Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.10.1952 – 1 StR 401/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2320 065 U
1_StR 401/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfehrer Oswald D ED :.: "Em,
dort geboren am 1912,
wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung N
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen
haben: En Senatspräsident Richter | a als Vorsitzender, Be Bundesrichter Dr. Peetz u: Bundesrichter Dr. Geier Fe Bundesrichter Glanzmann , Ja
Bundesrichter Dr. Jagusch BAR als beisitzende Richter, ni Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanv'altschaft, Justizangsstellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kürnberg-Fürth vom 1. April 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
no 7 .
Der Angeklagte befuhr mit einem Lastzug die Leyherstrasse in Nürnberg in Stadtrichtung. Hit der Geschwindigkeit von 35-40 km/st (=9,72-11,11 m/Sek) nüherte er sich unter Schallzeichen der wunübersichtlichen Kreuzung mit der damals gleichberechtigten Siegmundstrasse. Auf der Kreuzung stiess er mit dem von rechts aus der Siegmundstrasse überraschend auftauchenden Kreftreäfahrer L. zusammen, L. wurde getötet. Seine Geschwindigkeit hatte 60 km/st (=16,66 m/Sek) betragen. Als der. von rechts Kommende war er nach § 13 Abs 2 StVO gegenüber dem Angeklagten vorfahrtberechtigt. Der Angeklagte ist wegen zu raschen Fahrens, Nichtbeachtung der Vorfahrt (§§ 9 Abs 2, 13 Abs 2, 1, 49 StVO) und fahrlässiger Tötung verurteilt.
Seine Revision war zu verwerfen.
1. Die Rüge, das Landgericht habe. äte Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, ist zusammen mit der .. Sachrüge zu behandeln. Sämtliche Revisionsangriffe sind
"unbegründet. Wie däs-Landgericht bindend feststellt, waren - beide Strassen zur: Unfallzeit'nach $.13 Abs.1 StVO ‚gleich- “rangig. Die Eigenschaft einer Strasse .als Hauptstrasse richtet sich der Verkehrsklarheit wegen nicht nach ihrer Verkehrsbedeutung und baulichen Beschaffenheit, ‚denen die 'Revision so grossen Wert beinisst, sondern gemäss § 13 Abs 1 allein nach der amtlichen Kennzeichnung. Eine solche £ehlte hier. Die Siegmundstrasse war deshalb gleichrangig. Dem L. stand also die ‚Vorfahrt zu, weil er von rechts kam und, wie der Unfall beweist, die Kreuzung zugleich mit dem Angeklagten befuhr, so dass e5 trotz der um ein Drittel geringeren Geschwindigkeit des Angeklagten ausgeschlossen
war, dass dieser sie gefahrlos vor ihm befuhr. Dass L.
. seinerseits durch zu schnelles Fehren die.§§ 1, 9 StVO und das etwaige Vorfahrtrecht solcher Verkehrsteilnehmer verletzte, die im Verhältnis zu ihm auf der Leyherstrasse von rechts kommen konnten, ändert daran zugunsten des ängeklagten nichts. Die Vorfahrt geht dem Berechtigten durch zu schnelles Rinfaliren in die Kreuzung nicht verloren, solange der von links Kommende die Kreuzung nicht um so viel früher erreicht, dass er sie noch gefahrlos befahren kann (vgl RGSt 71, 166 und BGHSt 1, 112). Dass der im Verhältnis zu L. langsamer fahrende Angeklagte die Einfahrt in die Kreuzung etwas früher erreichte, berechtigte ihn nicht, dessen Vorfahrt zu missachten, weil dessen erkanntermassen grössere Geschwindigkeit bewirkte, dass beide Fahrzeuge den Schnittpunkt ihrer Fahrbahnen dennoch zugleich erreichten. Auch dass der Angeklagte den L. erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss gesehen hat, als er ihn die Vorfahrt nicht mehr einräumen konnte, entlastet ihiu nicht, weil er den L. bei langsamem Finfahren und geliöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen und denn imstande gewesen wäre, ihm die Vorfahrt einzuräumen. Fremdes Vörfahrtrecht missachtet auch, wer sich durch zu rasches Einfahren in die Kreuzung. der ‚Wöglichkeit,. es zu "beachten, fahrlässig selbst begibt.
