Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 22.07.1959 – 4 StR 250/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
E } stpo § 244 Abs. 2 a) In der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, ist bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschafilichen Erörterungen eine endgültige Stellungnahme der Rechtsprechung zugunsten des einen oder anderen Fachgebietes nicht angängig. Es kann auch nicht rechisgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handeli, stess Vertreter beider Disziplinen gehört werden müßten. Vielmehr. bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen. b) Hat jedoch das Gericht einen Psychiater gehört und will es nicht dessen Ansicht, sondern einer von diesem dem Gericht unterbreiteten abweichenden Ansicht eines Psychologen folgen, so ist es erforderlich, zur Aufklärung des Sachverhalts einen Psychologen als Sachversiändigen zu-hören.. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. j
FE chschiagenerk: ja
Amtliche Sammlung: nein ' 2283 005
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stpo § 244 Abs. 2
a) In der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände,
soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, ist bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschafilichen Erörterungen eine endgültige Stellungnahme der Rechtsprechung zugunsten des einen oder anderen Fachgebietes nicht angängig. Es kann auch nicht rechisgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handeli, stess Vertreter beider Disziplinen gehört werden müßten. Vielmehr. bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.
b) Hat jedoch das Gericht einen Psychiater gehört und will es nicht dessen Ansicht, sondern einer von diesem dem Gericht unterbreiteten abweichenden Ansicht eines Psychologen folgen, so ist es erforderlich, zur Aufklärung des Sachverhalts einen Psychologen als Sachversiändigen zu-hören.. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. j
BGH, Urt.v. 22. Juli 1959 - 4 StR 250/59 SchwG Bielefeld
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
ie Hausfrau Inge Gertrud R AD, geborene Zei aus CE. geboren au @. EEE ED ir SED,
zur Zeit in Untersuchungshafi, wegen bordes
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundssrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ‚Landgerichtsrat Dr. EB in der Verhandlung, Cherstaatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, : Justizangestellter iii» als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 11. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und bnischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, en das Schwurgericht in Münster i.W. zurlckverwiesen.
. Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Ihr wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Die Angeklagte, die mit dem Landarbeiter Reinhard RW» verheiratet war, bereitete am Korgen des 24. September 1957 für ihre drei Xinder, nämlich den am § 4@®. 1949 geborenen Sohn Christian und ihre am @.@®.1952 geborene Tochter Heike und ihre an @&.@.1955 geborene Tochter Ulrike zwei Tassen Kakao. Spätestens als sie mit den Kädchen allein war, beschloß sie, diese zu vergifien. In eine der Tassen goß sie das Pflanzenschutzmittel RE 605 hinein und gab sie ihnen zu trinken. Beide verstarben kurz darauf.
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Der Angeklagten wer bekannt, daß dieses Mittel tödiiche Wirkung habe. Sie hatie aber angenommen, der Tod ihrer Kinder werde erst nach längerer Zeit eintreten. Ihr plötzliches Ableben hatte sie nicht gewollt.
Das Schwurgericht hat angenommen, daß es sich um eine Tat handele.
Es hat ferner der Angeklagten den § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, weil nicht ausgeschlossen sei, daß die Tat als eine "Kurzschlußhandlung anzusehen sei, bei der die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung ver-
fahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Bundesanwaltschaft. hat das Rechtsmittel vertreten.
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I. Verfahrensrechtliche Rüge
1. Mit der Revision macht die Steatsanwaltschaft geltend, das Schwurgericht sei der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Es habe zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert grwesen sei, außer dem vernommenen psychiatrischen Saclı- versiändigen noch einen Psychologen hören müssen.
Das Schwurgericht hat zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit ausgeführt, Anzeichen für eino krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder für eine Geistesschwäche lägen bei der Angeklagten nicht vor, soweit es sich um ihre "Dauerbeschaffenheit" handle. Sie sei von dem Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Würfler mehr als fünf Sonate leng in der vsychiatrischen Beobachtungsabteilung bei den Strafgefängnissen und der Untersuchungshaftanstalt beobachtet worden. Sie habe keinerlei Merkmale geistiger Abnormitäten gezeigt. Mitnin komme für den Augenblick der Tat nur eine Bewußtseinsstörung in Frage, die nicht durch eine krankhafte Störung der Geisteswätigkeit oder eine Geistesschwäche verursacht sei, vielmehr nur eine solche, die einen vorübergehenden Ausnahmezustand bei einem sonst seelisch gesunden Menschen darsteile.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Würfler
habe das Vorliegen eines ‚solchen seelischen Zustandes
icht ausgeschlossen werden können. Allerdings habe weder eine schwere, ihr Gemütsleben wesentlich beeinträchtigcnäde Dovression noch" oine erhebliche vsychische Veränderung,
äie für die Frage der Zurechnungsfähigkeit eine Rolle spielen könnte, vorgelegen. Ebensowenig ließe sich die
Tat als eine Affekthandlung im Sinne einer "Exnlosivreaktion"
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erklären. Das Handeln der Angeklagten im Zeitpunkt der - Gifibeibringung sei durchaus planmäßig und zielstrebig gewesen.
