Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 4 StR 598/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

F 4_StR 398/54 2242 057 25

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen Gustav I im. =u: ! Gm Weriiime WEB zeboren am Er 1904 ir Aue (Ostpreußen),

wegen schweren Diebstahls u.a»

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zu als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

=

Zür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 12. März 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

FI

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen fünf schwerer Diebstähle und Hehlerei zu "insgesamt" einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verlatzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I, Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung einen Verteidiger hatte, hat die ihm zur Last gelegten schweren Diebstähle in den Fällen Nr 16 bis 19 und 21 des angefochtenen Urteils zugegeben. Nur bei den Vorkommnissen Nr 15 und 20 will er nicht mitgewirkt haben. Er wurde denn auch insoweit freigesprochen, und zwar weil bei ihm im Fall 15 (Einbruch in das Pfarrhaus in De EM ein Tatbeitrag nicht festzustellen und der Diebstahl aus der Kirche in WeEE> (Nr 20) von dem Mitangeklagten Kite allein ausgeführt worden sei.

1. Im Fall 16 hat die Strafkamner festgestellt: Von Dun fuhren die drei Angeklagten (We, KW und der Beschwerdeführer) mit den aus dem dortigen Pfarrhaus (Fall 15) gestohlenen Pehrrädern nach He@B. Vor einer Wirtschaft hielten sie an.

Den Lärm eines vorüberfahrenden Lastwagens nutzte MB aus,

um ein Fenster des Wirtshauses einzuschlagen. Er stieg ein und reichte Km die Beute (Zigaretten, Liköre und Schokolade) heraus, die später unter allen drei Angeklagten geteilt wurde. Den Feststellungen der Strafkammer und dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der "offenbar Geschmack an den Straftaten gefunden hatte", durch seine unmittelbare Anwesenheit den Täterwillen des Mitangeklagten Mb bestärkt hat. Er hat ersichtlich ebenfalls den Willen zur Tat gehabt und diese zu seiner eigenen gemacht. Der Annahme eigener Tatherrschaft stand nicht ent-

rn

scheidend entgegen, daß der Angeklagte den Einflüsterungen des Anführers MOB erlegen war. Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der eine Beteiligte unter dem Einfluss des anderen steht (BGH NJW 1951, 120, 121 Nr 14). Die Beute wurde zwar erst später, also nach Beendigung der Tat, verteilt. Das hinderte die Strafkammer indes nicht, auch aus der nachträglichen Beuteteilung zu schließen, daß der Angeklagte den Einbruch als eigenen gewollt hatte (§ 261 StPO).

=

2. Fall 17: Am nächsten Tage (4. Juni 1953) fuhren die drei nach Heide. Hier stieg MW durch ein Fenster in das dortige Pfarrhaus ein, während KM und der Angeklagte draußen aufnaßten. Die Beute wurde ebenfalls später geteilt. Die Annahme eines durch den Beschwerdeführer als Mittäter begangenen schweren Diebstahls begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte bis zu diesen Ereignissen straffrei geführt hatte, nötigte das Landgericht nicht zu dem Schluß, er habe die Straftaten des Me» nur als fremde unterstützen wollen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, der Tatrichter sei sich der rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht bewusst gewesen. Das Gegenteil ergibt sich schon aus der rechtlichen Wertung des Tatbeitrags der Witangeklagten KM und Schar.

3. Im Fall 18, wo der Angeklagte bei dem Einbruchdiebstahl des Mitangeklagten MW der alleinige Aufpasser war und an der Beute beteiligt wurde, ist gleichfalls kein Rechtsfehler erkennbar.

