Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 02.10.1952 – 3 StR 389/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung -! (teilweise).
Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichen; Urteil vom 2,
Sstpo § 267 Abs 3 Satz 1
Bei Yahrlässigkeitstaten ist die Richterörterung des “itverschuldens des Verletzten. nicht stets ein kechtsfehler, Ter Strafausspruch ist nur dann fehlerhaft, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere. das liitverschulden rechtsirrig . bejaht oder verneint wird,. oder wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, der Tatrichter sich dieses ümstardes :«.. möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte,
Oktober 1952 | LG Tuisburg
; Ri a Er K 5
Im Na me n des Velkes In der Strafsache gegen
den ehoren am Beinz H EB 2:0: SB:
dort geboren am 1918, wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. ®trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenomnen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner ‘als. Vorsitzender, Bundesrichter Krauss . Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldaus on als beisitze ichter, . Oberstaatsanwalt. in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung ' als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Justizangestellter als Urkuindsbeanter. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision. des Angeklagten. wird das Urteil des Landgerichts. in ‚Duisburg vom Te März 1952
a) im Schuldspruch aakin geändert, dess die Verurteilung nach: Ss 3 Stvo wegtällt, DE ee
b) im Strafausspruch. aufgehoben, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der: Aufhebung. "wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an, das handgericht zurückver-
wiesen. 0. las
Non Rechts wegen
eründes .
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 3, 15, 49 Stvo zu einer Gefängnisstrafe von sechs lonaten verurteilt worden. Seine tevision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Zrfolg.
1.) Der Angeklagte befuhr am 23. Oktober 1951 morgens mit seinem Lastzug die Autobahn Tüsseldorf-Oberhausen in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 55 km/st. "38 herrschte starker gleichmässiger Webel, so dass die Sichtweite nur 10 bis 15 m betrug. Der Angeklagte fuhr in geringen Abstand "hinter einem anderen Lastzug her, dessen Rücklicht er stets im Auge behielt. Gegen § 10 Uhr passierte er einan beiden Seiten der Fahrbahn angebrachtes. rot unrandetes 3 'dreieckiges Warnschild, auf dessen weisser Fläche, ein Ausrufezeichen stand, Darunter befand sich als intferhungsangabe ein Schild mit der Aufschrift "400 m", Nach 400 n folgte unmittelbar hinter der Kaiserberg-Brücke auf beiden Seiten der Fahrbahn je ein rundes rot umrandetes weisses Schild mit der Aufschrift "Z0 km", Darunter. war beiderseits auf einem weissen, rechteckigen. Schild zu lesen: "Nicht ‚überholen, Achtung ! Gegenverkehr", Alle diese Verkehrszeichen, die der Angeklagte nicht. bemerkte, befanden ‚sich zur Tatzeit nicht mehr in ‚sehr ‚guten Zustande, da die veisse.
Farbe etwas verblichen und.an einigen Stellen sogar Leicht, beschädigt war. Die Schilder kennzeichneten eine etwa 600 m lange Strecke der Autobahn, auf der für beide Fehrtrichtungen nur. eine Fahrbahn - und zwar die östliche — dem Verkehr zur Verfügung stand, da an dieser ‚Stelle
'.
- - Strafkammer nicht feststellen, Als sich beide Fahrzeuge
nur auf einer Seite die im Kriege zerstörte Brücke
über den Ruhrschnellweg und die Ruhr bisher wieder hergesteilt worden ist. Der vor dem Angeklagten fahrende lastzug bog plötzlich nach linke aus, um den sehr langsaıı fahrenden lastzug des "Zeugen SEE zu überholen, Der Ängeklagte setzte seine ‚Geschwindigkeit herab und schickte sich an, ebenfalls an dem Lastzug des Zeugen sn vorbeizufahren. Ob letzterer in diesem Zeitpunkt noch langsan weiterfuhr ‚oder schon anhielt, konnte die
auf ‘gleicher Höhe befanden, bemerkte der Angeklagte links .# neben sich das Geländer der Autobahnbrücke über den Ruhr- | schnellweg. ür bremste scharf und brachte sein Fahrzeug auf der Brücke zum Stehen. Unmittelbar darauf kam aus Richt Oberhausen ein Lieferwagen auf der für ihn ordnungsmässigen | Fahrbahnseite angefahren und prallte mit voller Wucht auf -| den lastzug des Angeklagten. Alle drei Insassen des Lie- u; ferwagens wurden schwer verletzt und starben. noch am.
