Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 3 StR 670/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Verletzung des Vorfahrtrechts liegt schon dann Vor, wenn der Wartepflichtige Sa durch seine Fahrweise den Vorfahrtberech- _.* tigten an der zügigen Weiterfahrt hin- . a dert und ihn zu gefährdenden Maßnahmen 2 veranlasst, &

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Rechtssatz: Eine Verletzung des Vorfahrtrechts liegt schon dann Vor, wenn der Wartepflichtige Sa durch seine Fahrweise den Vorfahrtberech- _.* tigten an der zügigen Weiterfahrt hin- . a dert und ihn zu gefährdenden Maßnahmen 2 veranlasst, &

Aktenzeichen: 3 StR 670/53 on 02% Urteil des BGH vom 7. Januar 1954 16 Düsseldorf? ...n.4

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3_StR_ 670/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fabrikanten Adrian vB E @D aus BEP, zeboren am ®. GEB @ED :: (GEBE,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, "

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5, Juni 1953 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ler Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

wo.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-07/3-str-670-53#rd_2

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes

im Vormittag des 24, März 1952 fuhr der Angeklagte bei regnerischem Wetter mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstrasse 283, um bei Lintorf nach links in die Bundesstrasse 1 (Schnellverkehrsbahn) einzubiegen. Er hielt an der Einmündung der Bundesstrasse 288 an der durch ein Kaltschild gekennzeichneten Stelle an und überzeugte sich, ob freie Einfearsl möglich war. Von links kamen hintereinander zwei Lastzüge, von denen der erste in die Bundesstrasse .288 nach rechts einbiegen wollte, während der zweite sich dahinter hielt. Von rechts sah der Angeklagte im Augenblick des Anhaltens kein Fahrzeug herankommen. Nach rechts ist die Bundesstrasse 1 auf etwa 270 m einzusehen. Der Angeklagte fuhr nach dem Halten langsam an und überquerte die Bundesstrasse 1. Im Zeitpunkt seines Wiederanfahrens ‚war der verunglückte, von rechts auf der Bundesstrasse 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st ankommende Kraftfahrer RB auf eine Entfernung von 150 m an die Strasseneinmündung herangekommen. Als der Angeklagte sich "gerade" auf den rechten Seite der rechten Fahrbahn der Bundesstrasse 1 befand, hatte RBB den Angeklagten erreicht. REM hatte stark gebremst, um.

. nicht mit dem die Strasse überquerenden Angeklagten zusammen-

zustossen. Infolge der Strassenglätte geriet er ins Schleudern, rutschte nach links quer über die Fahrbahnund stiess mit dem entgegenkommenden Lastzug zusammen. Dabei wurde RD aus seinem Wagen geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass er sofort verstarb.

Die Strafkammer ist der Heinung, dass der Angeklagte den Unfall durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursacht, habe und deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig sei. Bis zur Keranfahrt an den "Strassenschnittpunkt" (gemeint ist hier ersichtlich die gedachte Verlängerung des linken Ran- | des der Bundesstrasse 1 bei der Einmündung der Bundesstrasse # 288) habe er noch die Möglichkeit gehabt, nochmals anzuhalten und den mit erheblicher Geschwindigkeit herankommenden Personenkraftwagen vorüberfahren zu lassen. Auch nach dem _ Verlassen der etwas zurückliegenden Haltlinie bei dem Haltschild sei er verpflichtet gewesen, beide Fahrbahnen zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichien,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlieher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil weitere benutzbare Beweismittel nicht angegeben sind (§ 244 Abs 2 StPO; BGHSt

Die Sackrüge ist unbegründet. Soweit die Revision auf Tatsachen verweist, die sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben, kann sie damit nicht gehört werden, weil neues tatsächliches Vorbringen in Revisıonsverfahren unzuläs- ‘ sig ist. Die Revision irrt, soweit sie meint, die Strafkammer habe vom Angeklagten verlangt, er hätte nach dem Anfah- | ren auf der Schnellverkehrsstrasse nochmals anhalten müssen.4 Das hat die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht, Im Ur teil heisst es zwar, der Angeklagte hätte nach dem Halten an der Stoplinie noch vor dem -"Strassenschnittpunkt" halten ; -können. Damit ist aber, wie sich zus der Darstellung auf S 2 des Urteils ergibt, nicht der Schnittpunkt der Mittelinien der beiden Strassen gemeint, sondern die gedachte

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Verlängerung des linken Randes der Bundesstrasse 1 über die Einmündung der Bundesstrasse 288 hinaus, also die sogenannte Fluchtlinie. Unerheblich sind die Ausführungen der Revision über den Standpunkt des Wagens des Angeklagten im Augenplick des Unfalles; denn die Strafkammer hat mit Recht eine Verletzung des Vorfahrtrechts bejaht. Dafür ist aber der Augenblick entscheidend, wo der Angeklagte die Fluchtlinie der Bundesstrasse 1 überquerte. In diesem Augenblick war die Verkehrslage folgende:

