Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 3 StR 435/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1) Der vorfahrtb srechtigte Verkehrsteilnehmer braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrst seillnehmer ein Vorfahrtrecht missat chten werden. Der vortahrtnersontigte Verkehrsteilnehner, der nn mit einer nach § 9 Abs I StVO unzulässigen Ge: enwindigkeit auf die Kreuzung fährt, setzt schuldhaft eine Ursache für den Zusammenstoss; wenn der wartepflicht ige Verke ehrsteilnehmer die Gesch \windigkeit falsch einschätzt und infolgedessen irrtümlich annimmt, er könne die Kreuzung noch vor dem Vorfahrtperech'’ tigten überguere Ehe |
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rür das Nachschlage awerk ! Nicht für die Amti iche Sammlung I
Menata: StGB § 222; Stvo 8 9 Abs 1
Rechtssatz:
1) Der vorfahrtb srechtigte Verkehrsteilnehmer braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrst seillnehmer
ein Vorfahrtrecht missat chten werden.
Der vortahrtnersontigte Verkehrsteilnehner, der
nn
mit einer nach § 9 Abs I StVO unzulässigen Ge: enwindigkeit auf die Kreuzung fährt, setzt schuldhaft eine Ursache für den Zusammenstoss; wenn der wartepflicht ige Verke ehrsteilnehmer die Gesch \windigkeit falsch einschätzt und infolgedessen irrtümlich annimmt, er könne die Kreuzung noch vor dem Vorfahrtperech'’ tigten überguere Ehe |
Aktenzeichen: 3 StR 435/52 Urt, ve 12% ‚ Septenber 1952 16 Düsseldorf _
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wegen fahrlässiger Tötung Udo
Im Namen des V oikes
In der Strafsache gegen
den Feinnechaniker Robert 3 TEE : DEE. geboren ER 1926 in Em:
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen
habeng
Bundesrichter Dr. Koeniger s Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende llichter,;
Ober "staatsanwalt Dr. as Vertret ser der Bundesanwaltscha ft,
Justizandestellter m N als Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseidor?f vom 13. Uärz 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch \ über die Kosten des Rechtsmitt eis, an das La nägericht u
zurückverwiesens
von Rechts wegen
Sründe:
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger T Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes und mit Übertretung nach den SS 1, 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe vou drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen kechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Fest- "stellungen der Strafkammer sind unvollständig und tragen
den Schuldspruch nicht.
1.) Der Angeklagte, der den Volkswagen seines Vaters benutzte, ohne den Führerschein zu besitzen, ist auf der Kreuzung Schwerin-/Ziethenstrasse in Düsseldorf mit einem Motorrad zZusammengestossen, de esen Fahrer bei dem Unfall getötet wurde. Beide Strassen sind gleichberechtigt, so dass der von rechts kommende Ang eklagte gemäss N 13 Abs 2 StVO die Vorfahrt hatte, Kurz vor der Kreuzung hatte er einen parkenden Kraftwagen überholt und war dadurch auf die Mitte der Fahrbahn gekommen.’ Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 knyst und hat vor der Kreuzung weder diese Geschwindigkeit verringert. noch Signale gegeben. Der Hotorradfahrer hat sich nach der Überzeugung der. Strafken ser 'auf.eine normale Geschwin- "digkeit des: Angeklagten verlassen und deshalb in dem . „ Glaube n, die Kreuzung noch vor dem Ingeklagten überqueren E
‚zu können, seine Geschwindigkeit; die erkennbar geringer
gewesen ist und als normale Geschwindigkeit gekennze ichnet wird, ebenfalls nicht herabgesetzt. | Nähere Angaben . über die Örtlichkeit enthält das Urteil rickt, insbeson- . dere keine Feststellungen über die Maße, Entfernungen und Sichtverhältnisse. Es wird lediglich bemerkt, dass
die Schwerinstrasse eine breitere Fahrbahn habe als die Ziethenstrasse, dass sich auf äisser zwischen den Bür--
gersteigen und den Häuserfronten Vorgärten befänden und dass beide Strassen mit mehrge schossigen liethäusern be=+
baut seien
