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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 787/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2524 0°0 28

4 StR_787/55

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer - z. Zt. arbeitslos - Bernhards ED aus Sp. geboren an. ED ED in TED. =. 2t. in Untersuchungshaft,

2.) den Kraftfahrer Heinrich _K MED aus DEE, dort geboren an @. En ED,

wegen Diebstahls im Rückfalle u. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bindesrichter Dr. Engels .Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitende Richter, Staatsanwalt Dr. EEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten SB und «EB gegen

das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts wünster Dei: dem Amtsgericht in Bocholt vom 3. Februar 1955

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ‘

Auf die Strafe wird jedem Angeklagten die seit dem 4. Februar 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten, die nach den Feststellungen der Strafkammer gestohlene Kraftwagen nach Holland ausgeführt und dafür eingetauschtea Kaffee nach Deutschland eingeschmuggelt haben, sind wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr und Passvergehen sowie wegen Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte Sauret ausserdem wegen schweren Rückfalldiebstahls an Kraftwagen in drei Fällen, begangen in zwei Fällen in lateinheit mit verbotener Ausfuhr, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Passvergehen, zu Gesamtzuchthausstrafe, Geldstrafe, Ersatzeinziehung und Wertersatz verurteilt worden; ausser-- dem ist gegen sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt, Die Verfahrensrügen und Sachbeschwerden der Angeklagten bleiben erfolglos. \

1. Beide Beschwerdeführer rügen, daß die in Rotterdam wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Jan Kreiiee, - Gerrit Kr und Er vor der Strafkamnmer als Zeugen vernommen worden sind. Diese der Mittäterschaft verdöchtigen‘ und in Holland wegen verbotener Einfuhr verurteilten Zeugen seien nämlich unter Zwang oder Drohung von der niederländischen Polizei vorgeführt worden und hätten vor der Vernehmung erklärt, sie wären nicht erschienen,

“ wenn ihnen die niederländische Behörde nicht eröffnet hätte, sie würden sonst über Bonn und Den Haag angefordert und müssten dann doch erscheinen. Diese Zeugen hätten sich auch von vornherein geweigert. unter Eid auszusagen,

Die drei niederländischen Zeugen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung der “uskunft gemäss § 55 StPO belehrt worden und im Einverständnis der

Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger gemäß § 60 Nr, 3 StPO unvereidigt geblieben. Ob ein Zeuge freiwillig oder zwangsweise vor Gericht erscheint, ist unerheblich (vgl, §§ 51 Abs, 1 Satz 2 StPO). Belanglos ist es auch, ob er die Eidesleistung verweigert, wenn sie verfahrensrechtii (§ 60 Nr. 3 StPO) nicht von ihm gefordert werden darf. In übrigen kann nur ein Zuwenig, nicht aber ein Zuviel an Sachaufklärung beanstandet werden.

Was die Revisionen im übrigen im Hinblick auf diese holländischen Zeugen vorbringen, erschöpft. sich in unsulässigen Angriffen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters, Lie Revision des Angeklagten Sauret trägt selbst vor, dass den Zeugen Aussagen aus ihren früheren Vernehmungen vorgehalten worden sind. wogegen keine ‘“erfahrensrechtliche Bedenken bestehen; die Strafkammer war daher durchaus in der Lage, aus der von ihr festgestellt Übereinstimmung zwischen den früheren und den jetzigen Angaben der Zeugen Schlüsse zu ziehen. Was der Verteidiger des Angeklagten KB insoweit an Widersprüchen festgestellt haben will, hat er bereits in der Hauptverhandl vorgetragen, es ist damit Grundlage der Urteilsfindung 8% worden; hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen, war die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht verpflichtet wi ist das kevisionsgericht nicht berufen. -

Darauf, daß den im Lauf der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen teilweise nicht entsprochen worden ist, kann die itevision nicht gestützt werden. Da nämlich die Beweisaufnahme ausweislich des Sitzungspro-

wurde, haben die ?rozeßbeteiligten auf eine Erhebung die®

weiteren Beweise wirksam verzichtet. Auf die nochmalige Ladung bereits vernommener Zeugen hatten sie keinen Anspruch.

2, Auch die sonstigen Verfahrensrügen des Angeklagten Sauret dringen nicht durch.

Laß die Urschrift des Öitzungsprotokolls während der fieuptverhandlung selbst gefertigt wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es bedeutet daher keinen Verfahrensverstoß, wenn die Urkundsbeamtin die Niederschrift an Hand ihrer Aufzeichnungen erst nach der Pitzung unter Verwendung einer Schreibmaschine hergestellt hat. Die durch die Unterschrift der beiden Urkundspersonen verbürgte Eeweiskraft des Protokolls wird durch eine solche Herstellungsweise allein noch nicht beeinträchtigt.

Während der Vernehmung des Fingerabdrucksachverständigen Xriminalpolizeimeister Sch hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen. Darin liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Denn ersichtlich ist die Strafkammer davon ausgegansen, daß durch das Bekanntwerden von Ausführungen des Sachverständigen das allgemeine staatliche Interesse an wirksamer Verbrechensbekämpfung und somit die Ööffent.- liche Ordnung gefährdet werden könnte. Ier /usschluss der

. Öffentlichkeit war daher durch § 172 GVG gerechtfertigt.

Lem Hilfsamtrage der Verteidigung, zu der Frage, ob die vcn dem Sachverständigen Schib an dem Volkswagen gesicherte ringerspur vom Angeklagten SP stamnt, einen weiteren, von der Polizei unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zu hören, brauchte die Strafkammer

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“ führer während der Untersuchungshaft seinem Haftgenossen

gemäß § 244 Abs. 3 StPO nicht zu entsprechen. Das Gericht durfte ohne Kechtsirrtum von der Erfahrungstatsache ausgehen, dass die Vergleichung der Fingerabdrücke eine aus. reichend zuverlässige Identifizierung gestattet. Von

dieser Grundlage aus ist dem Vorbringen der Verteidigung nichts Greifbares zu entnehmen, was auf ..öngel des er. statteten Gutachtens oder auf überlegene Forschungsmittel oder Sachkunde eines anderen Sachverständigen hingewiesen hätte, Die bloße Tatsache, dass der Gutachter Polizeibeamter ist, konnte keine Bedenken gegen seine Zuverlässig. keit begründen; er war von der Verteidigung nicht abgelehnt worden und hat sein Gutachten durch den Sachverständigeneid erhärtet.

Die Jberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten öauret hinsichtlich der drei Diebstähle hat die Strafkamner auch aus den Nitteilungen geschöpft, die dieser Beschwerde-

PeiBB nach dessenBekundung gemacht hat. Die Verteidigung hatte durch Benennung der Zeugen ME und PB unter Beweis gestellt, daß Pggmp den Angeklagten SEP zewarnt habe, dem Ba irgendetwas zu erzählen. Das Gericht hat die Vernehmung des Zeugen PB durchgeführt, eine Ladung des ED dagegen abgelehnt. Nach Behauptung der kevision ha: Pog bekundet, dass er SEM vor Pe gewarnt hate. Daß die Vernenmung des KU@WP unterblieben ist, 1äßt keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen, Die Strafkamne’ hat nämlich die Angaben des Ealb einmal auf Grund des vol diesem Zeugen hinterlassenen Gesamteindrucks, sodann aber auch deshalb für zuverlässig erachtet, weil er genaue Eins heiten zu berichten wusste, die ihm SB niemals mitgeteilt haben konnte, wenn er nicht bei den Diebstählen beteiligt gewesen wäre. Hiernach ist der Tatrichter ersicht”

lich davon ausgegangen, dass die vom Zeugen PB bekundete Warnung entweder zu spät erfolgte oder aber vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassen worden ist, Eine solche Beurteilung konnte nicht dadurch beein?lusst werden, daß die Warnung des PB auch von «WEB bestätigt wurde. „icht unter Beweis gestellt war die 3ehauptung, daß der Angeklagte niemals mit EMD allein, sondern stets auch ID zugegen war und dieser kein Geständnis des Angeklagten gehört hat.

3. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten KB können das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gefährden.

Amtsgerichtsrat Reher, der im Ermittlungsverfahren die holländischen Zeugen an der Grenze richterlich vernommen hat, war deswegen nicht von der Jusübung des kichteramts in der Hauptverhandlung nach 8 23 Abs. 2 StPO ausgeschlössen. Ler Amtsrichter, der im Vorverfahren gemäß § 162 StPO eine richterliche Untersuchungshandlung vornimmt, ist kein Untersuchungsrichter im Sinne der 88 178 ff. StPO. Ihm fehlt vor allem die Selbständigkeit in der Erwittlungsführung, die gerade die Stellung des Untersuchungsrichters kennzeichnet (§ 1§ 4 StPO); er ist vielmehr darauf beschränkt, bestimmte, fest umgrenzte Beweise zu erheben, Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StPO sind äaher nicht erfüllt. Dementsprechend ist es in der kechtsprechung seit jeher anerkannt, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StPO auf den im Vorverfahren tätig gewordenen Amtsrichter keine Anwendung findet (ksprk6St. 2, 409).

Auch eine Verletzung der »ufklärungspflicht ist nicht ersichtlich,

Laß die drei von den Beschwerdeführern im November und Lezember 1951 nach Holland ausgeführten, fast neuwer. tigen Kraftwagen mit den jeweils kurz zuvor in Hagen gestohlenen identisch waren, hat das Gericht aus der Übereinstimmung der Type und der Farbe sowie der iotor. und der rahrgestellnummer geschlossen. Wenn die Strafkammer hiernach bereits der Überzeugung war, daß die von den Beschwerdeführern in Holland erheblich unter ihren wirklichen „ert verkauften sowie den Käufern ohne Kraftfahrzeugbrief und rahrzeugschlüssel übergebenen Wagen gestohlen waren, so durften ihr weitere Erhebungen hierüber entbehrlich erscheinen,

Ebensowenig drängte es sich auf, als Zeugen den Besitzer des Gehöftes in Gr (Holland) zu hören. auf dem die drei .„agen von den Beschwerdeführern untergestellt und den holländischen Ankäufern übergeben worden sind. Denn ersichtlich hatte sich das Gericht auf Grund der für zuverlässig erachteten Angaben näher beteiligter Zeugen bereits eine feste Überzeugung darüber gebildet, um welche Wagen es sich handelte und welche Deutschen an den Verkäufen beteiligt waren.