‘selben Tage.
2:) . Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten zunächst Übertretungen nach den § 3 1, 3, 15 StVo. Das grosse weisse Schild mit der Aufschrif et mlicht überholen, | Achtung ! Gegenverkehr" sei ein amtliches Verkehrszeichen | ‚im Sinne des 3 5 Abs 1. StVO, obwohl es in der Anlage I zur Strassenverkehrsordnung nicht aufgeführt sei; denn die Aufzählung in der Anlage habe keine ausschliessliche Bedeutung. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liege darin, dass. er nicht mit’ der nötigen Sorgfalt auf die Verkehrszeichen geachtet habe, obwohl er hierzu wegen ‚des dichten lebels besonders verpflichtet gewesen sei.
Die Sichtweite habe ausgereicht, um die Verkehrszeichen trotz ihres mangelhaften Zustandes zu erkennen. Eine Übertretung nach § 15 StVO liege vor, weil der Angeklagte auf der linken Fahrbahnhälfte gehalten habe. Das sei auch dann fahrlässig gewesen, wenn er irrigerweise angenommen habe, dass der Verkehr nur in seiner Fahrtrichtung laufe; denn er habe dann bewusst die Durchfahrt für die nach ihm ankomnenden Fahrzeuge. versperrt. Schliesslich habe der - Angeklagte fahrlässig gegen § 1 StVO verstossen, weil
'er es versäumt habe, sich vor! dem Ausbiegen auf die
linke Fahrbahnhälfte davon zu überzeugen, ob die Fahr-
bahn neben und vor den Lastzug des Zeugen smB frei von Hindernissen war; dazu sei er angesichts der geringen Sichtweite verpflichtet gewesen.
Die Tahrlässigkeit im Sinne des § 222 St6B sieht die
"Strafkamner darin, dass der Angeklagte viel ZU schnell
gefahren sei, um die Beschilderung der Autobahn bei den herrschenden Sichtverhältnissen hinreichend. Sicher er-
kennen zu können. Bei. einer. Geschwindigkeit von 10 bis "15 km/st würde er, sofern er die. Sorgfalt eines zuverlässigen Kraftfahrers aufgewanät rätte, die. Verkehrsschilder aller wahrscheinlichkeit nach bemerkt habe "Tann aber | würde er mit Gegenverkehr gerechnet und‘ zewusst kabenz. - dass er Gie linke Takrbehnhälfte an- ‚der Infallstelle;: Rx nicht benutzen durftes Demit sei der Unfall für ihm auol
voraussehbar gewesen.
§ 3.) Die Revision. greift diese‘ üraigung nur zum Teil
_ 2.
a) Die Verurteilung nach 8 3 Abs 1 3tVO ist zu Unrecht erfolgt. Dabei bedarf die Frage, ob die Schilder, die vor der unfallstelle angebrächt waren, als amtliche Verkeh zeichen im Sinne des 8 5 Abs 1 StVO anzusehen sind oder | ob die Anlage 1: zur Strassenverkehrsordnung insoweit aus schliessliche Bedeutung hat, hier keiner Entscheidung. Denn zutreffend weist die Revi sion darauf hin, .dass das ‚Landgericht die ‚Begriffe "Überholen" und"Vorbeifahrenn nicht scharf getrennt und offenbar euch das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug als- Überholen. angesehen hat. ‚Nach § 10 StVO ist links zu überholen. Fach ständiger Rechtsprechung ist darunter das Vorbeifahren en einem sich in derselben Richtung aber langsamer bewegenden Verkehrsteilnehmer zu verstehen, Da das üandgericht aber nicht mit Sicherheit feststellen konnte; ob sich der Lastzug des Zeugen saB noch in] ‚angsamer Bert, wegung befand oder bereits stand; musste gie rechtliche Würdigung von der dem Angeklagten. günstigeren. Annahme ' ausgehen. Hielt aber der. Tastzug; dann konnte, sich der Angeklagte. durch bloßes Vorheifahren. nicht, nach‘ 8:3 bs ıf StVO strafbar machen; Denn dieses Vorbeifahren var durch die Beschilderung, auch wenn sie als. amtliches, Verkelirs-
‚zeichen zu gelten hat, nicht verboten.
