Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 69/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Ab- artigkeiten ist umfassender als der der klinisch- _ psychiatrisch anerkannten Zustände. Jedoch scheiden Willensschwäche und sonstige Charaktermängel als solche aus.
Für das Nachschlagewerk ! 2254 008 74,
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artigkeiten ist umfassender als der der klinisch- _
psychiatrisch anerkannten Zustände. Jedoch scheiden Willensschwäche und sonstige Charaktermängel als solche aus.
Aktenzeichen: 1 StR 69/55 , Urteil des BGH vom. 27. Juni 1955 LG Ulm
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Eumy DEE zer. Sch aus TER üort geboren an &. um ED,
wegen Brandstiftung u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt u 35 5 der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht ‚erkannt 5
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil ües Landgerichts Ulm vom 29. November 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen Brandstiftung 4 im Sinne des § 306 Nr 2 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Betrug zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und 30 000 DM "Geldstrafe, ersatzweise weiteren drei Monaten Zuchthaus, verurteilt worden. Ihre Revision bleibt erfolglos.
Bei der Erörterung der einzelnen Beanstandungen der , . ‚Beschwerdeführerin werden die Verfahrensrügen des besseren Verständnisses wegen mit der Sachrüge zusammen behandelt,
I. Fortgesetzter Betrug.
Die Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; das Landgericht hat die Merkmale des Betrugs rechtsirrtums- u frei festgestellt, Die Angeklagte hat einen Hausratsver- . sicherungsvertrag gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Berau- . bung mit der Versicherungsgesellschaft "Agrippina" abgeschlossen, durch den die frühere Versicherungssumme. erhöht und. eine Reihe gar nicht vorhandener Sachen; darunter wertvoller Schmuck, neu versichert wurde. Sie hat außerdem ihre im selben Hause wohnende Tochter Hannelore SED veranlaßt, ebenfalls eine Hausratsversicherung - und zwar über 40 000 DM _ abzuschließen, in der Absicht, auch diesen Versicherungsvertrag betrügerisch ausnutzen zu lassen. Sie hat sodann am 28. Febrüar 1953 einen Teil der versicherten Sachen versteckt, einen Raubüberfall vorgetäuscht und, um diesen glaubhafter zu machen, einen Brand in dem Treppenaufgang zu ihrer Wohnung sowie in ihrem Wohnzimmer gelegt. Sie hat die Versicherungsgesellschaft "Agrippina! aus dem angeblichen Versicherungsfall in Anspruch genommen und 23.050.- DM Entschä-
äigung von ihr erhalten. Sie hat ferner 3.030.- DM Entschädigung für den an dem Wonngebäude entstandenen Brandschaden von der *"Württembergischen Gebäude-Brandversicherung Stuttgart" feststellen lassen; der Betrag ist allerdings nicht mehr ausbezahlt worden, Sie hat ihre Tochter Hannelorc veranlaßt, bei der Schadensmeldung teilweise falsche Angaben mit dem Ziele einer ungerechtfertigten Erhöhung der Entschädigung zu wachen; Frau SEE ist deshalb zu 600 DM Geldstrafe wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden. Die Angeklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts mit Recht des Betrugs schuldig gesprochen worden, wobei die Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit einer besonderen Erörterung vorbehalten bleibt.
Auch ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ist mindestens insoweit berechtigt, als sie zwei verschiedene Versicherungsgesellschaften hintergangen hat. Sollte das Landgericht, wie die Revision meint, das Gesamtverhalten der Angeklagten auch deswegen als fortgesetzte Tat betrachtet haben, weil ihr Betrugsplan "stückweise verwirklicht" wurde, so wäre das allerdings rechtlich zu beanstanden; denn der Abschluß ‚des bereits auf betrügerischen Angaben beruhenden Vertrags, die Entgegennahme der Versicherungsurkunde und die Zahlung der Versicherungsprämie, die Miete des Bankfachs für die Hälfte des Schmucks und die Mitteilung hiervon an den Zeugen ZB, schließlich die Vortäuschung des Versicherung falls mit nachfolgender Schadensmeldung und Entgegennahme der Versicherungssumme bilden eine natürliche Handlung, keine fortgesetzte Tat: Diese irrtümliche rechtliche Wertung wäre hinsichtlich des Schuldspruchs unschädlich, da aus anderen Gründen, wie dargelegt, eine fortgesetzte Tat vorliegt; sie hätte aber, da sie eine rein rechtliche Erwägung betrifft und an dem Umfang der Schuld nichts ändert, auch die Höhe der Strafe nicht beeinflußt.
