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BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 4 StR 254/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Wenden auf Autobahnen ist auch an den die be- pflangten Hittelstreifen unterbrechenden, betonier-. ten sog. Notübergängen verboten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch besonders gesichert sind.

Für das Nachschlagewerk! 2287 091 N Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: Stvo § 8 Abs 7 Satz 3 (bisher § 4 Abs 2 der Vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Oränung)

Rechtssatz: Das Wenden auf Autobahnen ist auch an den die be-

pflangten Hittelstreifen unterbrechenden, betonier-.

ten sog. Notübergängen verboten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch besonders gesichert sind.

Aktenzeichen: 4 StR 254/53

Urt. d. BGH v. 10. Dezember 1953 IG Dortmund

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der sit-. zung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. "

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbe-

schwerde.

1, Die Verfahrensrüge der nicht ordnungsmässigen Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr 1 StPO) greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden die neu bestellten Schöffen", die an der Findung des angefochtenen Urteils mitwirkten, erst nach dem Schlußwort des Angeklagten, unmittelbar vor Beginn der Urteilsberatung, nach § 51 GVG vereidigt. Bis dahin nahmen sie an der Hauptverhandlung unbeeidigt teil. Das hatte zur Folge, daß das erkennende Gericht bis zu diesem Zeitnunkt nicht vorschriftsmässig besetzt war (vgl RGSt 67, 3653, BGiHSt 5, 175). Dieser Wangel wurde durch die vor Beginn der Urteilsberatung nachgeholte Beeidigung nicht benoben; denn die Beeidigung machte nur die künftige, nicht aber die vorhergegangene Mitwirkung der Schöffen gesetzmässig (vgl auch BGH 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Der absolute Revisionsgrund des § 338 Wr 1 StPO liegt aber auch dann vor, wenn das erkennende Gericht nur während eines Teiles der Jauptverhandlung nicht vorschriftsmässig besetzt war.

2. Die sachlichrechtliche Würdigung des Falles ist gleichfalls nicht völlig frei von Rechtsirrtum.

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Der An;eklagte hatte mit einem Lastkraftwagen-Kipper seiner Firma eine Fahrt von Welver nach Dortmund auszufüh-

. ren. Er fuhr über eine nicht ordnungsmässige Auffahrt bei

der Autobshnraststätte Rhynern auf die südliche Fahrbahn der Bundesautobahn, um hier unmittelbar auf die nördliche, in Richtung Dortmund führende Fahrbahn überzuwechseln.

Da diese Möglichkeit entgegen seiner Erinnerung aber nicht mehr bestand, fuhr er auf der südlichen Fahrbahn zunächst in ostwärtiger Richtung, um tei sich bietender Gelegenheit auf die nördliche Fahrbahn überzuwechseln. Er beabsichtigte, das in der Weise auszuführen, daß er - statt bis zur nächsten ordnungsmässigen Ausfahrt der Autobahn bei Beckum weiterzufahren - verbotswidrig einen der den Grünstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen unterbrechenden betonierten Notübergang benutzte. Etwa 50 m vor dem von ihm hierzu ausersehenen Übergang . blickte der Angeklagte durch das

‚Rückfenster seines Führerhauses auf die Fahrbahn zurück. Wegen der sperrigen Ladung konnte er jedoch nur den weiter zurückliegenden, ansteigenden, nicht auch den unmittelbar

hinter dem IKW liegenden Teil der Fahrbahn überblicken. Er übersah deshalb einen ‚hinter ihm tahrenden Hotorradfehrer, diesem Zwecke bereits auf die iinke Hälfte der Fahrbahn be-

geben hatte. Als der Motorrädfahrer auf den linken Fahrtrichtungsanzeiger des zum Einbiegen ansetzenden Angeklag-

‘ten aufmerksam wurde, riss er sein 'Kraftrad nach rechts,

um zu versuchen, auf der rechten Seite des LEW vöorbeizukommen. Er fuhr jedoch hinten rechts auf den lastkraftwagen auf und stürzte so unglicklich, daß er alsbald verstarb, während seine mitfahrende Ehefrau verletzt wurde. Im Augenblick des Zusammenstosses befand sich der Iastkraftwagen des Angeklagten nit den linken Vorder- und Hin-

terrad auf der linken, zum Überhoien bestimmten Seite der Fahrbahn.