.b) Dagegen ist die übertretung ı nach N 15 stvo einwandfrei dargetan. Die Revision wendet insoweit lediglich ein, u dass der Angeklagte nicht schul dhaft, ‚en dem hastzug des“ ‘Zeugen Schmidt vorbeigefahren sei und dass ihm deshalb j auch kein Vorwurf gemacht werden, könne, weil er sofort angehalten habe, um zunächst die Verkehrslage zu erkunde
Diese Erwägung kann den Angeklagten nicht entlasten,
Nach § 15 StVO hat der Fahrzeugführer so zu halten,
Gass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wirds Fahrzeuge dürfen nur auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung halten, Der Angeklagte wusste zwar beim Anhalten nicht, dass er sich auf einer Gegenfahrbahn befand. Wohl aber hatte er an dem Brückengeländer erkannt, dass er äie linke Fahrbahnseite einhielt. Damit war für ihn ohne vieiteres klar, dass
er an dieser Stelle nicht halten Gurfie, Mit Recht weist,
das Landgericht darauf hin, dass der Angekl. agte seine Bedenken, vor ihm auf der Strasse sei etwas nicht in Ordnung, gefahrios durch langsames Einüberfahren auf die rechte Fahrbahnseite hätte klären. können. Eielt der Zeuge SB
se nntsie.
bereits, dann musste er sich vor diesen setzen; war er. Du
noch in langsamer Fahrt, so musste er hinter. ihm wieder auf die rechte Seite fahren. Umstände; die eine solche Fahrweise ausnahmsweise. als richt zumutbar erscheinen lassen, sind nicht festgestellt und nicht erkennbar:
Kane DEnzE Ze Zn
'e) Die Verurteilung nach § 1 stvo wird von der Revision mit dem Hinweis beanstandet, dass diese Vorschrift nur
hilfsweise eine ‚strafrechtliche Faftung begründey ihre
Anwendung daher ‚neben anderen Vorschriften der. Strassen-
verkehrsordnung. nicht. in. ‚Betracht kommen könne. Sie beruft. sich dabei auf das Urteil. des 3. Zivilsenats vom 2lecuni 1951 (III ZR 177/50). Die Rechtsfrage bedarf "jedoch im vorlie-: j genden Fall keiner ntscheidung, da. die Verurteilung nach. § 3 Stvo wegfällt und die Strafkammer das. Verschulden des, Angeklagten nach: $ I Stvo in anderen. Umständen gesehen u j hat als das. Verschulden. nach. § 15 StVO. Im üre ebnis‘ ist, dieser Würdigung, aus ger, sich zugleich das. Tahrlässige “
o
Verhalten des Angeklagten nach § 222 StGB ergibt, beizupflichten. a
ä) Die Fahrlässigkeit. des Angeklagten liegt darin, dass er seine Fahrweise nicht von Anfang an der besonders schwierigen Verkehrslage, die durch den dichten und gleichmägsigen Nebel hervorgerufen war, ange- ‚passt hat, Jeder Kraftfahrer weiss, dass an der Auto-. . $hahn an vielen Stellen Verkehrshinweise angebracht sind, if die Sicherheit ‚des Verkehrs gewä ährleisten sollen, auf besondere Gefahren aufmerksam machen und Gie Fahrweise regeln. Im Nebel muss daher der Kraf tfahrer so langsam und so aufmerksam fahren, dass er diese Einweise mit “icherheit und rechtzeitig bemerkt. wrkann sich richt darauf berufen, dass er ein Verkehrsschild infolge des kebels nicht gesehen habe, Ist der Nebel so dicht, dass die Sichtweite nicht bis zu. „gen sehilaern Esteht, dann