II. Brendstiftung nach $_306 Nr 2 StGB.
Das Landgericht stellt fest, zwar habe nicht der Brandherd im Wohnzimmer, wohl aber das Feuer im Treppenhaus dazu geführt, daß mit dem Hause fest verbundene Teile mit eigener Flamme brannten und der Brand sich auch nach dem Entfernen des Zündstoffs weiter ausbreiten konnte. Was äle Revision gegen diese Feststellungen anführt, läuft auf einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichteriiche Beweiswürdigung hinaus. Die Urteilsgründe geben entsprechend der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden; sie setzen sich darüber hinaus mit den nicht durchweg übereinstimmenden Bekundungen des Brandsachverständigen und der Zeugen auseinänder; eine noch eingehendere Würdigung, wie sie die Revision vermißt, kann nicht verlangt werden.
Auch die übrigen Merkmale des § 306 Nr 2 StGB sind ohne Rechtsirrtum festgestellt. j
Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Brandstiftung als eines der Mittel zum Betrug ist die Angeklagte auf jeden Fall nicht beschwert.
Einen Versioherungsbetrug hat die Strafkammer in dem vorliegenden Sachverhalt mit Rücksicht darauf nicht gefunden, daß die Angeklagte möglicherweise den Brand ausschließlich . zum Zwecke der nachhaltigeren Vortäuschung _ eines räuberischen Überfalls gelegt hat. "
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III. Zurechnungsfähigkeit;
Die Urteilsgründe tragen - entgegen üer Ansicht der Revision - auch die Folgerung, daß die Angeklagte für ihr Tun voll verantwortlich zu machen ist.
Das Landgericht stellt zunächst fest, die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, daß ihnen weder vor noch nach der Tat eine geistige Veränderung an der Angeklagten aufgefallen sei. Sie sei zwar nach der Tat zeitweise ruhig und niedergeschlagen gewesen, habe aber nie den Eindruck gemacht, daß sie nicht im vollen Besitze ihrer geistigen Kräfte sei:
Sodann beschäftigt sich das Landgericht mit den Gutachten der zahlreichen ärztlichen Sachverständigen. Es komnt auf Grund des Gutachtens des Prof. Bennhold zu dem Ergebnis, daß die Zuckerkrankheit der Angeklagten zur Tatzeit leichter, allerhöchstens mittelschwerer Art gewesen sei, und stellt auf Grund. des Gutachtens des Prof. Hirschmann fest, daß keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Geisteskrankheit - zur Tatzeit oder früher -, für vorzeitigen Altersabbau des Gehirns oder für frühere psychotische Störungen gegeben seien. Die geistige Leistungsfähigkeit der Angeklagten, ihre Urteilsbildung und Merkfähigkeit seien voll erhalten. Es lägen auch keine krankchaften oder wahnhaften gedanklichen Inhalte vor, wie sie bei geistigen Störungen häufig seien. Die durchgemachten Krankheiten (Zucker, Staroperation) hätten keine Beeinträchtigung der geistig-seelischen Verrichtungen herbeigeführt. Von einer "amentia! könne man nicht sprechen; irgendwelche Züge von traumhafter Verworrenheit seien nicht feststellbar. Von ungesteuerten explosiven Entladungen könne keine Rede sein. Die Angeklagte habe, so fährt das Urteil wörtlich fort, eine "ganz klare und feste
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Struktur, obwohl sie ein psychisch ungewöhnlich gebauter Mensch sei. Sie stelle lediglich eine Extrem-Variante in der großen Spielbreite und Buntheit psychischer Erscheinungen dar. Das Ungewöhnliche schließe jedoch nicht ohne weiteres das ärankhafte ein. In ihrer Temperamentsstruktur weise die Angeklagte schizothyme Züge auf ... Die ganze Persönlichkeit der Angeklagten sei triebdynamisch gesteuert. Seit früher Jugend besitze sie einen überdurchschnittlichen Tätigkeitsdrang und starkes Befitzstreben eo. Auch ein pathologischer sogenannter zirkumskripter Ausnahmezustand sei zu verneinen." Das Landgericht bemerkt sodann, daß die Gutachter Prof. Kretschmer und Prof. Mikorey dem Sachverständigen Prof. Hirschmann in vollem Umfange beigetreten seien, und kommt abschließend in Übereinstimmung mit den genannten drei Sachverständigen zu dem Ergebnis, "daß bei der Angeklagten weder vor noch während noch nach der Tat eine Geistesschwäche, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Bewußtseinsstörung
im klinisch-psychiatrischen Sinne und damit im Sinne des
§ 51 StGB vorgelegen habe. Ein solcher Zustand sei auch weder durch die Zuckerkrankheit noch durch i Arteriosklerose hervorgerufen worden, Auch der Sachverständige Graf Wittgenstein habe insoweit die in seinen schriftlichen Gutachten geäußerte Ansicht nicht aufrechterhalten.