2. Ob die Siegmundstraase aie Geyherstrasse kreuzt, oder ob ihre Fluchtlinienvor und hinter dieser voneinander abweichen, so dass sich die Kreuzung weniger deutlich ausprägt und nicht rechtwinklig ist, beriihrt das Vorfahrtrecht nicht. Auch an einer blossen Kinmündung der Siegmundstrasse hätte L. bei im übrigen gleicher Verkehrslage dem Angeklegten gegenüber die Vorfahrt gehabt. Dies
verkennt die Revision; es ergibt sich aber deutlich aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde bedurfte es also keiner gerichtlichen Ortabeeichtigung. Die auch von der. Revision in Bezug genommene maßstäbliche Plenzeichnung und die Lichtbilder bei den Akten zeigen übrigens deutlich, dass sich beide Strassen kreuzen. Der Angeklagte hat die Unübersichtlichkeit dieser Kreuzung gekannt, so dass es nicht garauf ankonmt,
ob sie einem ortsfremden Fahrer besonders. deutlich auffiele. Rechtzeitig sichtbar ist die Kreuzung auf ‚jeden Fall. Die Verurteilung nach 8 13 StVO ist also nicht .zu beanstanden.
3. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens (§§ 9, 1 StVO). Unbeschadet der Beschränkungen nach 8 9 Abs 1 StVO hat jeder Kraftfahrer ‚seine ‚Geschwindigkeit so einzurichten, dass er nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann (SGIISt 2, 188); das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen (§ 9 Abs 2), zu denen, wie der Angeklagte wusste, auch diese Kreuzung gehört. Der Angeklagte musste sich vor Augen halten, welche Hindernisse dort rasch auftauchen konnten und durfte nur so schnell fahren, dass er noch rechtzeitig A anhalten konnte. 35 - 40 km/st (=.9,72 - 11,11 m/Sek) waren | an dieser unübersichtlichen. Stelle bei einen Lästzüg zu schnell, ei wie das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausführt. ' Br Sie. erforderten einen. weit längeren Bremsueg, als die Int- en fernung von dem zuverlässigen Zinblick in die Siegmundstrasse nach rechts bis zur Kreuzung beträgt. Die Schallzeichen be- _ u rechtigten den Angeklagten nicht zum rascheren Fahren. Hit i dem verkehrswidrigen Verhalten des L. musste er rechnen. Zu . rasches Fahren im Stadtverkchr ist nichts Unugewöhnliches, Bun mag auch sonst jeder Verkehrsteilnehmer im allgemeinen mit verkehrsgemässem Benermen der andern rechnen äürfen. Zuzugeben ist ihm, dass L. aus der vor der Kreuzung besonders
"engen Siegmundstrasse mit leichtsinnig hoher Geschwindigkeit herausfuhr. Aber unvorhersehbar ist ein solches Verhalten nicht. Selbst wenn L. seine Geschwindigkeit kurz vorher auf die des Angeklagten herabgesetzt hätte, nänlich auf etwa 10 m/Sek, hätte es bei der Unübersichtlichkeit der Kreuzung und der Länge der bceiderseitigen Breuswege zum Zusammenstoss kommen müssen. Die erhebliche Mitschuld des L. hat das Landgericht berückrichtigt. Von seiner Alleinschuld kann nach den Urteilsfeststellungen keine . Rede sein.
4. Hieraus folgt zugleich, dass das Landgericht die Aufklärungspflicht erfüllt hat. Es hat sich der Maßstabskizze, der Lichtbilder und der Bekundung des Kraftfahrzeugsachverstänäigen bedient, der die Kreuzung vor der Hauptverhandlung besichtigt hat. Rechtlich erhebliche Widersprüche mit der Einlassung des Angeklagten, die ohne Ortsbesichtigung nicht hätten geklärt werden können, sind nach dem Urteil nicht hervorgetreten. Die Ortsschilderung der Revision kann auch dann, wenn sie zutrifft, die Rechtslage nicht beeinflussen, weil sie an den deutlichen gesetzlichen Bestimmungen vorbeigeht.- Das Land-- ' gericht stellt überdies die Ortskenntnis des Angeklagten ausdrücklich fest. Unter diesen Umständen erfüllte das .
Landgericht die Aufklärungspflicht auch ohne eigene Ortsbesichtigung.
Auch sonst ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.
Richter . Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch
Kari ea. Bi -
E23