Die Strafkammer würdigt den festsesiellten Sachverhalt wie folgt: Der Verfahrtsherechtigtie setze sich zwar nicht in jedem Falle ins Unrecht gegenüber dem tartepflichtigen, wenn er gegen die Verkehrsbestinmmungen verstosse, Lie Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen werde aber in der Regel dazu führen, dass der Wartepflichtige, | wenn er die wahre Geschwindigkeit nicht richtig einschätze und sich auf eine vernünftige Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten verlasse, zu der Annahne komme er könne un-. gefährdet die Kreuzung noch vor dem Berechtigten durch-
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fahren. Nach der Überzeugung der Strafkammer habe es, sich im vorliegenden Falle so verhalten, Der r Ange klagte habe seinerseits auf die Beächtung seines Vcerfahrt srechts vertraut. Deshalb habe keiner der Beteiligten rechtzeitig gebremst. Durch seine überhöhte Geschwindieh seit habe daher ‚der Angeklagte eine der Bedingu: gen für sen Unfall ge- - ‚schaffen. Das sei auch für ihn voraussehbar gewesen, Er . habe die Kreuzung nicht: einmal. mit der an sich zugelasse-. nen Höchstgeschwindigkeit von 40 kn/st befahren dürfen, sei vielmehr verpflichtet ‚gewesen, en der. unübersiohtlichen Stelle seine, Geschwindigkeit entspreckend Sy StVO herabzusetzen. WIE 2 BR
2.) Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen der Strafkammer seien so unzureichend, dass eine Wachprüfung auf richtig © Rechtsanwendung nicht möglich sei; das
Landgericht habe weitere Feststellungen zu treffen offensichtiich deshaib unterlassen, weil es ron rechtsirrigen
Erwägungen über das Vorfahrtsrecht ausgegangen sei. Ins-
besondere vermisst die Revision Feststellungen hinsicht-
lich der Übersicht über die Kreuzung, Über die Frage, aus weicher Entfernung sich die Beteiligten frühestens gegenseitig hätten wahrnehmen können, wie der iMetorradfahkrer gefahren sei und suf welche Entfernung der Angeklagte die
Missachtung seines VYorfahrtsrechts hätte erkennen können.
Diese Rüge erweist sich in Ergebris als begründet. Allgemein gibt das Urteil Veranlassung zu dem Einweis, dass das Revis sionsgericht grundsätz] lich nicht befugt ist, fir seine Nachprüfung den Inhalt der. Akten, insbesondere cine darin befindiiche Unfallskizze ergänzend heranzuziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn das Urteil, was im vorliegenden Fall nicht einmal geschehen ist, diese Unfallskizze als richtig bezeichnet. Re see ine bedürfen daher Urteile über Verkehrsunfälle einer genauen Beschreibung der Örtlichkeit und der Pestsbeltung aller für die Beurteilung in Betracht. kommenden ilaße und Ent sfernungens Dieser häufig beobachtete MNangel führt. auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung, obwohl die Würdigung ( ‚der Straf- | kammer im Ergebnis zutreffend sein kanns.
3,) Die für den Schuldspruch der Strafkanmer entscheidende, Feststellung liegt darin,. dass der lotorradfahrer die Ge-
schwindigkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt habe. und dadurch zu dem Irrtum veranlasst worden sei, er könne öhne Gefahr die Kreuzung noch vor den Angeklagten Aurchfahren, Die Revision wendet sich zunächst grundsätzlich gegen di Verwertung dieses Gesiohtspunktes. Dar -jn kann ihr aller- .
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dings nicht gefolgi werden, Die Strafkammer weist mit Recht darauf hin, dass überhöhte Geschwindigkeiten des Vorfahrts- of berechtigten den Wartepflichtigen leicht verführen können, . die Geschwindigkeit Taisch einzuschätzen und das Vorfahrtsrecht zu missachten oder auf die Kinhaltung der Höchstgeschwindigkeit durch den, Vorfahrtsberechti igten zu vertr rauene De ö lies allgemeiner Verkehrserfahrung entspricht, ist ein solcher Irrtum mit seinen Folgen für den Vorfahrtsberecktigten, auch voraussehbar. Dabei bleibt gleichgültig, ob der Irrtum des Wartepflichtigen auf Fahrlässigk zeit beruht oder nicht; denn nicht sein Verschulden, sondern das des. vor-
fahrtsberechtigten steht zur £rö rrerunge \
