Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.02.1955 – 3 StR 360/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Frieärich R ED zus SC, geboren am ED ED ir (u (Ks. CME), OGHEEEEREEED:
wegen fahrlÄässiger Mötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mei 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Haass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EP in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat BD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Aechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte stiess am 14. Februar 1952 gegen
Kittag mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän,
an der Kreuzung der Martinusstrasse/Giemesstrasse mit der Friedensstrasse in Kaarst bei Neuss mit einem Radfahrer zusammen, der aus der Friedensstrasse kam und in die Kartinusstrasse einbiegen wollte. Der Angeklagte seinerseits befuhr die kartinusstrasse und wollte die Friedensstrasse überqueren, um in der Giemesstrasse weiterzufahren. Die Kreuzung war unübersichtlich; infolge eines rechts vor der Kreuzung stehenden Bauerngehöfts konnte der Angeklagte einen von rechts aus der Friedensstrasse kommenden Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar bei der Einfahrt in die Kreuzung erblicken. Die Vorfahrt war durch ein auf der ?riedensstrasse stehendes Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten!" (Bild 30 der Anlage 1 zur StVO a.F.) geregelt. Auf der Wartinusstrasse war das Warnzeichen "Lllgemeine Gefahrstelle" (Bild 1 der Anlage zur StVO), nicht aber das Schild "Kreuzung" (Bild 4 der Anlage zur StVO) angebracht. Als der Angeklagte den später verunglückten Radfahrer bemerkte, versuchte er durch starkes Bremsen und gleichzeitiges Abbiegen nach links einen Zusammenstoss zu vermeiden. Der Radfahrer bog ebenfalls - nach rechts - aus, stiess aber gleichwohl gegen die vordere Breitseite des fast zum Stehen gekommenen Personenkraftwagens. Dabei wurde er tödlich verletzt.
Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er nur mit ejr"r Geschwindigkeit von 20 km/st in die Kreuzung einge.ahren ist, ihm jedoch vorgeworfen, dass auch diese Geschwindigkeit angesichts der aussergewöhnlichen Unübersichtlichkeit
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der Kreuzung und ihrer Kennzeichnung als allgemeiner Gefahrenstelle noch zu hoch gewesen sei. Es hat den ıngeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
l. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs 2 StPO).
„2. Die Sachrüge ist begründet.
Da auf der friedensstrasse das Schild "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten!" angebracht war, stand dem Angeklagten als dem Benutzer einer Hauptstrasse nach $°13 Abs 1 c StVO in der zur Tatzeit in Geltung gewesenen Fassung vom 13. Növember 1937 die: Vorfahrt zu. Der Umstand, dass auf der Nartinusstrasse durch das Warnzeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO auf die Kreuzung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war, änderte nichts an dieser Rechtslage (BGH 3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954). Der Angeklagte war daher berechtigt, vor dem später verunglückten Radfahrer die Kreuzung zu überqueren; dieser dagegen war verpflichtet, dem Angeklagten die gefahrlose Überquerung der Kreuzung durch mässige Geschwindigkeit und durch rechtzeitiges Anhalten zu ermöglichen (§ 9 Abs 3 StVO a.F.)
Der Vorwurf, der Angeklagte sei zu schnell in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall mit verschuldet, könnte daher nur auf die Bestimmung
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des § 9 Abs 2 StVO a.F. (§ 9 Abs 1 StVO n.T.) gestützt werden, wonach jeder Fahrzeugführer besonders an unübersichtlichen Stellen die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, dass er jederzeit in
Ger Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Auch diese Vorschrift rechtfertigt indes nicht den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218; vgl. auch BGH VRS 4, 612) ausgeführt hat, ist die Kreuzung für den Benutzer der Hauptstrasse nicht deshalb eine "unübersichtliche Stelle" im Sinne des § 9. Abs 2 StVO (jetzt § 9 Abs 1 StVO), weil die Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann. Dieser Umstand allein verpflichtet ihn daher nicht, seine - im übrigen erlaubte - Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Benutzer der Hauptstrasse kann nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass die für ihn nicht sichtbaren, aus der Nebenstrasse kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehnmer seine Vorfahrt beachten werden; Das Landgericht konnte daher auch im vorliegenden Falle von dem Angeklagten nicht verlangen, dass er seine Geschwindigkeit (von 20 km/st), die ohnehin mässig war und erheblich unter der damals noch geltenden Höchstgrenze lag, noch weiter herabsetzte, um‘sich vor der Einfahrt in die Kreuzung erst noch vergewissern zu können, ob ein wartepflichtiger Benutzer der Friedensstrasse gewillt war, ihm die Vorfahrt zu überlassen.