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in den Ausführungen der Strefkamer „Adersprüche” unstoht- | lich der irkennbarkeit der Schilder feststellen zu ‚können. ü Während bei srörterung. ees‘ 3 Stvo gesagt werde, cadı der f Angeklagte gie schadhaften Schilder hätte erkennen. müsse zen: sei an späterer Stel le des Urteils augeführt; der inge- \ klagte würde bei geringer Ges schwindigkeit ( die Verkehre-
Der. \äderspruch besteht. in ‚ärklichkeit nicht. Das Sand | gericht. hat klar und unmissverständlich fes igestellt, ‘dass die Verkehrss ‚childer, obwohl sie. sich nicht in gutem. Zustande befanden, bei langsamer Tahrt trotz des Nebels "sichtbar waren, Diese Feststellung ist noch durch den‘
Hinweis belegt, ‚dass ‚die Sichtweite 10 bis 15 m betrug, die Schilder aber in ‚ geringeren Abstand aufgestellt sind. “
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Die an späterer Steile des Urteils befindliche Bemerkung, der Angeklagte würde die Schilder bei geringerer Geschwindigkeit | "aller Wahrscheinlichkeit nach" bemerkt haben, kann sich daher j folgerichtig nicht auf die ärkennbarkeit der Schilder beziehen; dadurch sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der | Angeklagte in diesem Falle die erkennbaren Schilder wahr- Bi scheinlich auch erkannt hätte, weil ihm die Strafkamner u insoweit die erforderliche Aufmerksamkeit zutraute,
Hiernach beruht das Übersehen der Verkehrsschilder auf Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit hatte den Irrtum des Angeklagten zur Folge, er befinde sich beim. Vorbeifahren und Halten nicht auf einer Gegenfahrbahn. Der Irrtum ist also verschuldet und kann den Angeklagten. nicht entlasten. Zabei ist unerheblich, ob die Schilder - amtliche Verkehrszeichen im Sinne des § 3 Stvo waren ' | oder nicht. Sie veren jedenfalls geeignet, einen Irrtum des Angeklagten auszuschliessen. Hätte er. aber gewusst; dass die linke Fahrbahnhälfte en cieser Stelle Gegenfahrbahn war, dann hätte er überhaupt nicht zum Vorbeifahren angen
setzt, jedenfalls im dichten Kebel nicht anse zen äürfen. War somit der Irrtum des, ‚ingeklagten die Ursache des. Uns falls und var dieser Irrtum verschuldet, dann besteht.
auch der 'Schuldspruch. wegen fahrläsniger ' Tötung zu Rebkt. Die Voraus sehbarkeit des Zusammenstösse s bei dieser Sachlage, bedarf keiner besonderen irörterung, Zugleich ist. damit.
die selbständige Übertretung, nach & L- ‚StVO neben. der
Übertretung nach 5 255tro dergetan.
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Wach allem ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern, dass die Verurteilung nach § 3 Stvo wegfällt. 4.) Dagegen wird der Strafiussnrach son der Revision mit ürfolg angegriffen. Die Strafkammer hat zwar mit dem Einweis auf die schweren F Folgen des Unfalls kein Tatbestandsmerkmal zur Strafschärfung verwendet, da durch den ünfall drei Menschen zu Tode gekomien . sind, ein Umstand, der zur Strafverschärfung führen darf.
Zinen weiteren Mangel der Strafzumessung sieht
äie Revision darin, dass der Tatrichter nicht erörtert hsbe, ob den getöteten Kraftfahrer ein Mitverschulden. an dem unfall treffe. zin solches Witverschulden müsse geprüft und bei’ der Strafzumess ‚ung berücksichtigt werden, Tazu sei im vorliegenden Falle um so mehr Anlass gewesen, als das Urteil eststelle, dass der ‚ieferwagen mit voller „ucht auf den sastzug aufgefahren sei.