. kas sich aus Ermittlungsakten über den Unfall, den der zum Transport des Kaffees nach Deutschland benutzte alte Ford-Wagen nach der Entladung erlitt, Sachdienliches hätte ergeben sollen, ist nicht ersichtlich,

4. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden nechtsfehler hervortreten.

Laß die Strafkammer die drei schweren Liebstähle des Angeklagten SB nicht als eine fortgesetzte Handl

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sondern als drei selbständige Straftaten wertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Zuffassung des Gerichts hat nämlich insoweit kein Gesamtvorsatz zugrunde gelegen. vielmehr musste der Angeklagte in jedem einzelnen Yalle nach Erkundung der Verhältnisse einen neuen Tätervorsatz fassen. Ob die Strafkammer demgegenüber hinsicht--

. lich der gewerbsmässigen, in Tateinheit mit verbotener Aus-

fuhr von vier Äraftwagen begangenen Hehlerei zu Recht eine

fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann unerörtert bleiben, weil diese Beurteilung den Angeklagten Sauret keines-

falls beschwert.

Lie verbotene Ausfuhr der gestohlenen Kraftwagen wertet das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Straftaten und nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten; denn die Beschwerdeführer haben durch ihre gewerbsmässigen. aus verwerflichem Eigenrutz hartnäckig wiederholten Taten eine kissachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung bekundet (§ 6 Abs. 2 WiStrG).

Hinsichtlich der Grenzübertritte ist allerdings die Anführung der Paßstrafverorädnung rechtsirrig, weil diese durch das mildere Gesetz über äas Paßwesen vom 4. März 195? (BGBl I, 290) ersetzt worden ist (vgl. § 12 Abs. I Nr. 1 und 2 des Gesetzes). Der im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gelangte „angel kann indessen auf sich beruhen, weil er auf das Strafmaß ersichtlich ohne jeden Einfluß

geblieben ist. Die Angeklagten beschwert es auch nicht,

daß sie nicht zugleich wegen verbotener kinfuhr des Kaffees verurteilt sind (Art. I Abs. 2 Mil.RegG. Nr. 53).

Vie durch Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955 neu eingefügte Vor-

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schrift des § 260 Abs. 2 StGB in Verbindung mi.t §§ 354 5 StPO, 2 Abs. 2 StGB gab dem Senat keinen Anlaß, den Strafausspruch gegen den Angeklagten KB aufzuheben, Dem angefochtenen Urteil ist nämlich mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Gericht diesem Angeklagten, bei dem es die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht für erforderlich hielt, angesichts seiner besonderen verbrecherischen Energie sowie der Höhe des verursachten Schadens die Zubilligung mildernder Umstände mit Recht versagt hätte,

Lie Strafkammer hat den Wert der auf den Angeklagten SED entfallenden Bareriöse für die nech Holland verbrachten «Kraftwagen auf insgesamt 8500 TM berechnet und den Angeklagten in Übereinstimmung mit den - anstelle der §§ 39, 41 WiStrG getretenen - §§ 18, 20 OrdnungswidrigkeitenG zur Ersatzeinziehung in dieser Höhe verurteilt, Seine kevision beanstandet, dass eine anteilmässige gesamtschuldnerische Haftung der wegen Beihilfe zur verbotenen Ausfuhr eines oder mehrerer dieser lagen rechtskräftig verurteilten ‚litangeklagten Dip. VEHEEED uni CD hierfür nicht ausgesprochen worden ist, so daß ihm das Kückgriffsrecht genommen sei, Dies ist indessen - sofern dem Haupttäter überhaupt ein Rückgriff gegen seine Gehilfen zustehen sollte - nicht der Fall. Ler gegenseitige Ausgleich unter den Beteiligten vollzieht sich nämlich nicht nach dem Erkenntnis des Strafrichters, das! über die Haftung gegenüber dem Staate befindet, sondern nach den Vorschriften des brügerlichen Kechtes (vgl.

4 g K)

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Hartung, Steuerstrafrecht S 75). Demgemäß ist es auch nicht von wesentlicher Bedeutung, daß der 'Tatrichter die als Ersatzeinziehung auferlegten Geldsummen nicht entspre chend dem \erte der ausgeführten Kraftwagen in Einzelbeträge aufgeteilt hat.

Lie Kevisionen waren hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Lie Anrechnung weiterer ÜUntersuchungshaft entspricht der Billigkeit,

Krumme “ Engels Hülle

Dr, Augustin Seibert