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Dazu zwang ihn auch das auf der Martinusstrasse angebrachte allgemeine Gefahrenschild nicht. Dieses
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Zeichen verpflichtete ihn lediglich zu erhöhter Aufmerksamkeit bei der iVeiterfahrt, damit er einer etwa auftretenden Gefahr schneller begegnen konnte (BGH aa0).
Die Verurteilung des Angeklagten kann demnach mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt reicht aber auch nicht aus, um den Beschwerdeführer freizusprechen. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt den Zusammenstoss durch früheres Bremsen hätte verhindern können. Das _ könnte dann zutreffen, wenn er schon kurz vor oder sofort bei der Einfahrt in die Xreuzung erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der Radfahrer ihm die Vorfahrt streitig machen werde. Denn auch als Vorfahrtberechtigter war der Angeklagte verpflichtet, seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Unfalles zu unternehmen, sobald für ihn die naheliegende Gefahr einer Vorfahrtverletzung erkennbar wurde. Diese Pflicht ergab sich insbesondere aus § 1 StVO. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Zusammenstoss jenseits der Kreuzung auf der linken Seite der Giemesstrasse erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer nach Ansichtigwerden des Radfahrers noch eine Strecke von 12,70 m, mindestens aber von 10 m, zurückgelegt hatte. Dass er den Radfahrer schon vor -der Einfahrt in die Kreuzung erblickt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung in Verbindung mit der Tatsache, dass die gemessene Rad- oder Rremsspur von 12,70 m schon in der lMartinusstrasse -
2,50 m vor deren Fluchtlinie — begann. Bei Ger on
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dem Angeklagten behaupteten mässigen Geschwindigkeit von 20 km/st betrug aber der Anhalteweg bei Zubilligung einer angemessenen Reaktions- und Brensansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 n/seo® lediglich (4,45 m + 3,8 m=) 8,25 m. Der Beschwerdeführer hätte daher den Wagen möglicherweise noch vor der Stelle des erfolgten Zusammenstosses anhalten und so den Unfall vermeiden können. Diese Berechnung setzt allerdings voraus, dass das Landgericht in der Lage ist, festzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich keine grössere Geschwindigkeit als 20 km/st hatte. Da dieser Umstand danri nämlich Grundlage für die Schuldfeststellung wäre, genügt es nicht, die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten als wahr zu unterstellen, wie das in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Beschwerdeführers geschehen ist. Auch wird zu ermitteln sein, ob die Feuchtigkeit der Strasse
. keinen längeren Bremsweg mit sich brachte, der es
selbst bei sofortiger Bremsbereitschaft des Angeklagten ausschloss, den Kraftwagen noch vor der Aufprallstelle zum Halten zu bringen. Andererseits wiederum könnte eine über dem angenommenen Durchschnitt liegende Bremsverzögerung des Yagens den Bremsweg Werkürzt haben.
Dass das Landgericht dem Angeklagten keine sog. Schrecksekunde zugebilligt hat, ist entgegen der liei-
nung der Revision nicht zu beanstanden, weil der Ange-
klagte durch das in der kartinusstrasse aufgestellte allgemeine Achtungsschild auf die Möglichkeit einer erhöhten Gefahr hingewiesen worden war. Das verpflichtete ihn zu verstärkter Wachsamkeit gegenüber Gefahren jeder Art, auch solchen, die sich aus einem vielleicht nicht vorhergesehenen Kreuzungsverkehr ergaben.
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Die Revision irrt, wenn sie meint, der Angeklagte habe sich lediglich auf Gefahren anderer Art einzustellen brauchen. Daraus,’dass zur Warnung des Kraftfahrers vor Kreuzungen das besondere Schild nach Bild 4 der Anlage zur StVO vorgesehen ist,
kann nicht gefolgert werden, dass das allgemeine Gefahrenschild nach Bild 1 aa0 den Kraftfahrer nicht dazu anhält, auch auf Vorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit zu achten, die aus einmündenden Seitenstrassen auf seine Fahrbahn übergreifen. Anderes ist auch nicht dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 4, 47 (= VRS 5, 218) zu entnehmen, das nur feststellt, dass der Vorfahrtberechtigte Benutzer der Hauptstrasse um des Achtungsschildes willen allein nicht verpflichtet ist, eine an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
Der Revision ist lediglich einzuräumen, dass das allgemeine Gefahrenschild - anders das Kreuzungsschild nach Bild 4 der Anlage zur StVO - den Kraftfahrer nicht dazu anhält, in eine einmündende Strasse besonderen Einblick zu nehmen und auf dort herankommende Fahrzeuge schon zu achten, bevor sie seine eigene Fahrbahn unmittelbar bedrohen.
Weil der Angeklagte auf die bevorstehende Gefahrenstelie aufmerksam gemacht war, kann ihm
auch keine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden zugebilligt werden.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maass
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