Be: 253 Par DE TE er rs Er
Die Frage, ob die, Nichterörterung des Mitverschuläen stets ein Rechtsfehler ist, der zur Aufhebung des Strafaeusspruchs führen muss, kann nicht allgemein bejaht werden. £s ist dies auch nicht in. den von der Revision angeführten Entscheidungen des: Reichsgerichts, geschehen. Das Urteil des. erkenmenden Senats von! 3. "Oktober 1951. (3 StR 117/51) ist in der NW 1952; "234 nicht vollstän dig abgedruckt. ‚Dort var der. Strafausspruch aufgehoben. worden, weil. der Tatrichter unzulässigerweis e. die ma angelnde £insicht des Angeklagten otrafschärfend, verwertet. hatte. Auf das Hitverschulden aes Getö ;teten hatte der. Senat nur ‚hingewiesen. und dabei ausdrücklich offengelassen, ob. die Nichterörterung | ein Rechtsfehler seio zZ
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Die Frage kann schon deshalb nicht allgemein bejaht werden, weil § 267 Abs 3 StPO den Tatrichter nur verpflichteti, diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Auch sachlichrechtlich kann keine Rede davon sein, dass der Tatrichter jedes liitverschulden strafmildernd berücksichtigen müsse.
Sr kann ohne Rechtsirrtum den Standpunkt v vertreten, "ass es für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle: -
.
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Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass das Mitverschulden bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere, bei Verkehrsunfällen,der Natur der Sache nach eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen einnimmt. Denn der Vorwurf der "ahrläss ‚igkeit ist von der Voraussehbarkeit des Erfolgs ebhängig, und diese.
a wiederum kann‘-durch ein üitverschulden beeinflusst seins S. ein ganz überwiegendes
Das zeigt sich schon darin, des Verschulden des Verletzten zur Verneinung der Voraussehbar-
keit und damit des Schuldvorwurfs: führen kann, .\ weil die
gänzlich vermunftswidrige Handlungswöise ces Verletzten
eine Zwischenursache ist, die ausserhalb gewöhnlicker. üebenserfahrung liegt (vel Rest 56, 343 und. 'BayobLe in ‚RechtäKraft? 1929, 256). Die Frage. des: jitverschuldens .: ist, ‚also. aufs eng. ste mit dem. Schuldvorwurf. selbst. verknüpft‘ und "bestimmt we ‚gelmässig auc ch das biaß der Schuld, sofern nicht dieses | Mitverschulden gering undunwesentlich ist,. Es entspricht deshalb mit Recht allgemeiner Gerichtspraxis, das wit verschulden zu prüfen und bei der ‚Strafzunessung zu
rücksichtigen.
Diese Sonderstellung muss auch im Rahmen des
3.267 Abs 3 StPO wirken. Gleichwohl liegt ein Rechts-Zehler, der zur Aufhebung des Strafausshruchs führt, nur dan ver, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das kitverschulden rechtsirrig be jaht oder verneint wird, oder went nach den Urteilsgründen“ ein {nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich ist, der Tatrichter sich dieses Umstandes nögliichervreise nicht bewusst war und nicht ausgesehlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte ‚(vgl RG. RechidKraftf 1941, 166). Sonon ohne diese Voraussetzungen einen Rechtsfehler anzunehmen, verbietet sich nach § 267 Abs > StPO..
Hiernach ist der Revisionsangriff begründet. Die Strafkammer hat die frage des itverschuldens nicht erörtert, obwohl dies. nach den Feststellungen besonders naks lag. Der Lieferwagen ist, wie die Revision zusreffend he rvorhebt, mit voller Wucht auf den Lastwagen des Angeklagten aufgeprallt.. Das rechtfertigt. ‚den '
Schluss, dass der Führer ‚des Lieferwagens trotz des “ebels mit hoher Geschwindigkeit ‚gefahren ist und dass ‚sein Anhalteweg erheblich grösser. war als seine Sichtyeite. löglicherweise wird dieses Verschulden noch durch den Umstand erhöht, dass der Angeklag- Ä te die. »ichter seines Lastwagens eingeschaltet hatte ; und der \agen dadurch im Webel auf grössere Entfernung als | 10 bis 15 m sicht bar war. Hierüber stellt das: Urteil nichts fest. üs kann deshalb auch nicht ausgeschlossen ı werden;
Gass dieser „angel den Strafausspruch beeinflusst .. . hat, nn u
.
Kirchner . Krauss. .- Busch
Scharpenseel . Baldus