Das Landgericht setzt sich sodann mit dem Gutachten des Prof. Mitscherlich auseinander, auf das die Verteidigung in der Hauptverhandlung und auch in der Revisionsbegründung
besonderen Wert gelegt hat. Dieser Sachverständige hat nach den.
Feststellungen des Landgerichts die Ansicht vertreten, es liege bei der Angeklagten eine "tiefgehende, wenn auch pathologisch
nicht faßbare Seelenerkrankung", eine "schwere -polymorphe Charakterneurose" vor, unter deren "triebdynamischem Einfluß"
die Angeklagte zu Zwangshandlungen getrieben worden sei.
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Die Tat vom 28. Februar 1953 sei in einem Zustand "exaltativer Erregung" begangen, der als Ausnahmezustand mit Bewußt. seinsstörung zu bezeichnen sei. Demgegenüber führt das Landgericht, gestützt auf die Stellungnahme der Prof. Kretschmer, Hirschmann und Mikorey, aus, es sei nicht von der Hand zu weisen, daß derartige "triebdynamische Hintergründe bei der Tatmotivierung mitgespielt haben können"; solche charakterneurotischen Zustände fielen aber nicht unter § 51 StGB; es gebe kaum eine schwere Straftat, ja letzten Endes überhaupt ‚keine menschliche Handlung, bei der nicht auch solche, "aus dem Unterbewußtsein kommenden, triebdynamischen Kräfte" mit im Spiel seien. Die Grenze zwischen zuzurechnendem und nicht zurechenbarem Handeln liege bei den eigentlichen Psychosen und den "klinisch ausgeformten" Zuständen von Geistes- und Bewußtseinestörungen. Andernfalls würde das geltende Schuldstrafrecht seine entscheidende Grundlage, seinen festen Boden verlieren, und man komme zu "rein quantitativen mehr oder
weniger willkürlichen Abgrenzungen".
Nach diesen Dsrlegungen des Landgerichts ist zunächst die Feststellung, daß die Zuckerkrankheit und die Ende des Jahres 1952 durchgeführte Staroperation keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB ausgeübt haben, rechtsirrtumsfrei getroffen; sie wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Vielmehr richten sich deren Angriffe gegen die Erwägungen, mit denen das Lendgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof, Mitscherlich schon ganz allgemein und besonders im gegebenen Falle glaubte unberücksichtigt lassen zu können. Diese Darlegungen im angefochtenen Urteil geben allerdings - für sich betrachtet - zu rechtlichen Bedenken insofern Anlaß, als das Landgericht den Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigieiten zu eng gezogen hat, indem es diese mit den klinischpsychiatrisch anerkannten Zuständen gleichstellt und dementsprechend die Grenze zwischen zuzurechnendem und nicht
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zurechenbarem Handeln bei den eigentlichen Psychosen und den "klinisch ausgeformten" Zuständen von Geistes- und Bewußtseinsstörungen zieht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 73, 121; RG HRR 1936 Nr 1463; DJ 1939, 869; DR 1939, 1066 Nr 2) und des Bundesgerichtshofs (vgl BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S 146 £, 1 StR 475/54 vom
8. Februar’ 1955 = IM StGB § 51 Abs 1 Nr 5) ist’anerkannt,
daß § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten in Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen erfaßt, die die bei einem normalen und geistig reifen Hen-
schen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig
ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne
des § 51 StGB sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne daß diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind. Es wird hierzu auch auf den Vortrag von Schneider "Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit" (bes.
