Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 3 StR 543/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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\ Für das Nachschlagewerk! 2236 03]
Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;
Rechtssatz3
StPo § 338 Nr 6; GVG § 174 Abs 1
Wird die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Ver-
.nehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen, 680
ist es ein unbedingter Revisionsgrund, wenn die Ausschließung noch während der Beweisaufnahme (Vernehmung des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten und Fesichtigung der
_ Mordwaffe) fortdauert,
SteB § 211.
_ Heimtückische Tötung. Arglos ist, wer Sich - zumin- . dest zu dieser Zeit — keines Angriffs des Täters
Aktenzeichens 3 StR 543/54 -Urt. des. ECH'v;
‚auf sein Leben versieht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter besteht oder ein ' Streit vorausgegangen und ein ‚Zerwürfnis entstan-
den ist, ist dafür unwesentlich.
's Februar 1955 Schw Duisburg
Nanen des Volkes
In der Strafsache
Schiffsführer Albert K ES au: ED
EEE ‚geboren am 1909 in an zur Zeit
wegen Mordes
für Recht erkannt:
hat der 3. Sitzung vom 24:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 25. Mai 1954 mit
verwiesen,
in Untersuchungshaft,
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Februar 1955, an der teilgenommen
Senatspräsident Flanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Zrof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Wirtzfelä _
als beisitzende Richter, F Bundesanwalt win der Verhandlung, { Oberstaatsanwalt GEBE oe der Verkündung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiensti®:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle. ;
den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-
Von Rechts wegen
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1, Die auf Verletzung der Verfahrensvorschriften der § 8 338 Nr 6 StPO, 172 GVG gestützte Rüge des wegen Mordes verurteilten Angeklagten ist begründet,
Nach der Vernehmung des Angeklagten zur Person . und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beschloß und. verkündete das Gericht den Ausschluss der Üffentlichkeit "für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten zur Sache wegen Gefährdung der Sittlichkeit." In nicht öffentlicher Verhandlung wurde der Angeklagte sodann zur Sache gehört; danach wurden drei geladene ‚ Zeugen, von deren Vernehmung das Gericht nach dem üärgebnis der Einlassung des Angeklagten zur Sache Abstand nahm, entlassen und der ärztliche Sachverständige | über die Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört, ‚Bevor das geschah, gestattete das Gericht dem Justizoberinspektor MilBdie Anwesenheit. Nach der in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Reihenfolge dieser Vorgänge hat es allerdings den Anschein, als ob die Erlaubnis erst nach der Anhörung des Sachverständigen erteilt wurde. Vie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die insoweit verwertet werden kann, weil die Erlaubnis keine ausschliesslich durch die Niederschrift zu beweisende Förmlichkeit der Hauptverhandlung ist (§ 274 StPO), ergibt jedoch ausreichend das Gegenteil. Nach dem dann folgenden Beschluß über die Nichtvereidigung des Sachverständigen wurde noch Beweis erhoben durch Besichtigung des Tatwerkzeugs, die Beweisaufnahme sodann geschlossen und nunmehr die Öffentlichkeit wieder hergestellt,
Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht. daß dies entgegen dem klaren Inhalt des Zusschließungs-f
beschlusses erst nach Beendigung der Beweisaufnahnme
geschehen ist-
Daß die Öffentlichkeit nicht im weitest zulässigen Umfang (§§ 172 flg GVG), sondern nur für die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen werden sollte, beweist der in der Niederschrift unzweideutig festgestellte Wortlaut des verkündeten Beschlusses. Beweise für einen etwaigen ‚abweichenden Willen des Gerichts sind nur gemäß § 274 StPO zugelassen und kommen hier nicht in Betracht. Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift wegen Verkündungsirrtuns wäre selbst dann ausgeschlossen, wenn sie eine sachliche Grundlage hätte, weil sie der bereits erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzöge (BGHSt 2, 125). Sie wäre nur bis zum Zingang der Rüge bei Gericht zulässig gewesen (BGH JZ 1952, 281). Die teilweise abweichenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Vertreters der Staatsanwaltschaft sind ‚daher unverwertbar. Hiernach steht für das Revisionsgericht fest, daß die Öffentlichkeit nur für den durch die Vorschrift des § 243 Abs 3 StPO gekennzeichneten Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist und daß der Ausschluss ohne Rechtsgrund (§ 174 Abs 1 GVE) noch während der Beweisaufnahme angedauert hat. Dies ist nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund (vgl EGHSt 1, 334;
4, 279).
Das Neichsgericht hat zwar sinngemäss ausgesprochen: werde die Öffentlichkeit nur für bestimmte Verfahrens-
vorgänge ausgeschlossen, so erfasse der Ausschluss ohne weiteres auch solche andern Vorgänge, die diesem Verfahrensteil sachlich zugehören oder sich unmittelbar aus ihm entwickeln (RGSt 43, 367; 70, 110).
