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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 4 StR 18/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 18/52 | 13
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2256 026
Im Namen des Volkes
In der Strafsacıe
gegen
den kaufmännischen Angestellten Adol? ı ii aus TEE. zeboren am GENE 19:6 i: OGEEEREED,
wegen fahrlässisger Tötung -
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Sundesrichter Dr. örckner Bundesrichter Dr: Engeis Sundesrichter Br. Zugustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt U als Vertreter der Bundescnwaltschaft, Justisangestel 1ter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Siegen von 18. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den diesem zu; runde lieg senden Yeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Diifange zu neuer Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Aechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision vewiorien
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte fuhr am 2. August 1951 gegen i3 Uhr nit seinem Volkswagen langsam dureh die St. Iiiimhstrasse in Sum. auf der kurz vor der kreuzuns üer dort zusammentreifenden Sirassenzüge der In -. EEE - und TB Strasse ein euf der Spitze stehendes Drezeck "Vorfahrt auf der Mlßstrasse beachten!" angebracht ist. Er setzte die Fahrt, ohne vorher angehalten zu haben, mit gleichbleibender Geschwindigkeit über die Kreuzung fort und stiess etwas hinter ihrer iitte mit den von rechts aus der Tstrasse kommenden Liotorradfahrer Jo zuseimen. Dieser stürzte und starb an den hierdurch erlittenen Verletzun;en. Das Londgericht .;:at den Angeillagten vıegen Fahrlässi:;e.r Tötung in Teteinzeit mit Übertreiung des § 13 StVO zu sechs lioneten Gefängnis verurteilt. Seine Revision het nur zum Strafausspruch »rfolg. En ,
Ohne Hechtsirrtun hat die Strafkammer das entschei-Gende, Tür den Unfall ursächliche Verschulden ües Angeklasten darin gesenen, dass er das Vorfahrtsrecht des Verunglückten nicht beachtet hat. ach den Urteils?sststellungen ist die Kreuzung, auf der die rahrzeuge zusanmenstiessen, unübersichtlich, weil die dort einmindenden Strassen eng und bis zu ihrer Einmündung bebeut sind, und weil die nach rechts abbiegende ICEiistre:se. aus der der Kraftradfahrer kan, etwa 25 m "hinter der Kreuzung" eine Linkskurve beschreibt. Die Einsichtnahne ın diese Strasse ist erst am Bingang zur Kreuzung mwörlich. Als sich Ger Angeklagte an dieser Stelie, etwa 19 n vor dem Ort des Zusammenstosses, befand, nöherte sich äsr Motorradfahrer aus einer Entfernung von 20 m. llieraus
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hat das Landgericht in Übereinstimmun;: mit dem Sachver_“ ständigen bedenkenfrei geschlossen, dass Job, an
dessen \raftrad nach dem Unfall der vierise Geng einge schaltet war, ungefähr doppelt so schnell gefahren ist “ei wie der Angeklagte. Zu Unrecht rügt die Revision hier eine Verletzung der Aufkiiiz:nspfli:skt, weil Sle Straf. "
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kammer angesichts der einander vıdersnrechendsu Zeugenaussagen keine weiteren Feststellungen über die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge getroffen habe. Da auch der hierüber vernoniniene Kreftfahrsachverstänäige die Tehrgeschwindigkeiten nicht genauer angeben konnte, ist nicht ersichtlich, welcher sonstissen Beweisnivtel sish der Tatrichter noch hätte bedienen können, um in dieser Richtung Kilerheit zu schaffen. Die Strafkemner ist überdies bei Beurteilung der Fahrveize des Beschwerdeführers von dessen Einlassuny zusgeranger, ‚dass er den zweiten Gang eingeschaltet hebe und nur mit 10 tis 18 km/st gefahren sei. Ebenso unansreifpar ist die Annahme, dass der Angeklagte den Kraftradfakhrer näite sehen müssen, wenn er - wie er Dehauptet - am Anfang der Kreuzung wirklich pflichtgemäss nach rechts geblickt hätte, weil die beiden Ausgaugspunkte der Fahrzeuge gegeneinander einzusehen sind, wovon sich die Strafkaminer en Ort und Stelle überzeugt hat, und weil auch der Zeuse CB, der sich neben dem Wagen des Angeklagten befand, das iiotorrad des som aus einer Entfernung von 20 m herennahen sah. Ausserdem verpflichtete das vor der Kreuzung engebractie Schilä "Vorfahrt auf der Hauptstresse beachieni" den’ Beschwerdeführer zu der grössten Aufmerl:saukeit und Vorsicht. Auch wenn er die Kreuzung zuerst erreichte, durfte er sie nur befahren, nachdem er sich durch grind-