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Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts entgegen der Meinung der Revision zutref-. fend davon ausgegangen, daß das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 4 Abs 2 der Vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung, jetzt § 8 Abs 7 Satz 5 StVO) nicht nur das Umdrehen auf derselben Fahrbahn, ‚sondern auch und (wegen. der regelmässigen Unmöglichkeit, dieselbe: Fährbahn in der Gegenrichtung zu befahren) sogar in erster Linie das Überwechseln von einer Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn unter Überquerung des Mittelstreifens im Auge hat. Das entspricht allein dem Sinn des Verbots und ist jedem Kraftfahrer bekannt. Das Wendeverbot gilt auch für die den bepflanzten

‚„Mittelstreifen! I *\,unterbrechenden sogenannten Notübergänge, und zwar oline Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch

Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch be-

sonders gesichert sind. Aus, der Benutzung solcher Übergänge: durch Fahrzeuge der Autobahnmeistereien, der Verkehrspolizeibehörden und etwaiger auf der Autobahn eingesetzter Baufirmen, kann kein Teilnehmer des allgeheinen Verkehrs Rechte für sich herleiten... “ MEET EEE URN. nt

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Die Revision irrt duch, wenn sie ‚ausführt, dem Angeklagten könne ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 VABVO- deshalb nicht zur last gelegt werden, weil er mit seinem Kraftwagen nicht weiter als auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei und beim Erkennen des Motorradfahrers sofort angehalten und von dem beabsichtigten Überqueren des Notüberganges Abstand genommen habe. Als verbotenes" Wenden auf der Autobahn ist schon jedes Abbiegen von ‘der Fahrgeraden anzusehen, das der unmittelbaren Ausführung des geplanten Wendens dient. Ob der Angeklagte durch das Einbiegen auch den

'§ 3 Abs 1 StVO verletzt hat, weil das Befahren des Notüber-

ganges durch rote Ringe auf den Begrenzungssteinen des Überganges noch besonders verboten war, kann dahingestellt

bleiben, da der Schuldspruch des Urteils die dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretungen nicht enthält.

Das Landgericht hat auch zutreffend einen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht . darin gesehen, daß er mit dem Einbiegen nach links begonnen hat, ohne zuvor die ganze hinter ihm liegende Fahrbahn überblickt zu haben. Nach $.11 Abs 1 Satz 2 StVO befreit das Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung ' nicht von der gebotenen Sorgfalt. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob angesichts der auf den Autobah- -

nen üblichen hohen Geschwindigkeiten die Führer von Fahrzeu-

gen, die auf die linke Hälfte der Fahrbahn überwechseln wollen, in jedem Falle durch einen Rückblick sich vergewissern müssen, ob die hinter ihnen liegende Fahrbahn frei ist, oder ob ein nachfolgendes Fahrzeug, zum Überholen ansetzt (vgl KVRA - 2, "Autobahnverkehr, Erläuterungen ı" ziff III 1 d). Für den Angeklagten bestand eine solche Verpflichtung schon deshalb, weil er eine völlig ungewähnliche und verbotene Überquerung der linken Fahrbahnhälfte vorhatte. Sie bestand entgegen der Ansicht der Revision auch nicht erst während der Durchführung der Fahrbewegung, sondern vor deren Beginn, weil sie dem Angeklagten Gewissheit darüber verschaffen sollte, ob die Verwirklichung seiner Absicht keine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs

mit sich brachte. War ihm infolge der Ladung die Übersicht auf die Fahrbahn auch aur teilweise versperrt, dann mußte er andere Wege suchen, um sich die erforderliche Gewißheit zu verschaffen: Zu

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Da der Tatrichter im übrigen die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung rechtsirrtunsfrei festgestellt hat, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Da-

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gegen ist bisher nicht in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise dargetan, daß der Angeklagte den Unfall allein verschuldet hat, wie die Strafkammer angenommen hat. u

