1932 Sp 58 Nr 55). Vielmehr hat der Wartepflichtige, der
überwiegende Verschulden; sein Verstoss bildet die entscheidende Ursache für den Unfall (RG VAE 1944, 35 Nr 73). Für die Beurteilung des Verhaltens des vorfahrtberechtigte Motorradfahrers kommt es vor’ allem darauf an, in wel-
der Angeklagte sein Vorfahrtsrecht nicht 'beachtete, und ob er in diesem Augenblick noch in der Lage war,
Umstände erkennen lassen, dass_der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss der Berechtigte sein Verhalten danach einrichten (RG VAR 1938, 35 Nr 35). als der Motorradfahrer noch etwa 12 m von dem Schnittpunkt
klagten gesteuerte Zugmaschine nach den. festgestellten Sichtverhältnissen auch dann nicht erblicken, wenn
sie eine erheblich geringere Geschwindigkeit einhielt, als er selbst. Für den Weg bis zur Unfallstelle benötig-
überraschende Erkenntnis, dass die erst im Verlaufe dieses
kurzen Zeitraumes erblickte Zugmaschine in seine
Fahrbahn hineinfuhr, nicht mehr rechtzeitig auszuwei-
chen vermochte - ein Bremsen war angesichts der Beschaffenheit der Strasse nicht angängig -, so liegt das
im Bereich allgemeiner, auch dem Angeklagten zugänglicher Erfahrung über die benötigte Reaktionszeit (vgl RG JW 1931, 877). Es kommt noch hinzu, dass der Motorradfahrer, der als Vorfahrtsberechtigter keineswegs jeden Augenblick mit dem Auftauchen von Fahrzeugen aus dem Seitenwege auf seiner Fahrbahn zu rechnen brauchte, nicht vorauszusehen vermochte,. ob und wo der Angeklagte, wenn er schon das Vorfahrtsrecht verletzte, seine Zugmaschine zum Halten bringen werde; er war auch durch die verkehrshindernde Aufstellung der Heuwagen in seiner Fahrweise beeinträch-
tigt.
Das freisprechende Erkenntnis kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß Krumme Hülle
Dr. Augustin Dr. Heimann-Trosien
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