4. Im Fall 19 hat die Strafkammer festgestellt: "In ähnlicher Weise entwendeten MW und LE in der Nacht zum 23. Ju ni 1955 aus dem Haus des Dechanten Ni@ilb .... Bekleidungsstück®:

Rauchwaren und Alkohol". Das Landgericht hat mit diesen, allerdings recht knappen Ausführungen (vgl RGSt 71, 25) ersichtlich sagen wollen: MB habe auch hier wieder einen schweren Diebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2, 7 StGB) begangen, bei dem der Beschwerdeführer sich als Mittäter durch Aufpassen -— wie im vorhergehenden Fall - beteiligte. “

5. Im Fall 21 hat der Beschwerdeführer während des Einsteigediebstahls des Mitangeklagten Mb wieder draußen Obacht gegeben. I ) hat die Beute später mit ihm geteilt. Die rechtliche Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten als schwerer Diebstahl in Mittäterschaft ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

6. Es ist auch kein Rechtsverstoss, wenn die Strafkammer Jie Frage einer fortgesetzten Handlung nicht ausdrücklich erörtert hat, Der enge zeitliche Zusammenhang der einzelnen Taten genügte allein nicht, ebensowenig der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen. Anhaltspunkt für einen Gesamtvorsatz sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Il. Hehlerei:

Der Mitangeklagte Ms hatte im März 1955 bei einem Einbruch eine Schreibmaschine erbeutet. Diese wurde später mit Hilfe des Beschwerdeführers an einen Bekannten veräussert. Von dem Erlös erhielt der Angeklagte 209.- DM. Zur inneren Tatseite des § 259 StGB legt das Landgericht dar, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß Wertgegenstände dieser Art aus Diebstählen des Kl» stammten. Die Strafkammer hat damit, trotz eines mißverständlichen Hinweises auf ein "Annehmenmüssen", positives Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sache festgestellt.

Ä H ä 3 4 H 4

a Mean

30 betrachtet, ergibt sich kein durchgreifender Rechtsverstoss (BGH 2 StR 772/52 vom 19 März 1953). Der Tatrichter hat zwar die Einlassung des Angeklagten, ME habe ihm gesagt. er habe die Waschine aus einem Konkursverfahren billig erworben, als möglich unterstellt. Aus den weiteren Darlegungen des Landgerichtes geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Herkunftsangabe des Mitangeklagten MW, jedenfalls bei seinem — des Angeklagten - Mitwirken zum Absatz, nicht mehr für wahr gehalten, sondern erkannt hat, daß das Gerät aus einem Diebstahl herstammte. Die Strafkammer hat auch ausreichend dargetan, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, weil er einen Teil des Erlöses für sich erstrebte.

III. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gehen zwar nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten der verschiedenen sur Verurteilung gelangten Fälle ein. Aus der Darstellung der einzelnen Straftaten in der Sachverhaltsschilderung ist jedoch noct ausreichend zu entnehmen, daß der Tatrichter die strafmildern den oder erschwerenden Umstände jedes Einzelfalles nicht übersehen hat. Es bedeutet keinen mit Rechtsgründen angreifbaren Ermessensmißbrauch, wenn das Landgericht für jede Tat die gleiche Strafe von fünf Monaten Gefängnis als angemessen erachtet hat. Daß die einzelnen Taten - wie die Revision meint - nach Art und Intensität große Unterschiede aufweisen, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer hätte zwar das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, wenn es auf Reue beruhte, strafmildernd berücksichtigen können, Sie war indes dazu nicht verpflichtet. - Das Verhältnis der gegen mehrere Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterlag ausschließlich tatrichterlicher Beurteilung (BGH 4 StR 787/53 vom 21. Mai 1953).- Eine weitere Bemerkung in den Strafzumessungssründen könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte, jedenfalis bei einem Teil der Vorfälle, möglicherweise unter Alkoholeinfluß gestanden hat. der es ihm besonders lei:ht machte, etwaige Hemmun

gen zu überwinden. Es besteht indes kein Anhalt, daß dadurch das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers i.S. des § 51 Abs 2 StGB erheblich beeinträchtigt war. Das macht auch die Revision

nicht geltend.

IV Nach alledem muß das Rechtsmittel als unbegründet ver-

worfen werden,

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen