Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 1 StR 120/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 120/61 2121 011
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karlheinz Kp aus va. geboren am EEE 1929 ir EEE, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertrete'der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten Seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht und wegen Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von einem Jehr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Das Landgericht hatte zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen gehört, der den Angeklagten als erheblich vermindert zurechnungsfähig ansah. Es ist dem Sachverständigen nicht gefolgt. Die Revision meint, es habe seine Aufklärungspflichi verletzt, weil es keinen weiteren Sachverständigen gehört habe; es habe sich kraft eigener Sachkunde nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich mit dem Gutachten eingehend auseinandergeseizt und widerspruchsfrei die Gründe dargelegt, die es veranlaßten, eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu verneinen. Der Sachverständige hatte die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten als von diesem "nicht gesuchte sexuelle Praktiken" gekennzeichnet, die "ohne Zustimmung der vollen Werthaltungen der Persönlichkeit aber auch ohne eigenes geschlecniliches Wohlgefühl verwirklicht worden seien"; es habe sich dabei eher um "aggressive Symbolhandlungen als um von Sinneslust bewegte Handgreiflichkeiten" gehandelt. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung decken sich
nicht mit den Feststellungen. Die Strafkammer legt überzeugend dar, daß der Angeklagte wie auch schon
in früheren Fällen die Gelegenheiten zur Begehung seiner Unzuchtshandlungen bewußt herbeiführte. Er
ging planmäßig zu Werke und bediente sich immer wieder eines bestimmten Tricks, indem er die Opfer unter irgend einem Vorwand sein Fahrrad halten ließ, um die dann in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit behinderten Määchen mit seinen Zudringlichkeiten zu behelligen. Damit entfielen die entscheidenden tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das Gutachten des Sachverständigen aufbaute. Das zu beurteilen war das Landgericht selbst in der Lage, ohne daß es zu diesem Zwecke einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen brauchte, weil es bereits durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen darüber unterrichtet war, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein mußten, wenn eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Betrachi kommen sollte. Diese tatsächlichen Voraussetzungen waren nicht von der Art, daß sie nur vom Sachverständigen ermittelt werden konnten. Vielmehr hatte die Strafkammer selbständig und unter eigener Verantwortung zu prüfen, Ob sie gegeben waren, ohne daß ihr diese Aufgabe von einem Sachverständigen abgenommen werden konnte und durfte. Indem sie die vom Sachverständigen für unerläßlich erachteten tatsächlichen Voraussetzungen rechtlich einwandfrei verneint und auf dieser Grundlage die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahte,setzte sie sich nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinweg, sondern folgte ihm gerade
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in dem entscheidenden Punkte, wenn sie auch dabei zu einem anderen Ergebnis gelangte»
Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 14, 30 vor, es habe den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verkannt. Mit der Bemerkung, der Sachverständige habe selbst ausdrücklich eine organische Ursache der angeblichen Siörung verneint, wollte das Urteil, wie sich aus dem Zusammenhang ergibi, nicht sagen, daß der Krankheitsbegriff des § 51 StGB nur solche Fälle umfassen könne. Auf der anderen Seite hat jeäoch das Landgericht zutreffend betont, daß klare psychiatrische Feststellungen als Erkenntnisgrund für das strafrechtliche Schulämaß zu fordern sind und daß es nicht ausreichen kann, wenn aus unvorteilhaften äußeren Einwirkungen auf die Lebensführung gewisse psychische Reaktionen abgeleitet werden, deren Berücksichtigung bei der Mehrzahl aller Rechtsbrecher zur teilweisen oder gänzlichen Entschuldigung ihrer Tat führen müßte. Willensschwäche oder sonstige reine Chraktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen äie Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (BGH aaO und 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 IM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB).
Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen sachlichen Mangel ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Fischer