S 13) sowie die Darlegungen von Mezger in den Mitteilungen der Kriminalviologischen Gesellschaft Band VII 5 71 ff, bes.
S 74 und Hülle in JZ 1952, 296 verwiesen.
Im Gegensatz zu den eigentlichen Geisteskrankheiten (Psychosen) gilt jedoch, wie Hülle (aa0 5 297) zutreffend ausführt, "die Nachsicht des Gesetzes mit den abnormen Persönlichkeiten, selbst wenn sie erheblich vom Durchschnitt abweichen, nur unter bestimmten Situationen und Entwicklungsebläufen, da die Zurechnungsfähigkeit nicht auf Grund der bloßen Feststellung einer der verschiedenen Formen der Psychopathie schlechthin verneint werden darf.
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Das Gesetz verlangt eben zum Nutzen des Kechtsfriedens, daß ein Mensch in der Regel auch solche gefährliche Neigungen unterdrückt, die in einem Willens-, Gefühls- oder Triebdefekt ihren Ursprung haben. Entscheidend ist daher, ob eine so geartete Persönlichkeit nach Lage der Sache die zur Tat treibenden Kräft gleichwohl hätte überwinden können." Diese Einschränkung der Anwendbarkeit des § 51 StGB entspricht ebenfalls der herrschenden Rechtsprechung (vgl R& DJ 1939, 869; DR 1939. 987
Nr 35 BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S
146 £; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953; 1 StR 27/54 vom
28. September 1954; 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = IM
StGB § 51 Abs 1 Nr 5).
Das Landgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die von Professor Mitscherlich angeführten Gesichtspunkte schlechthin von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 51 StGB auszuschließen, sondern es hat sich auch im gegebenen Falle mit ihnen auseinandergesetzt; die tatrichterlichen Erwägungen tragen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat.
Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt: Die Handlungsweise der Angeklagten sei keineswegs nur als Zwangshandlung, vielmehr auch auf normalpsychologischem Wege genügend erklärbar und erweise sich als der Angeklagten keineswegs persönlichkeitsfremd. Die Beschwerdeführerin sei, wie die nähere Beleuchtung ihrer Vergangenheit und ihres Charakters ergeben habe, eine Natur von großer Gefühlskälte und starkem Gewinnstreben. Darauf wiesen besonders die früheren, sämtlich nicht zur Anzeige gelangten Diebereien hin, die im Urteil eingehend geschildert sind und sich in verschiedenen Altersstufen der Angeklagten(in der "Jugend", sodann im Alter von 18 bis 20 Jahren und schließlich im Alter von etwa 40 Jahren)ereignet haben.
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Sie habe trotz genügender Vermögenswerte nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt, wie die Schulden auf ihren verschiedenen Konten zur Zeit der Tat auswiesen. Bei ihrer Habsucht habe es ihr widerstrebt, sich durch Belastung ihres Grundbesitzes oder Verkauf von Häusern Geld zu verschaf-
fen; sie habe vielmehr auf andere Mittel gesonien. In ihren körperlich und seelisch zweifellos mitgenommenen Zustand habe sie der Versuchung, die in Gestalt der Gelegenheit zur Erhöhung der Versicherungssumme an sie herantrat, nicht widerstehen können (womit ersichtlich nicht etwa gesagt sein soll, daß sie nicht die Fähigkeit gehabt hätte, ihr zu widerstehen). Besonders bezeichnend für die sie beherrschende ® Gewinnsucht sei es, daß sie auch nachträglich, als sie von ihrer angeblich unüberlegten Tat längst ernüchtert war und
von Gewissensbissen geplagt wurde, nicht etwa ihre Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf das geringstmögliche Maß beschränkt, sondern überdies bedenkenlos weit übertriebene, verlogene Angaben über den angeblichen Umfang ihres Schadens gemacht und sogar ihre widerstrebende Toch-
‚ ter noch zu bewußt unwahren Angaben über ihre Schadenshöhe veranlaßt habe. Auch für den Brand, insbesondere soweit er
das Anstecken der Liegestatt in ihrer Wohnung betreffe, sei eine tiefenpsychologische Erklärung dergestalt, sie habe damit "symbolisch ihr Lebenswerk vernichten" wollen, Keinewega eiförderlich. Auch dieser Tatakt lasse sich normal psychologisch erklären. Sie habe gewollt, daß in ihrer Wohnung nicht allzu viel brenne, deshalb habe sie die Liegestatt zur Zimmermitte hingerückt, wobei sie alle weiteren leicht brennbaren Gegenstände in ziemliche Sicherheit gebracht habe. Sie habe FE durch die Brandlegung sich selbst nicht in Gefahr bringen wollen, Deshalb habe sie auch den Spiritus verwendet unä nicht auf das Benzin zurückgegriffen, das in ihrem Keller -; stand: Die Brandlegung habe zweifellos nur den Zweck ge- x habt, den vorgetäuschten Raubüberfall glaubhafter erscheinen zu
iassen. Abschiießend kommt das Landgericht zu dem Ergebnis:
"Nach alledem kann also keine Kede davon sein, daß
gie Angeklagte nur aus einem unwiderstehlichen inneren Zwange gehandelt hätte. Es sind für ihr Handeln vielmehr auch vom Standpunkt des "gesunden Menschenverstandes" zureichende Gründe gegeben. Es hat bei ihr kein Zustand vorgelegen, der die Anwendung des § 51 Abs 1 oder Ads 2 StGB rechtfertigen würde."
Wenn die Revision zunächst aus dem Wortlaut dieser Urteilsstelle den Schlus zieht, das Landgericht habe nur ausschließen wollen, daß die Angeklagte allein aus innerem Zwang gehandelt hat, so ist dies unrichtig. Nach dem Zusammenhang des Urteils, insbesondere den oben wiedergegebenen Ausführungen, wollte das Landgericht auch hier vielmehr sagen, es könne keine Rede davon sein, daß das Handeln der Angeklagten nur aus einem unwiderstehlichen inneren Zwange erklärbar sei. Darüber hinaus ist das Landgericht ersichtlich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Handeln aus innerem Zwange überhaupt auszuschließen ist. Diese Folgerung läßt angesichts der überaus eingehenden Betrachtung von Leben, Persönlichkeit und Charakter der Angeklagten, der überlegten Planung und zielbewußten Ausführung der Tat sowie der bedenkenlosen Ausnutzung der durch den vorgetäuschten Raubüberfall eröffneten Möglichkeiten keinen Rechtsirrtum erkennen, Damit hat das Landgericht das Voriiegen einer Zwangshandlung mit Recht verneint. Die Angriffe der Beschwerdeführerin erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
Auch die Möglichkeit, daß die Angeklagte am Abend "des 28. Februar 1953 sich in einem Zustand "exaltativer Erregung" befunden habe, der als Ausnahmezustand mit Be-
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wußtseinstrübung zu bezeichnen wäre, hat das Landgericht zweifelsfrei ausgeschlossen und sich hierbei auf die Gutachten der mehrfach genannten drei Sachverständigen gestützt. Laß die Angeklagte sich an dem Tatabend in Erregung befunden hat, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu bezwei- ! feln und vom Landgericht auch angenomn.en worden; daß diese Erregung aber die Grenzen überschritten habe, innerhalb deren die Angeklagte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen ist, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint.
