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BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 2 StR 473/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ir die Amtliche Sarmlung! S

Gesetzes StVO § 49; StVzo § 71

Rechtssatzs Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der Surch ein und dieselbe Handlung sowohl Übertretungen der StVO oder StVZO wie eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen,

Urt des BGH vom 5. März 1954 1G Oldenburg

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den Bauunternehmer Günther P en :.: CE: dort geboren ar EB 33:

wegen fahrlässiger Tötung u

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Bundesrichter

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1954; an der teilgenommen haben»

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Dr. Dotterweich Werner

Dr. *auer

Dr. Arnat

Dr. Menges

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom

Bundesanwalt Ei. der Verhandlung, Staatsanwalt Dei der Verkündung

als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1953 wird verworfen, soweit er wegen Übertretung der StVZO und StVO zu zwei Wochen

EHaft verurteilt ist. Revision zu tragen,

"r hat insoweit die Kosten seiner

>. Auf seine Revision wird das erwähnte Urteil mit den Fest-

stellungen im übrigen aufgehoben und die

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he insoweit zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Jandgericht zuriickverwiesen.

Von Rechts wegen

T: Auf Grund des unter 1) ihres Urteils geschilderten Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer üÜbertretung der Trunkenheit am Steuer (88 2, 71 SEYZO)und wegen Übertretung der. §§ 2, 49 StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt.

1-) Insoweit rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Hauptverhandlung ohne den zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen Beh iurchzseführt habe, bei dessen Vernehmung hätte

er möglicherweise nachweisen können, daß er nicht in dem Naß

angetrunken war. wie die Strafkammer es ihm zur Last legt.

Anlaß. den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen. hätte für die Strafkanmer nur dann bestanden. wenn er über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten wahrscneinlich andere, diesen entlastende Angaben als die in der Hauptverhandlung vernomnenen Zeugen hätte machen können. Tafür aber boü der Inhalt seiner Angaben im Ermittlurgsrerfahren keinen Anhalt; sie stimmten

im Gegenteil mit den belastenden Angaben der anderen Zeugen

überein.

2.) Wie die Strafkammer feststellt, war der Angeklagte in der fraglichen Nacht von einem Polizeibeamten auf seine Trunkenheit hingewiesen und aufgefordert worden, sich nicht mehr ans Steuer zu setzen; hiergegen erhob der Angeklagte keinerlei Binwendung. Auch aus diesem Umstand hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagte sei sich selbst darüber klar PeWescn, infolge seiner Trunkenteit nicht mehr zur sichsren Führung seines Pkw imstande zu sein. Allerdings führt das Landgericht aus, das Schweigen des Angeklagten auf die Aufforderung des Beamten lasse nur den Secnluß auf sein Bewußtsein von seiner Fahruntüchtigkeit zu. Darin sieht die Kevision

einen Derkverstoß; dern es seien auch andere Gründe dafür denk-

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daß der Angeklagte keine Minwendungen seltend machte

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Indes ist Jene Wendung im Urteil nicht so zu verstehen, als ob die Strafkammer eine solche andere Möglichkeit für denknotwendig ausgeschlossen halte, sondern nur dahin, sie sei

davon überzeugt, daß eine andere Möglichkeit als die von

ihr angenommene bei der gegebenen Sachlage nicht bestand.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten fermer in einem ande-

ren. selbständigen Falle "wegen fahrlässiger YStung in Tat-

ndi einheit mit Übertretung der StVO und StVZO" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. 953 lenkte der Angeklagte im Zustand der

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i.) Am 5. Januar lie Blutalkoholgehalt) einen Pkw

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1 Trunkenheit (2,29 gr pro mi je

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i T nt einen Motorradfahrer überholte. ; rechtsparkenden Tahrzeug vorzufahren,

atieß er auf der linken Fahrbahnseite mit zwei ihm entgegenkommenden Radfahrern zusammen. Beide stärken an den Verletzungen, die

sie erlitten.

Die Revision des Angeklagten wirit der Sürarlkammer vor, sie habe mehrere Verfahrensverstöße begangen und auch das

sachliche Recht unrichtig angewandt,

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie u. a. geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhändlung einen schon vorher ee ellten Antrag auf "Binholung eines Obergubachtens über

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die age der Verantwortlichkeit des Angeklagten .... schlecht-

hin, also nicht nur zur Zeit der Tat" wiederholt; der Angeklagtef"

habe dadurch "die Tatsache der Willensunfreiheit ...., infolge Gehirnschadens" nachweisen wollen, Diesen Antrag nabe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten

als wahr unterstellt werden könne; hätte das Gericht dies aber

getan, dann hätte es nicht zu einer Verurteilung kommen können,

Dieses Vorbringen ent spricht, soweit der Inhalt des Be-Ss

n weisamtrages und der des gerichtlichen Ab\ehnungsbeschlu=ses in Betracht kommt, den Tatsachen. Die Rüge muß zur Aufhebung des

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Urteils führen. Bei Erörterung der Frage, ob der Angeklakte für die ihm zur Last gelegte Tat verantwortlich sei, unterstellt die Strafkammer die Richtigkeit seiner Zinlassung, er könne sich an den Unfallablauf nicht mehr erinnern, einmal. weil er Alkohol genossen, und ferner, weil er im Jahre 1944 als Soldat eine Gehirnerschütterung und möglicherweise einen Gehirnschaden erlitten habe. Sie bejaht trotzdem und ungeachtet der MSglichkeit, daß er beim Verkehrsunfall und in der Zeit unmittelbar vorher zurechnungsunfähig war, sein Verschulden. Es liege bereits darin, daß er sich durch Alkoholgenuß in den Zustand einer möglicherweise bestehenden Zurecehnungsunfähizkeit versetzt habe, als er mit dem Trinken begann, habe er gewußt,

daß er darnach seinen Wagen noch weitersteuern werde, und nabe voraussehen können und müssen, daß er durch fortgesetzies

Trinken seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde.

Wit diesen Erwägungen wird die Strafkammer dem Inhalt des Beweisartrages nicht gerecht. Ihm lag die Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nur im Zeitpunkt der Tat, sondern schon im Zeitpunkt des Beginns des Alkoholgenusses zugrunde. Mit diesem Teil der Beweisbehauptung setzt sich das Urteil nicht auseinander. ös hat demnach sich nicht an die Begründung gehalten, mit der sie den Beweisamtrag abgelehnt hatte,

2.) Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die sonstigen Verfahrensrügen noch auf die unbegründete Sachrüge eingegangen

ZU Werden.

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