Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 4 StR 549/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

227300 9

ı m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Willi D vu EEE B geboren am ‘904 in ‚„ zur Zeit ın

Untersuchungshaft, wegen Hehlerei im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ers als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Jui 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gr ünd

_.

Der Angeklagte hatte die Hilfsschule besucht. Er ist 530 mal vorbestraft. Geregelter Arbeit geht er nicht nach. Den: letzten Krieg verbrachte er zum größten Teil in einer Heil- und Pflegeanstalt. Dann wurde er, nach seinen unwiderlegten Angaben, im Jahre 1944 in ein Konzentrationslager verbracht, aus dem er gegen Kriegsen-

de wieder frei kam.

Die Strafkammer hat ihn wegen Hehlerei im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte beim Absatz von Zwei gestohlenen Brillantrin- "gen mitgewirkt, um sich Geld und andere Vorteile für den Besuch von Gaststätten zu verschaffen.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- -und.des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

"1, Die Verteidigung macht mit Recht die Verletzung der Aufklärungsvflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend. Die Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen mehrfach, . daß der! Beschwerdeführer schwachsinnig sei, wobei sie mit den Ausdrücken wechselt. (hochfradige. geistige Schwäche - gewisser Grad von Schwachsinn - nicht unerheblicher Schwachsinn -). Sie nimmt dabei auf ein ärztliches Gutachten aus den Strafackten 3 KLs 43/40 StA Hamburg Bezug. Aus diesen ergibt sich, daß der Angeklagte im Jahre 1941 dem Sachverständigen angegeben hatte, 1939 wegen eines während der Ruhrbesetzung erlittenen Schädelbruchs aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein, Der Gutachter gelangte damals zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte auf Grund seiner nicht unbedeutenden Minderbegabung und ausgeprägt psychopathischen Veranlagung einfach

nicht in der Lage sei, seine Handlungsweise genügend kritisch zu werten. Es stehe ihm daher der Schutz des § 5! Abs 2 StGB zu. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1941 wurde der Beschwerdeführer wegen Rückfalldiebstahls unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Schon diese Umstände hätten der jetzt erkennenden Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen müssen, zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB) einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, unter Heranziehung der etwa noch vorhandenen Akten der Anstalt, in welcher der“ Beschwerdeführer seiner Zeit untergebracht war,

Die Ausführungen des Tatrichters lassen es zweifelhaft erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde besaß. die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne Hilfe eines Gutachters zu entscheiden. Die Strafkanmer hat anscheinend den von dem früheren Gutachter im Jahre i941 verwendeten Begriff der mangelrden Kritikfähigkeit übernommen, ohne im übrigen dieser ärztlichen Stellungnahme sowie der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß sich der Geisteszustand des Angeklagten im Verlauf der inzwischen verflossenen dreizehn Jahre eher verschlechtert als gebessert haben mag.

Auch liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß darin,

. daß sich der Tatrichter mit § 51 StGB nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. So wird im Urteil ausgeführt:

"Im allgemeinen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seines nicht unerheblichen Schwachsinns, wenn andere die Schuld verringernde äußere Einwirkungen hinzu-

|

kommen, zwar gemindert. Er hat jedoch bei der ... Tat das Unerlaubte seines Vorgehens sehr wohl eingesehen, Trotzdem hat er, obwohl ihn auch vorher nichts daran hinderte, was zusammen mit seinem Schwachsinn dazu geeignet. gewesen wäre, nach dieser Einsicht erst gehandelt, als er sah, daß die Polizei bereits unterrichtet - war," Welche die Schuld verringernden äußeren Einwirkungen das Landgericht gemeint hat (vielleicht hinzukommenden Alkoholgenuß), ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte - insbesondere nach der Tat - eine gewisse Verschlagenheit an den Tag gelegt hat, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß bei ihm

(vel. auch RGSt 73, 122), Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Tat als solche keine abartigen Züge zeigt (BGH 4 StR 32/54 vom 13. Mai 1954). Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger,und zwar zweckmäßig ein Facharzt,zu hören sein.

Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, die Behauptung der Revision nachzuprüfen, der im Jahre 1948 erfolgte Freispruch sei wegen Zurechnungsunfähigkeit erfolgt. Sollte - wegen Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB - wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wird auch zu prüfen sein, ob die aus dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten abgeleitete mangelnde

Reue nicht möglicherweise durch seinen Geisteszustand

beeinflußt ist,

Groß

Seibert

Engels 2 Dr. Augustir Lang-Hinriohsen

ee