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Gegen die Verwertung der im Urteil (I a bis c) geschilderten strafbaren Handlungen der Angeklagten aus früherer Zeit bestehen keine Bedenken, weder bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit noch bei der Strafzumessung. Daß das Landgericht diese Taten der Angeklagten als nicht genügend feststehend betrachtet habe, ist nicht richtig. Nur die Folgerungen, die Prof. Mitscherlich daraus herleitet, lehnt es ab. Der Einwand der Verteidigung, diese früheren Vorkommnisse hätten nicht verwertet werden dürfen, weil der Geisteszustand der Angeklagten zur damaligen Zeit nicht feststehe, geht fehl; die Gutachten der genannten Sachverständigen haben keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Angeklagte zur Zeit dieser Taten etwa dafür nicht verantwortlich hätte gemacht werden können,
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Den Hinweis, daß die Tat von der Angeklagten "äußerst planvoll und.energiegeladen" vorbereitet und durchgeführt worden ist, hat sich das Landgericht auf Grunä der Sachverständigengutachten zu eigen gemacht, wie das Urteil ergibt. Dabei verneinten die drei Sachverständigen im Hinblick auf diese Tatsache sowohl eine Einwirkung der i Zuckerkrankheit auf das Nervensystem als auch eine "ungesteuerte explosive Entladung". Auch insoweit ist das Landgericht ‘ersichtlich den drei Gutachten gefolgt.
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Zusammenfassend hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat bejaht. Die Rügen der Beschwerdeführerin grei. Ten nicht durch.
IV. Strafzumessung.
Das Landgericht erwägt, angesichts der von ihm erörterten Strafmilderungsgründe wäre die Zubilligung mildernder Umstände in Frage gekommen, wenn diese nicht bei dem Verbrechen der Branästiftung gesetzlich ausgeschlossen wären. Im unmittelbaren Anschluß daran heißt es, nach Umfang und Schwere der Tat habe über die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erheblich hinausgegangen werden müssen.
Es ist der Revision zuzugeben, daß die Zubilligung mildernder Umstände nur dann einen Zweck hat, wenn sich daraufhin Strafart oder Strafrahnmen ändert und das Gericht von den hiernach sich bietenden Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht. Andernfalls genügt es, setraferschwerende und strafmindernde Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und so die Strafe zu bilden. Hier hat das lanägericht ersichtlich aber nicht sagen wollen, daß es die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für angemessen oder gar für zu hoch halte, sondern es hat nur den Rahmen zeigen wollen, innerhalb dessen es die Strafe festzusetzen hatte, und dabei die an sich Überflüssige Betrachtung angestellt, es möge eine gewisse Härte darin liegen, daß mildernde Umstände im Gesetz nicht vorgesehen sind. Es hat aber offensichtlich den vorliegenden Sachverhalt nicht als den denkbar leichtesten
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Fall des Verbrechens nach § 306 Nr 2 StGB gewertet und deshalb
die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht für ausreichend erachtet: Von der Grundlage des geltenden Gesetzes aus, an das sich der Tatrichter zu halten hatte, liegt sonach in der Überschreitung der Mindeststrafe kein Denkfehler.
Unbegründet ist schließlich die Rüge einer Verletzung
der §§ 27, 27a, 27 c StGB in Verbindung mit § 267 Abs 3 StPO. Die Beschwerdeführerin vermißt eine Prüfung ihrer wirtschaft-
lichen Verhältnisse bei Festsetzung der Geldstrafe. Diese ist aber erfolgt. Das Landgericht hat sich, allerdings an anderer Stelle des Urteils (im Abschnitt II) eingehend
mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten befaßt, Wenn es bei Erörterung der Höhe der Geldstrafe
sagt, die Angeklagte "müßte" zu der Bezahlung der Geldstrafe auch bei ihren jetzigen Vermögensverhältnissen noch ohne weiteres imstande sein, so ergibt sich daraus, daß es
die durch § 27 c Abs 1 StGB vorgeschriebene Prüfung durchgeführt hat; mit der Fassung "müßte" will das Landgericht offenbar sagen, daß die Angeklagte bei gutem Willen zur Zahlung in der Lage sei. Dagegen bestehen nach den vom Landgericht festgestellten Vermögensverhältnissen der Angeklagten keine Bedenken. Im übrigen muß auch auf die Höhe des
von der Angeklagten angerichteten Schadens sowie des von
ihr erzielten Gewinnes hingewiesen werden, den die festge-
Bump,
setzte Geldstrafe nicht in zu hohem Haße übersteigt (vgi
8 27 c Abs 2 StGB).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Dr, Hörchner . Mantel Bundesrichter Dr. } ner ist beurlaubt ı\ deshalb an der Unte zeichnung verhinde:
Dr. Hörchner
Dr. Mannzen Dr. Hengsberger