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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 32/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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G* 220

2524 033

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i. den Arbeiter Heinz $ h EEE aus DEE: geboren

am &. in

2, den Transportunternehmer Karl FE u —— aus DEE, dort geboren an @B.

wegen Diebstahls u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle . x Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt 2

Auf die Revision des Angeklagten Sp@WB wirä das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten FEED gegen dieses Urteil wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu. tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Sp ist wegen Diebstahls zu sieben Monaten, der Angeklagte FEED wegen Beihilfe zum Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Ihre Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Specht hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat dieser Angeklagte auf der Zeche "MED vo SB" in 23 Fällen Kupferkabel und Bleibarren in Gemeinschaft mit anderen Tätern entwendet, Im Sommer des Jahres 1951 gewann er den Beschwerdeführer FEED für den Abtransport der Diebesbeute, nachdem ihm zuvor andere Personen dabei behilflich gewesen waren. Sp 1ie5 dem FEED gegenüber durchblicken, daß etwas mit der Sache nicht stimme". TEE fuhr daraufhin für Sp@D und andere Beteiligte die Beute aus dem Zechenhof. In vier Fällen handelte es sich um Kupferdraht oder --kabel., einmal (Fall 15) um Bleibarren. TED erh’ ei.t hierfür jeweils Geld, beim letzten mal 50 - 70 IM.

I. Die Revision des Angeklagten Sp@> rügt mit Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Das Urteil erwähnt, daß der Angeklagte im Jahre 1946 einen doppelten Schädelbasisbruch erlitten hatte. Ferner hatte der Verteidiger am 16. März 1955 unter Überreichung eines ärztlichen Attestes dem Gericht mitgeteilt, daß Sp» an neurologischen Ausfallerscheinungen leide. Dem Kreis-

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arzt Dr. StB hatte SpiD am 17. März 1953 angegeben, er sei in die Neurologische Klinik überwiesen (vgl auch Bl 384 Bd II d A). Der Gerichtsarzt erklärte ihn für nicht verhandiungsfähig, so daß die damalige Hauptverhandlung nicht stattfinden konnte (Bl 377,378, 580 Bi II & AYoDurübe hinaus bemerkt das Urteil, s.Zt. sei von ärztlicher Seite ‘ei dem Beschwerdeführer Verdacht auf Gehirntumor geäussert worden (vgl auch Bl 383 Bd II dA)

Die Strafkammer glaubte dennoch keinen Zweifel an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tatzeit zu ha. ben. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, daß er in der Hauptverhandlung einen sehr aufgeweckten Eindruck gemacht u sich an die Einzelheiten seiner Taten recht gut erinnert habe. Zudem habe er selbst seine volie Verantwortung betont. Ferner hätten weder der Verteidiger noch der Vertreter der Ankiage Bedenken in dieser Richtung geäussert.

Diese Begründung reicht nicht aus, um eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen. Da die Möglichkeit einer Gehirnschädigung oder -krankheit als Folgeerschei-- rung der früheren erheblichen Schädelverletzung nicht völiig auszuschliessen ist, erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde besaß, die in diesem Fall schwierige Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB) ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden.

Auch liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß darin, daß sich das Landgericht mit § 51 StGB nur unzureichend aus-

einandergesetzt hat. Auf die persönliche Ansicht des Beschwerdeführers und auf den aufgeweckten Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hatte, kam es nicht entscheidend an. Auch sein Erinnerungsvermögen stand einem Ausschluß oder einer erheblichen Verminderung der Zurech-- nungsfähigkeit, z.B. infolge Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nicht entgegen, ebensowenig, daß er zunächst selbst Bedenken gehabt und seinen Leuten das Mitnehmen von Kabelstücken untersagt hatte. Seine Handlungsweise zeigt zwar keine abartigen Züge. Ein Nachweis, daß die Tat besonderen abnormen Beweggründen entsprang oder gar, daß die Motive der Tat in einem sinnvollen Zusammenhang

mit der etwaigen geistigen Störung stehen, ist jedoch nach Auffassung der medizinischen Wissenschaft nicht schlechtihın erforderlich (vgl: Gruhle - Verstehen und Einfühlen - 1953 S 333), Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger, und zwar zweckmässig ein Facharzt zu hören sein.

Die Strafkammer erhält durch die Urteilsaufhebung Gelegenheit, auch die Frage der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) zu prüfen (BGH NJW 1954, 522 Nr 21):

II. Die Revision des Angeklagten TlB ist dagegen unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und zwölf mal vorbestraft. Die Annahme der Strafkammer, daß er in den genarı.ter. Fällen zu den Diebstählen wissentlich Beihilfe

geleistet habe, begegnet keinen durchgreifenden rechtli. chen Bedenken.

Die jeweiligen Taten der Haupttäter waren noch nicht beendet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Transport.- leistungen deren mit Strafe bedrohtes Tun gefördert. Auch der innere Tatbestand ist ausreichend dargetan. Der Angeklagte fuhr schon längere Zeit für die Zeche und ließ sich von dem Angeklagten Sp zum Abtransport des Diebesgutes gewinnen. Er hatte sogleich erkannt, daß er gestohlenes Material zum Zechentor hinausfahren sollte. Danach hat er die näheren Umstände der Haupttat, die er fördern wollte „:& gefördert hat, gekannt (RGSt 67, 343, 344).

Aus der Bemerkung des Specht, die anderen Leute auf dem Zechenplatz brauchten von der Abfahrt des Metalls nichts zu wissen, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei auf den Vorsatz des Beschwerdeführers geschlossen. Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die rechtiich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).

Die zusätzlichen Darlegungen des Urteils zum Fall 15 könnten zwar den Anschein erwecken, als wenn hier kein an sich zulässiger Rückschluß vorgenommen, sondern für die vorhergehenden Vorkommnisse (Nr 11 bis 14) nur eine nachträgliche Bösgläubigkeit (dolus subsequens) festgestellt wäre. Die Strefkammer führt hier u.a. aus: "Wäre TWiD-EB tis dahin ‘gutgläubig'! gewezen, so hätte er angesichts der 15 Bleibarren doch zum mindestens Bedenken ge” Kussert oder gar die beiden zu Rede gestellt", Damit soll-

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te aber offensichtlich nicht gesagt werden, daß der Angeklagte bis dahin guten Glaubens gewesen sei. Der Tatrichter verwertet vielmehr ausdrücklich "auch das sonstige Verhalten des Angeklagten im Falle 15" als Bestätigung für seine auf die gesamten Umstände der Tatausführung gegrün-

dete Überzeugung, daß der Beschwerdeführer von Anfang an bewußt bei dem Wegschaffen gestohlener Gegenstände mitgewirkt habe. Auf dieser Hilfserwägung beruht zudem das

Urteil nicht,

Selbst wenn Specht für sein Handeln nicht verantwortlich gewesen sein sollte (§ 51 Abs ? StGB), so steht dies einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe nicht im Wege (§ 50 Abs 1 StGB; vgl BGHSt 1, 47, 49; BGH 4 StR 112/53 vom 1. Oktober 1953).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 8 244, 245 StGB) ist gleichfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt. Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob dem Beschwerdeführer die rückfallbegründenden Umstände bekannt waren (RGSt 54, 274 ff; BGH 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953). Daß dies der Fall war, ergibt jedoch der Urteilszusammenhang.

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten TEE veschwerenden Rechtsverstoß erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert