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BGH Entscheidung vom 14.02.1955 – 3 StR 545/54

3. Strafsenat

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3 StR 545/54 | 2226 011

I

m Nanen des Volkes In der Straisache gegen

den Gastwirt Emil KEB au To. vor en on EB 19:7 in vn;

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Maaß als beisitzende nichter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt | _ 28 der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst SEES als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"Auf die Revision des Angeklagen Enil Kg» wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit er und der Angeklagte ud verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Die Sachrüge des Angeklagten Fmil K@MBist begründet.

.... 1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid (Fall VD) ist zum Schuldspruch nicht ausreichend begründet.

Soweit der Haupttäter VE auf Veranlassung des ‚Angeklagten bewusst unrichtig ausgesagt und beschworen hat, Käufer des unverzollten Kaffees sei ein "Frankfurter Jude" gewesen, liegt unzweifelhaft Meineid vor,

Das Urteil lässt jedoch Zweifel daran zu, ob auch die beiden vorangegangenen Kaffeelieferungen an den Ange Lagten Gegenstand der Vernehmung des damaligen Zeuge waren, und wenn ja, ob VB una der Angekla; wussten. Die Entscheidung darüber hängt davon ab, ob" Nachtragsanklage dem Angeklagten Emil KB allgemein das Ansichbringen unverzollten Kaffees von VB oder nur den Bezug der

"Lieferung vom Septenber 1951 vorwarf, die der Anklagebehörde

| damals anscheinend als einzige bekannt war. Aber selbst bei entsprechend beschränkter Nachtragsanklage hätten die früheren beiden Lieferungen, die u] einverständlich mit dem "Angeklagten bei seiner Vernehmung verschwieg, durch Befragen

. nach weiteren Kaffeelieferungen an den Angeklagten zum Vernehmungsgegenstand werden können. Auch im Strafverfahren hat‘ ein Zeuge seine Aussage über Gegenstände, nach denen er vom Richter oder mit richterlicher Genehmigung ausdrücklich gefragt wird, wahrheitsgemäss zu erstatten, sofern er überhaupt aussagt. (vgl BGHSt 2, 90 entsprechend). Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat VER insoweit keinen Meineid

geleistet. War er bei der Verhandlung irrigerweise der Meinung, er müsse auch über die früheren Kaffeelieferungen aussagen, sc kann er sich zu diesem Punkt eines versuchten Meineids schuldig gemacht haben, der in der im übrigen vollendeten Tat aufginge. In beiden Tällen ist jedoch der Schuldumfang geringer als das Urteil angenommen hat.

Diese Rechtsbedenken hinsichtlich der Haupttat nötigen zur Aufhebung und Zurückverweisung, und zwar, da das Rechtsmittel des Angeklagten Emil KB Erfolg hat und das Urteil insoweit auch den Angeklagten VB petrifri, der keine Revision eingelegt hat, auch in bezug auf diesen (§ 357 StPO).

Die Voraussetzungen des § 48 StGB sind beim Angeklagten KB sämtlich Aargetan. Mit dem Vorbringen, VB sei zu den falschen Angaben bereits vor dessen Einwirkung entschlossen gewesen, bekämpft die Revision nur die gegenteilige Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte diesen Tatentschlussf erst hervorgerufen hat- Dass dies nur geringe Mühe erforderte, * mag die Schuld des Angeklagten mindern, es berechtigt jedoch nicht zur Verurteilung nur wegen Beihilfe statt als Anstifter.

2. Beihilfe zum Meineiä (Fall Ho).

Unbedenklich durfte das Landgericht die Wiedereinstel-

lung der Serviererin HB, iamaligen Zeugin; kurz vor der gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung als Schaffung einer besonderen Gefahr für einen Meineid der Zeugin ansehen. Diese Wiedereinstellung sollte die Zeugin, wie sie wusste, zu einer dem Angeklagten günstigen Aussage bestimmen; dasselbe gilt dem Urteil zufolge für die Erteilung des günstigen Zeugnisses. Zweifelhaft ist bisher jedoch, ob

auch die Erteilung einer Abschrift des von der Zeugin an die Zollbehörde gerichteten Widerrufsschreibens an den Angeklagten in diesem Sinn zu verstehen ist. Ausgeschlossen ist dies nicht; jedoch steht nicht fest,- dass die Zeugin, die diesen Widerruf schon unmittelbar an die Zollbehörde gerichtet hatte, wusste, welchen Zweck der Angeklagte mit der Abschrift verfolge.

Hiernach ergeben die bisherigen Feststellungen die Schaffung einer pflichtbegründenden Gefahrenlage (BGHSt 2, 150) hinsichtlich der ersten beiden Punkte schon jetzt, so dass der Angeklagte auf jeden Fall die Rechtspflicht hatte, den in seiner Gegenwart zu seinen Gunsten geleisteten Meineid der Zeugin dadurch zu verhindern, dass er nunmehr die Wahr-

heit zugab.

Dass sein Verhalten den Meineid erleichterte, geht schon daraus hervor, dass die Zeugin, wenn der Angeklagte die Wahrheit sagte, mit ihren Lügen keinen Glauben zu finden hoffen konnte. Die äussere Tatseite der Meineidbeihilfe durch Unterlassen ist daher erfüllt. 5

. . Zur inneren MTatseite fehlt jedoch die erforderliche Erörterung, ob der Angeklagte seine Rechtspflicht zum hindernden Eingreifen kannte. Diese Kenntnis ist unerlässliche Voraussetzung der Bestrafung wegen einer unechten Unterlassungstat. In der. Entscheidung BGHSt 2, 150, 155, auf welche im einzelnen verwiesen wird, ist dies näher ausgeführt (zu vgl ausserdem BEHSt 3, 82; 4, 20 und BGH NW 1953, 591). Mit diesem Erfordernis hat sich das Landgericht nicht befasst. Das Revisionsgericht kann das Fehlende aus den Urteilsfeststellungen nicht in verlässlicher Weise ergänzen, Der Mangel nötigt viel-

“n

mehr auch hier zur Aufhebung und Zurückverweisung. ‘Welcher Art die zur inneren Tatseite erforderliche Rechtspflichtkenntnis sein muss, darüber spricht sich BGHSt 2, 159, 155 aus; es gilt sinngemäss auch hier,

In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst prüfen müssen, ob die Wiedereinstellung und Zeugniserteilung vor der damaligen Hauptverhandlung, die der Angeklagte in der von der Zeugin erkannten Absicht vornahn, sis für ihn günstig zu stimmen und sie zu einer "zünstigen" Aus-- sage zu veranlassen, nicht schon Anstiftung oder jedenfalls tätige Beihilfe zum Meineid der Zeugin darstellen, so dass ein strafbares Unterlassen daneben auszuscheiden hätte.

3. Beihilfe zur Begünstigung.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid zieht die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung ohne weiteres nach sich.

Im übrigen ist hierzu zu bemerken:

Soweit das Landgericht eine Beihilfe durch pflichtwidrige Unterlassen angenommen hat, gilt das oben zur Meineidsbeihilfe Dargelegte sinngemäß, Beihilfe durch tätiges Handeln ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für die innere Tatseite kann hier die Feststellung des Landgerichts von Bedeutung sein, dass die Verlobung zwischen der Ho BED und Richard Ki zu diesem Zeitpunkt den Zweck haben sollte, ihr in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Emil Rein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.

-6 -

Tateinheit zwischen beiden Straftaten ist möglich

(RGSt 75. 277):

Glanzmann

Jagusch

Koeniger

Busch

Bundesrichter Maaß ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Glanzmann