Ob dem uneingeschränkt beizutreten ist, kann hier offenbleiben; die abschliessende Vernehmung des Sachverständigen und die Besichtigung des Tatwerkzeugs als Akt der Beweisaufnahme gehört, wie der’ gesetz-. liche Aufbau der Hauptverhandlung ohne weiteres ergibt (§§ 243 Abs 3, 244 Abs 1 StPO), nicht mehr:
zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Anders könnte es vielleicht liegen, wenn der Vorsitzende jene Vorgänge aus triftigen Gründen, soweit zulässig (BEESt 3, 384), ausnahmsweise in die Sachvernehmung des Angeklagten eingefügt hätte, Dafür besteht hier nach der Sach- und Verfahrenslage jedoch kein Anhalt; nach der Sitzungsniederschrift bildeten sie bereits: die .Beweisaufnahme; die Sachvernehmung des Angeklagten war vorher beendet worden. Deshalb ist
auch aus der Vorschrift des § 257 StPO nichts Abweichendes herzuleiten. Sie gewährleistet, daß sich der "Angeklagte während der Beweisaufnahme zu dem. jeweiligen Beweisergebnis erklären kann. Gewiß bildet sie sachlich einen Teil seiner Einlassung zur Sache und führt mitunter zu Erklärungen, die das Ergebnis
der vorangegangenen formellen Vernehmung zur Sache ergänzen oder ändern; sie gehört jedoch einem späteren Verfahrensabschnitt an.
Daß dem Justizoberinspektor NW vor der Vernehmung des Sachverständigen die Anwesenheit gestattet wurde, kann diese Rechtsfolge nicht ändern. Sin Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß
gemäß § 174 Abs 1 Satz 2-GVG öffentlich verkündet "werden und den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift genügen. Daran fehlt es, abgesehen davon,
saß die Sitzungsniederschrift nicht besagt, daß überhaupt ein Gerichtsbeschluß hierüber ergangen ist. Die Vorschrift des § 174 Abs 1 GVG gewährleistet ein unverzichtbares Mindestmaß an Verfahrensgarantien und fordert unter allen Umständen Beachtung (B6HSt 1, 334; 2, 56). Daß in einer solchen Erlaubnis erkennbar die Absicht des Gerichts hervortritt, weiterhin nichtöffentlich zu verhandeln, reicht zur Beachtung der"zwingenden Tormvorschrift des § 174 Abs 1 eve nicht aus.
Die Bestimmungsn über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung schreiben keine leere Form vor. Sie
gewährleisten, dass sich die £rkenntnistätigkeit der Strafgerichte, soweit nicht. zwingende Gründe entgegenstehen, öffentlich und nicnt hinter ver-. schlossenen Türen abspielt, ohne vermeidbaren Mißdeutungen ausgesetzt zu sein, weiterhin, daß die Öffentlichkeit, wenn ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt,
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nur unter Beachtung der gesetzlichen Formen ausgeschlos-, 'sen werden kann. Die in ihnen gezogenen Grenzen sind
daher streng zu beachten, weil die Verfahrensgarantie der Öffentlichkeit sonst, wie den Entscheidungen RfSt 69, 175, 178 und 70, 109, 112 entnommen werden kann,
in die Gefahr gerät, sich in eine nicht weiter abgrenz- E bare blosse Förmlichkeit aufzulösen,
Hiernach musste die Revision Erfolg haben.
2. Sachlichrechtlich ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Heimtückisch tötet, wer die Aarg- urd Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewusst ausnutzt (EGHSt 2, 60; 2, 251; 3, 183; 3%, 3530; 6, 120). Arglos in diesem Sinne ist, wer sich — zumindest zu dieser Zeit — keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht. Ob im übrigen ein Vertrauensverhältnis zum Täter besteht oder ein Streit vorausgesangen und ein Zerwürfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich, ebenso der Grund eines solchen Zerwürfnisses, Heimtückisch tötet daher auch derjenige, der das Opfer, das von dem Angriff nichts ahnt, in Ausnützung dieses Umstandes von hinten erschlägt, so daß es nicht entscheidend darauf ankomnt, ob Frau KB, =1s der Angeklagte zur Tat schritt, schlief oder nur abgewandt auf der Seite lag und ruhte, ohne sein Vorhaben wahrzunehmen.
Unter diesen Umständen bedarf es nicht noch der Prüfung, ob der Tatbeweggrund des Angeklagten, der ihn sein vermeintliches eigeres wirtschaftliches Interesse so hoch stellen ließ, daß er um seinetwillen zur Tötung eines Menschen schritt, im Sinne des § 211 StGB nicht auch als niedrig zu gelten hat,
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Yirtzfeld