Die Revision weist nicht ohne Berechtigung darauf -

hin, daß die Feststellung des Landgerichts, der Motorredfahrer sei beim Herauswerfen des Fahrtrichtungsanzeigers

durch den Angeklagten "bereits kurz hinter dem IEKW gewe-

sen", mit der Annahme, der Angeklagte habe den Anzeiger schon mindestens etwa 50 m vor dem Notübergang herausgestellt, nicht zu vereinbaren ist. Hat nämlich der LKW, wie die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten für erwiesen hält, etwa 50 m vor dem Notübergang auch seine Geschwindigkeit auf 15 km/st herabgesetzt, dann war der Motorradfahrer bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (50 - 60 km/st) von dem vorausfahrenden IKW noch mindestens 56 - 66 m entfernt, als der Fahrtrichtungsanzeiger sichtbar wurde. Er hätte daher, wenn er das Herauswerfen. des Winkers beobaehtet hätte, auch unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktions- und Brensansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer ‚mittleren-Breiiöverzögerung' von °

4 m/sec® sein Kraftrad nöch anhalten oder doch dessen Geschwindigkeit "soweit herabsetzen können, daß er die ungeklärte Verkehrslage besonnen beurteilen. und einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Zwar braucht, auf. ‘den Bundesautobahnen ‚mangels vorhandener Kreuzungen und Alzweigungen nach links mit einem Überqueren der Pahrbahn ‚grundsätzlich nicht gerechnet zu werden. Trotzdem zwingt die Möglichkeit, daß vorausfahrende Kraftfahrzeuge zum- Zwecke des Überholens oder um ein auf der. rechten Seite befindliches Hin-

dernis zu umfahren, auf die 'linke Fahrbahnseite überwechseln, zur ständigen Beobachtung vorausfanrender Fahrzeuge (vgl RG in RaK 1941 8 12 ie 16. u m).

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Das Landgericht hat nun allerdings festgestellt, daß vor dem LKW des Angeklagten ein Fahrzeug, das von diesem hätte überholt werden können, nicht vorhanden war. Dem Urteil ist auch als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Motorradfahrer auf der an der Unfallstelle übersichtlichen Fahrbahn ein vor dem Angeklagten fahrendes Fahrzeug hätte sehen müssen. Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte gezwungen sein konnte, wegen eines anderen Hindernisses nach links auszubiegen, und daß der Motorradfahrer aus diesem Grunde den vor ihm fahrenden IKW nicht außer acht lassen durfte. Wenn dieser dennoch den für ihn schon auf mindestens 56 - 66 m sichtbaren Fahrtrichtungsanzeiger erst auf den Zuruf seiner Ehefrau und so spät bemerkt hat, daß er nicht mehr anhalten oder wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen konnte, dann kann ihm das als Unaufmerksamkeit im Sinne des § 1 StVO vorzuwerfen sein.

Daß der Versuch des Notorradfahrers, den IKW.des Ange- Br

klagten rechts zu überholen, möglicherweise verfehlt war, — “und daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Motorradfahrer auf der "Linken Fahrbahnseite geblieben und weit genug nach links ‚ausgebögen wäre, kann dagegen nicht als Mitverschulden ‚gewertet werden, zumal nicht voraussehbar war, daß der Angeklagte im letzten Augenblick noch anhalten würde. Es ist ‚anerkannten Rechts, daß es einem :Verkehrsteilnehmer nieht zur last ‚gelegt werden kann, wenn er gegenüber einer von. ihm nicht verschuldeten, plötzlich auftretenden höchsten Gefahr die Ausweichmöglichkeiten falsch einschätzt und deshalb nicht sachgemäß reagiert

(so schon BGH III ZR 8/50 vom 25. Oktober 1951 in VRS 4, 2.91 und der erkennende Senat im Urteil 4 StR 912/51 vom "7.3. April 1952 in VRS 4, 369).

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Sollte das Landgericht in der erörterten Richtung ein Mitverschulden des Motorradfahrers feststellen, dann wird es zu prüfen haben, ob dieses gegenüber der grob fahrlässigen Behinderung des Schnellverkehrs durch den Angeklagten so ins Gewicht fällt, daß es eine mildere Bestrafung des Angeklagten rechtfertigt (vgl BGilSt 3, 218).

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