Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 108/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 044 62
2 _StR_108/54
PL Sn
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Likörfabrikanten Hans M MED zus DC zevoren an GE 1899 in
wegen fortgesetzter vorsätzlicher Steuerordnungswidrigkeit uU.2
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr: bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen -— Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 23. Oktober 1955 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Steuerordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. In diesem Umfange
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerordnungswiärigkeit zu einer Gelästrafe von 6.000 DM und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einem Monat Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 12.000 DM verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist teilweise begründet.
I. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerorönungswidrigkeit (§ 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO in Verbindung mit § 1 der WarenausgangsVO vom 20. Juni 1936) kann nicht bestelen bleiben. Die Strafverfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in einem Jahr
(§ 419 Abs 1’RAbgO). Da nach den Feststellungen des Landgerichts das ordnungswidrige Verhalten des Angeklagten am 31. Dezember 1950 beendet war (S 4 UA), begann die Verjährungsfrist am 1: Januar 1951. Sie wurde zwar am 24. Mai 1951 durch die förmliche Einleitung der Untersuchung unterbrochen. Das Landgericht
het jedoch übersehen, dass nach der Unterbrechung eine neue Verjährung begann (§ 68 Abs 3 StGB). Sie endete am 24. Mai 1952. Da vor diesem Zeitpunkt keine weitere Unterbrechungshandlung geschah, insbesondere der Strafbescheid erst am 27. April 1953 erlassen worden ist,
ist Verjährung eingetreten.
-- u.
Das Landgericht wird jedoch noch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte insoweit einer Beihilfe zu ciner vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung (§§ 3 396, 397 RAbgO) seiner Abnehmer schuldig gemacht hat. Sollte
" die Ötrafkammer aus diesem Gesichtspunkt zur Verurteilung kommen, wird § 358 StPO zu beachten sein.
II. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet, ist sie un-
begründet.
a) Verfahrensfehler,die zur Aufhebung des Urteils nötigen, liegen nicht vor. j
Die Staatsanwaltschaft konnte die Zuständigkeit des Landgerichts begründen (§§ 74, 24 Nr 2 GVG). § 462 RAbgO steht dem nicht entgegen. Im übrigen kann eine . "Überschreitung" der sachlichen Zuständigkeit nicht damit ‘begründet werden, die Sache habe vor einem Gericht niederer Ordnung verhandelt werden müssen (§ 269 StPO).
§ 136 a StPO ist nicht verletzt, Nach der Pitzungsniederschrift und der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden sind keine. Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch Übermüdung ausgeschlossen war.
Die Rüge, der Zeuge FÜR habe nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr 3 StPO), bezieht sich nur auf die Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit. Da diese Straftat mit dem Vergehen der Steuerhinterziehung in keinem inneren, sachlichen Zusrswenhang steht, war die Fra
zu beantworten (RGSt 49, 359). Dass der Zeuge FEED auch an der versuchten Steuerhinterziehung in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hätte, behauptet die Revision aber nicht.
Auch bezüglich des Zeugen KB 1icat eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO nicht vor. Die Frage, ob ein nur zur Beratung hinzugezogerer Steuerhelfer unter die Haftpflicht des § 109 RAbgO fällt, kann dahinstehen-Den Verdacht strafrechtlicher Beteiligung des Ku an der Tat des Angeklagten hat das Landgericht jedenfalls aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl S 15 UA). Das ist nicht zu beanstanden.
Auf eine Verletzung des § 55 Abs 2 St?O kann der Angeklagte sich nicht berufen (BGHSt 1, 40), Dasselbe - gilt für § 57 StPO. Diese Bestimmung enthält nur eine - Oränungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet.
Soweit die Revision Unklarheiten der Sitzungsniederschrift rügt, übersieht sie, dass das Urteil auf ihnen nicht beruhen kann.
Inwiefern § 267 Abs 1 StPO verletzt sein soll, ist nicht verständlich,
Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) fallen mit der Sachrüge zusammen und werden daher im folgenden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.
—..
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b) 'Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Nach den Feststellungen des Landgerichts reichte der Angeklagte am 10. November 1950 dem Finanzamt Bremerhaven seine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das zweite Halbjahr 1948 und für 1949 ein. Er wies darin bewusst sei nen Gewinu und Gewerbeertrag um 23.000 DM zu gering aus. Diese falschen Angaben hätten dazu geführt, dass 9.600 DM Einkommensteuer und 2.400 DM Gewerbesteuer zu wenig festgesetzt worden wären. Durch Betriebsprüfungen wurden die falschen Angaben jedoch aufgedeckt.
Die Verurteilung nach §§ 396, 397 RAbgO ist hiernach unbedenklich. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe nur Äurch falsche Mengenangaben, nicht aber durch falsche Bewertung seiner Warenbestände eine ‚ Steuerhinterziehung begehen können, geht fehl. Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen, d.h. nach dem Gewinn des steuerpflichtigen Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 1 und 4 Nr 1 EStG). Zur Gewinnberechnung ist das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 5 EStG): Dabei sind nicht nur die Mengen, sondern auch die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter massgebend (§ 6 EStG und D-Mark-Bilanzgesetz vom 21. August 1948, WiGB1 1948 S 279, §§ 5 und 20):
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe seine Bücher "offengelegt", die Betriebsprüfung selbst beantragt und sei damit zumindest vom Versuch zurückgetreten, behauptet sie ncue - vom Landgericht nicht festgestellte - Tatsachen. Die in diesem "Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) greift ebenfalls nicht durch. Von der nach §§ 396, 397
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RAbgO vorsätzlich begangenen Tat hätte der Angeklagte nur durch Berichtiüi g ung seiner falschen Angaben wirksam zurücktreten können (§ 410 RAbg0). Ein Antrag auf Durchführung der Betriebsprüfung reichte dafür nicht aus. Zudem stand für das Landgericht nach der Aussage des Zeugen Ki fest, dass der Angeklagte sich trotz mehrfacher Aufforderungen nicht einmal nach der durchgeführten Betriebsführung zu einer neuen Bewertung hat bereitfinden können ( S 8 UA ). Unter diesen Umständen drängte sich der Strafkammer eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht auf; das gleiche gilt von der Verlesung des Steuerbescheides für 1950, des Schreibens vom 26. Juni 1951 und des Berichtes des Betriebsprüfers Ko. Das Landgericht hat KB in übrigen als Zeugen mündlich gehört. Die Rüge der Revision, die Bewertungsgrundlagen des Zeugen KIiWhätten näher aufgeklärt werden müssen, ist unzulässig erhoben, weil die Jeweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168). Die weiteren Darlegungen der Revision gehen von Tatsachen aus, die mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch stehen, oder sie wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler - insbesondere Verstösce gegen Denk- oder Erfahrungssätze - sind hier nicht erkennbar:
c) Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessenserwägungen.
Das ist unzulässig. Ein Ermessensmissbrauch liegt richt vor, Es war auck zulässig, die besondere Unein-
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sichtigkeit des Angeklagten allgemein und ausserdem bei der Versagung mildernder Umstände erschvwerend zu berücksichtigen.
Dr. Dotterweich Werner Dr.Arndt
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