se, Die Auff assung der I Revision, dass bei der Festgestellten Verl etzung des Vorfahrtsrechts durch den Motorradfahrer die überhöhte Geschwindigkeit des. Angeklagten überhaupt nicht, die entscheidende Ursache des Unfails gewesen sein könne, ist deshalb unrichtige Die Rev rision will auf den Vertrauensgrundsatz abs tellen- Dieser eilt. aber. nicht. allgemein, sondern erfährt Einschränkungen durch die jeweilige Verkehrs- | age, Eben ‚sowenig wie der Vorfahrisberechtigte s ich unte ‚allen Umständen auf die Beachtung seines Rechts Verikagen darf, sendern sich. auf 'erkennba re. Anzeichen einer fie | beachtung einstellen muss; : ebenso. erfährt der. Vertrai ‚grundsatz eine Rinschränkung, wenn der Vorfahrtsberechtigte | . voraussehbar selbst eine Ursache für die Nic chtbeachtung u „Hachtbeacht ang herbeiführt. |
setzt oder die Gefahr der
ver Gesichtspunkt der Straf fkamner kann also sehr nach Ärgänzung der Feststellungen in er neuen Ha uptrerhend lung entscheidende Bedeutung behalten. |
Nach den bisherigen Fest ‚stellungen aber ist der Yon der Strafkammer angenommene Irrtum des liotorradfahrers überhaupt nicht nachprüfbar belegt. Tin solcher Irrtun
- die Schätzung der Geschwinäigte setzt immerhin eine wenn auch schnelle Überlegung yoraus — ist mur genkbar; wenn die beiden Fahrer sich schen frühzeitig gegenseitig sehen konnten. Das aber kengt wiederum on den örtlichen Sichtverhältnissen ab, über die sion des Urteil völlig ausschweigte 35 hätte genau angegeben werden müssen, wie weit jeder Fahrer unter Berücksichtigvns der verschiedenen Geschwindigkeiven noch von der Unfallstelle entfernt war; als diese gegenseiilß® Sicht einträaio Kur bei entsprechen‘ - der Länge der Sichtlinie war. der von der Strafkammer &: genommene Irrtum des lotorradfahrers mög "ach. Andernfalls ist er keinem Irrtun "zum Opfer gefallen; sondern blindlings
auf die Kreuzung gefahren. Mangels jeglicher Feststellungen ‘des Urteils kann das Revision asgericht den Sckuldspruch nicht bestätigen, we eil möglicherweise ‚die Sichtrerhältnisse so schlecht waren; dass dle gegenseitige Sicht bei-
spielsweise erst eintrat, als ‚die beiden F fahrer nur noch
8 bezw,io m (40 . 50) von ‘der Unfallstelle entfernt waren. .
Ist das der Fall; ‚dann war äie überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall nicht mehr in zurechenbarer "weise ursächlich; denn der Unfall wäre dann "auch bei der
höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 um/st. eingetreten, .:
weil der Ange klagte sein Fahrzeug auf im keinesfalls mehr zum Stehen bringen konnte. (der Anhalteweg beträgt bei
dieser Geschwindigkeit, bei einer. äurchschnittlichen Brems-
verzögerung und normaler Reaktionszeit. etwa 25 m). Kierauf weist die Revision mit Recht hin; die ven ihr vermisste
nn meter rende np verinn re
Feststellung ist für die Beurt ‚eilung der Schvi
behrlich. Denn den Angeklagten kann auch nicht ohne "nestorse zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich richt allgemein au eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts d durch einen Wartepflichtigen eingestellt habe, den er überhaupt nicht reskszeitig sehen konnte» Fier gilt in der Tat der Vertr £ grundsatz. Die Vorf fahrtsregelung| scil einerseits Unfälle verhüten, andererseits aber auch der Fiü ssigkeit des verkehrs dienen. Diese Aufgabe wäre in Trag® gestellt, went der Vorfahrtsberechtigte bei jeder Annäherung an eine ein- _ mündende oder kreuzende Strasse; die schiecht eingesehen werden kann, deren Benützer aber wartepflicht tig sind, ai gemein und ohne Anhaltspunkte mit einer Verletzung seines. | Vorfahrtsrechtes rechnen müsste: Auf die in diesen Zusammenhang von der Strafkammer erörterte Übertrei tung des 99
Abs 2 stvo wird noch einzugehen seine