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Der Angeklagte hatte vor einem Haltscl.ild angehalten. Die Benutzer '’der Bundesstrasse 1 waren vorfahrtberechtigt, weil das Ealtsclild nach § 13 StVO gleichzeitig die Vorfahrt zu ihren Gunsten regelt. Dieses Vorfahrtrecht bestand, obwohl auch auf der Bundesstrasse 1 durch Verkehrsschilder auf die Einmündung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war. Nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer war der Vorfahrtberechtigte Rip im Augenblick des Anfahrens des Angeklagten nur noch 150 m von der Strasseneinmündung entfernt. Diese tatsächliche Feststellung wird als der entscheidende Inhalt der Aussage des Zeugen Sch wiedergegeben, die durch die Berechnungen und das Gutachten des Sachverständigen bestätigt sei, Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

Der wartepflichtige Angeklagte musste den hagen des Reusch vorbeifahren lassen, wenn er durch eine Weiterfahrt das zügige Fahren des RED behinderte. In der früheren Rechtsprechung war zwar ausgeführt, dass die Vorfahrtregelung nur gelte, wenn ein Zusammenstoss beider Fahrzeuge . zu befürchten sei. Doch geht die herrschende Rechtsprechung

jetzt ständig dahin, dass der Wartepflichtige auch dann warten müsse, wenn er die glatte Weiterfahrt des Vorfahrtberechtigten beeinträchtigen würde. Nur diese Auffassung

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wird dem Sinn der Vorfahrtregelung gerecht, Sie ist die folgerichtige Durchführung der Grundregel des Verkehrs

(§ 1 StVO), wonach jeder Teilnehmer am öffentlichen StraßBenverkehr sich so zu verhalten hat, dass andere nicht einmal - mehr als unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. In der Rechtsprechung ist deshalb die Wartepflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten schon dann bejaht, wenn der Vorfahrtberechtigte durch das Verhalten des Wartepflich-; tigen in Verwirrung oder in Furcht vor einem Zusammenstoöss versetzt, wenn seine Fahrt verzögert, er zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemässem Verhalten gezwungen oder wenn er in seiner freien Weiterfahrt und in seiner flüssigen Bewegung gehemmt oder gehindert würde (vgl R6St 67, 93; RG IT. 1932, 2039; RG DAR 1938, 101; BGHSt 1, 112; 5, 54). Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer den Vorfahrtberechtigten Rep bel:iindert

und zu der zu seinem Tode führenden gefährlichen Maßnahme veranlasst. Darin liegt eine Verletzung des Vorfahrtrechts

des ri.

EB Lunr nach den Feststellungen etwa mit 80 km/st Geschwindigkeit. Der Angeklagte konnte und musste bei der Anfahrt den Wagen des RB sehen. Denn die Strasse war auf 270 m übersichtlich,und der An ;eklagte musste vor der Anfahrt nach beiden Seiten Umschau halten. Er mußte dabei erkennen, dass RB mit einer erheblichen Geschwindigkeit auf der Autoschnellverkehrsstrasse herankan. Re» erreichte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st die nur 150 m entfernte Einmündung rund 7 Sekunden nach der Anfahrt des Angeklagten, Der Angeklagte konnte keinesfalls mehr damit rechnen, dass er in dieser Zeit ohne Behinderung oder Gefährdung des REP die rechte Fahrbahnhälfte der Bundesstrasse 1 erreichen konnte, zumal er riit seinem mit Dieselkraftstoff betriebenen lagen nur eine geringe

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Anfahrtgeschwindigkeit hatte. Er hatte von der Haltlinie

bis zur Fluchtlinie der Bundesstrasse 1 ein Stück zu fah-

ren sowie die ganze Breite der Bundesstrasse 1 zu übergueren und dabei einen Bogen einzuschlagen, insgesamt

also einen Weg von mindestens 15 bis 2o m zurückzulegen . Bei einer durchschnittlichen Anfahrtgeschwindigkeit von

12 km brauchte er für diese Strecke wenigstens 5 bis 6 Sek.

Damit schuf er aber für den auf der regennassen Schnellver-

kehrsbahn herankommenden REED eine Gefahrenlage. Denn REED sah, nunmehr den Wagen des Angeklagten langsan in seine Fahrbahn hineinfahren und dicht dahinter zwei ent-

gegenkommende Lastzüge. Bei gleichbleibender Geschwindig-

keit des REP konnte sich eine gefährliche Verkehrslage entwickeln, so dass REED seine Geschwindigkeit nunmehr erheblich herabmindern musste, um seiner Verpflichtung aus § 9 StVO Genüge zu leisten. Der Angeklegte wiederum musste das voraussehen und dabei gleichzeitig erkennen, dass bei der Glätte der regennassen Strasse jedes stärkere Bremsen für den schnellfahrenden REEB eine Gefahr bedeutete,

Der Angeklagte hat somit durch seine Weiterfahrt für den Vorfahrtberechtigten eine Verkehrslage geschaffen, die diesen zu einer gefährdenden Massnahme vor der Strasseneinmündung veranlasste. Damit hat der Angeklagte gegen die Grundregel des Verkehrs verstossen und das Vorfahrtrecht des FEEnißachtet {88 1, 13 StVO). Dieses schuldhafte verkehrswidrige Verhalten hat den Unfall und den Tod des

REED verursacht (§ 222 StGB).

Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Sie berücksichtigt insbesondere zu Gunsten des Angeklagten ein

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etwaiges Hitverschulden des Verunglückten. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. Jedoch ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um dis infolge der eingetretenen Gesetzesänderung nunmelır- mögliche Entscheidung über die etwaige Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen {§ 23 StGB).

Rotberg Krauss Koeniger

Busch . Dr. Arndt