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liches Umschauen vergewissert hatte, ü4:s> sich sein bevorrechtigtes Fahrzeug auf der VYorfa Artstrasse ni herte, oder dass dieses wenigstens noch so weıt satfernt war, dass er sicher sein durfte, er wierie die Kreuzung schon Übergusrt haben, ehe der Vorfahrtsberechtigte sie erreicht haben würde (BEH Urt v 12.4.5 - 4 StR 124/50 - ). Dabei musste er besonders. auf die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs achten und durfte sich nicht etwa darauf verlassen, dass dioses bei seinem Anblick langsamer Fahren werde, Vedıvcn, dass sich der Unfall erst hinter der jitte der ıwreuzung ereignete, wird der Beschwerdeführer nicht entlastet; denn dies ist erst die Folge davon, dass er seiner iartepflicht nicht genügt hat. Ein Verlust des Vorfanrtsrechts, den die Verteidigung geltend macht, lässt sich aus, der örtlichen Lage der Unfallstelle nicht herleiten. Wenn die Revision au? die liöglichkeit hinweist, dass JTO@ME erst um die Linkskurve der Ttras:2 sefahren sei, als der Angeklagte schon mitten auf der Kreuzung war, so übersieht sie, dass das Gegenteil im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Insoweit streifen
ihre Ausführungen die dem Tatrichter vorbehaltene 3eweis-
würdigung in unzulässiger Weise an. Ob ein weitere 3 verschulden des Beschwerdeführers darin zu erblicken ist, dass er nit zu hoher Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren ist, wie das Landgericht angenonmen hai, kenn auf sich beruhen.
Dass der Tod’ des Kraftradfahrers von dem ZUR eklagten als Folge seiner: verkekrowidrigen Fahrweise voraus-
gesehen werden konnte und ı::shın fahrlässig ve: „na
herbeigeführt wurde, ist im Urteil ausdrlicklich hervorgenoben.
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Durchsreifende Bedenken bestehen jedoch dageren, B: dass die Strafkemner das mitwirkende Verschulden dee & verunzlückten Kraft radfahrers nicht erörtert net. Jod u WB fuhr auf der unlibersi chilichen IE: se mit | einer doppelt so hohen Geschtiindigtelv wie der (age u
klagte. Auch er war verpflichtet, euf die Inge vnä Un- B übersichtlichkeit der Strassen Rücksicht zu nehmen, und’ musste sich der Kreuzung deshalb unter Herabsetzung sei-"* ner Geschwindigkeit besonders yvorsirhtiig nähern. venn Br ein Vorfahrtsberechtigter sich auch im allgemeinen darauf“ verlasser kann, dass sein Recht beachtet wird, co begrün-"” det er doch durch eine nach den Strassenverhältnissen zu ”
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hohe Geschwindigkeit die Gefehr, dass der Vertepflichti-." ge sich in seinen Überlegungen darüber irrt, ob ıhm das E überqueren der Kreuzung noch vor dem Eintreffen des bevorrechtigten Fahrzeugs möglich sein wird. lijerdurch könnte zwar das Verschulden des Beschwerdeführers nicht völlig ausgeschlossen werden, weil dieser das ilerannshen des ! ıraftrades' hätte bemerken müssen, so dass die Voraussehbarkeit des Unfalls in jedem Talle bejaht werden muss, Jedoch "kann das mitwirkende Verschulden ces Vorfahrtberechtir gtien auf das Strafmass von Einfluss sein (RG 5% 1931, 1967 fir 15). Ob das Landgericht such ciesen Gesichtepuni et berüchrichtigt hat, lasssı die Strafzumessungsgründe nicht erkennen. Den „bseitrerkungs- und Zrziehungszweck der Strafe durfte der ÜVatrichter, entgegen der‘ Ansicht der Revision, neben. der
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Persönlichkeit des Täters, wie geschehen, Rechnunz tragen, Wegen des erörterten Langels muss das Urteil indes im Strafausspruch eufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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