4 .) Andererseits. können gegen die Beweis srährung der Sur an kammer keine Bedenken erhoben werden, wenn die beiden F Fa rer im Augenblick der gegenseitigen Sicht beispielsweise noch 32 und 40 m von der Unfallstelle enslernt. waren. Offenbar will die Revision das. Verschulden des Angeklagten auch | äiesen Fall in Abrede stelieno Sie beruft sich hiertei auf die. Entscheidung des Bayerischen Obersien Lanäesgerichte in DAR 1951, 115 und ist der Meinung; dass die dort hervorgehobenen Gesichtspunkte auf den Torliegenden Tail genau zuträfen. Das ist jedoch: unricht ig. Die Entscheic dung spricht "unter Übernahme bereits in der Rechtsprechung äes. Beichsgsrichts entwickelter Grundsätze (vgi RG VAE 1956, 436; 1937, 585. 1938, 35) aus, der Vorfahrtsberechtigte dürfe sich ZU- nächst darauf verlassen, dass sein Vorfahrtsreoht von an-
deren Verkehrsteilnehmern beachtet weräe, er brauche ädtle nach den 88 1 und 9 Abs 2 StYO gebotenen Massnahmen ers‘ dann zu treffen, wenn ihm die Hissacktung seines Vorfakrtsrechts erkennbar werde, und 88 Zalie ihm kein Verschulden zur Last, wenn er in diesen kugenblick geeignese Hassnahnen zur Abwendung des Infalls. nicht mehr Greifen könnse - diesen die ständige Kechssprechung zusaumei assander ex sätzen kann aber der vorisegends Fall nich‘ af urteilt werden. Die Entscheidung des Bayer Landesgerichts hetriff3 offensichtiic ch einen ‚bei dem der gehninbarechtigte ale zul&öss] schwindigkeit vor 40 kn/st nicht überschritten ha es wird nur von den nach 5 I Abs 2 sivo zu X Massnahmen gesprochen I Hier abe T r sieht nick! ob sich der Angeklagte über eine erkennbare seines Vorfahri srechts ninweggesetzt, sondern op seine überhöhte Geschwindigkeit gen Irrtun des } Lot fahrers verschuläet habes Auch der Grundsatz, dass ser vorfahrtsbere echtigte sein Hoch“ gelbst dann : | liert, wenn er verkehrswiäris: Inahenonder übe mässig
schnell fährt, sagt nichts über sein Y® enulden; sondern stellt nur klar, dass ein Verschulden des Harienzlichbtge u nicht notwendig von dem verkehren nässigen Terhaiten das .
Berechtigten abhängt.
Nach allen kommt es; Für die abschliessende Beurteilung der Schuläfrage entscheidend auf äie bisher richt zas se8- stellten Sichtverhältnisse an. Die Sacke muss kur weiter Aufklärung an den Tatriohver zurückverwiesen werdens
ra
5, ) Für die neue Esuptverhandiung sei auf folgendes kinge-
wiesen:
‚Die Strafkamner i ist zu dem Ergebnis geko ommen , dass die Geschwindigkeit "mindestens" > km/st betragen hane. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgrü nde. ergibt sich ihr Ter- | dacht, dass die Ges chwindigkeit, nicht unerheblich höher
. WAT, Im übrigen ist festgestellt, dass der Tagen des Angeklagten erst 50 m hinter der Unfallstelle zum Stehen kan.
‚In der neuen Hauptverhandlung wird äle Strafkamner 5 gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständ digen rrüten,
können, ob nicht, aus dieser Entfernung und den nach oem Unfall möglicherweise festgestellten Brems spur en auf sine
höhere Geschwindigkeit des An ngeklagten zu schliessen, ist.
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Diese naheliegende Prü ung. iässi das Urte il vermissen
Die Strafkammer legt den Angeklagt en auch ein ne bertretung nach § 9 Abs 2 StVO zur Last, da er die unüber. sichtliche Kreuzung nicht einmal. mit der allgemeit. zugelassenen Höchstgeschnindigkeis 3 von 40 kn/st habe be? ahzen Alrßene ‚Abgesehen davon, dass die Vmübers icktlie eh! teit über-
links hatte. Denn er branehte, wie bereits he ervorgehobe:
angesichts der Vorfahrisregelung nicht allgemein dami zu
Tr
Kraftfahrer sein. Vorfahrtisrecht nmissacht en werde. Dagegen ergab sich die: erwähnte Verpflichtung nö öglicherwe eise aus. dem gleichen Rang der beiden Strassen, indem Nämlich der
Angeklagte seinerseits einen ron rechts aus der Ziethen-
rechnen, dass ein von links kommender war rtepfli ichiiger.
Verletzung der Pflicht, die Geschwin
Ki
assen and dem-
strasse kommenden Kraftfahrer die Vorfahrt gemäss seine eigene Geschwindigkeis
der Sichtverhältnisse ent schieden we
recht der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer anzupassen, nicht ohne weiteres ursächlich sein zür einen Zu sammenstass
mit dem ven links kommenden wartepflichti gen Terkehrsteil.-
nehmer;
Dr. Koeniger Dr, Sauer Baldäus Dr. Ludwig,