Es gebe aber noch andere seelische Ausnahmezustände, die zu einer die Zurechnungsfähigkeit beeinflussenden 3ewußtseinssiörung führen könnten, nämlich die sog. Kurzschlußhandlungen, die als in sich überlegte, mit Vorsicht und Geschick bei klarem, aber affekiiv eingeengten 3ewußtsein ausgeführt würden. Nach den Darlegungen des Sachversiändigen Dr. Würfler, denen sich das Schwurgericnt nicht habe verschließen können, bestehe die Möglichkeit, daß sich die Angeklagte in der Zeit vor der Tat bis zur Tatausführung in einem solchen seelischen Zustand befunden habe, obwohl viele objektive Umsiände für eine völlige Bewußtseinsklarheit der Angeklagten sorächen. } Da derartige "Kurzschlußhandlungen" auch in sich vollkommen klar überlegt und logisch durchgeführt werden könnten, sprächen die auf völlige geistige Klarheit hinweisenden Umstände nicht entscheidend gegen einen solchen seelischen Ausnahmezustand. Es käme noch hinzu, daß die Tat als versönlichkeitsfremd anzusehen sei. Denn sie falle aus dem bisherigen Leben der Angeklagten vollständig heraus.
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Der Sachverständige halte allerdings auch in diesem £är möglich gehaltenen Falle eine erhebliche Verminderung 2er Zurechnungsfähigkeit im Sinne das § 51 Abs. 2 StGB nicht für g>geben. Nach seinen Darlegungen werden vom psychiatrischen Standpunkt aus bei einer derartigen lEnger dauernden kKurzschlußhandlung die der Persönlichkeit innewvohnenden Hemmungsvorstellungen immer wieder wirksam. Es sei dem Menschen möglich, während der Dauer
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äcs Handlungsablaufes das Unerlaubts der Tat einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Er hielt es daher für grundsätzlich ausgeschlossen, auf derartige "Kurzschlußhendlungen" den § 51 StGB anzuwenden. Der Sachverständige habe aber dargelegt, daß nach der Lenrmeinung des Psychologen Prof. Undeutsch (vgl. Undeutsch, Zurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörung in Ponsolds . Lehrbuch der gerichtlichen Kedizin, 2. Aufl. S. 137) die Zurechnungsfähigkeit in Fällen dieser Art ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein könne. Dieser ıuffassung se! wissenr-chaftliche Anerkennung zuteil geworden. Auch Stirafgerichie hätten nach dieser Lehrmeinung entschieden.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich sher, daß er das Vorliegen der tatsächlichen Vorausseizungen für gegeben oder mindestens für möglich halte, unter denen eine von ihm zwar nicht vertretene, von anderer Seite aber anerkannte unä jedenfalls ernst zu nehmende wissenschaftiiche Meinung eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung annehme. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Gutschters hierzu liefen letztlich derauf hinaus, daß in der wissenschaftlichen forschung noch unentschieden - sei, ob der im vorliegenden Falle tatsächlich oder möglicherweise gegebene seelische Ausnahmezustand der Angeklagten eine die Anwendung des § 51 StGB bedingende Bewußtseinsstörung hervorrufen könne. Unter diesen Umständen habe es der Anhörung eines weiteren paychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen nicht bedurft. Die Voraussetzungen für die Beurteilung des Falles nach der einen oder andoren Lehrmeinung seien von dem Sachverständigen Dr. Würfler ausreichend und erschöpfend dargelegt worden, 30 daß sich das Gericht zur Beurteilung der damit zusammen- "Engenden Fragen in.der Lage gesehen habe.
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Da die Angeklagte nach der einen wissenschaftlichen Auffassung als voll zurechnungsfähig anzusehen gewesen sei, während sie nach einer anderen wissenschaftlichen Lehre als in ihrer Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt erscheinen müsse, habe das Schwurgericht sich der der Angeklagten günstigeren Lehrmeinung angeschlossen und das mögliche Vorliegen einer Bewußtseinssiörung bejaht. Debei komme allerdings, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt habe, keine üinderung der Einsichtsfähigkeit, sondern nur eine Winderung der Fähigkeit, nach dieser öinsicht zu handeln, in Betracht.
Die Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht hebe, wenn es der in der Paycholagie vertretenen Lehr- . neinung habe folgen wollen, einen nsychologischen Sachversiändigen hören müssen. Nur au? Grund des referierenden kinweises des Psychiaters auf eine von ihn abgelehnie psychologische Lehrmeinung hätte es Feststellungen über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht treffen dürfen.
Die Revision ist begründet.
Die Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungs- . fähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, ist unter den Vertretern der beiden wissenschaftlichen Gebiete umstritten (vgl. z.B. Bresser; Der Psychologe und § 51, NIW 1958, 248 ff). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, in diesem noch unausgetragenen Streit zugunsten des einen oder anderen Fachgebiets Stellung zu nehmen. Es kann auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handelt, stets Vertreter beider
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wissenschaftszweige gehört werden müßten. Vielmehr bleibt es im allgemeinen dem vflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Verireter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zuzraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falies liegt jedoch darin, daß das Gericht einen Psychiater hörte und nur auf Grund eines Hinweises dieses Sachverständigen auf eine von ihm abgelehnte, in der Psychologie vertretene Auffassung sich dieser letzteren angeschlossen hat. In einem. solchen Falle muß es zur Wahrheitserforschung für notwenig erachtet werden, einen psychologischen Sachverständigen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu hören: Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, daß ein psychiatriccher Sachverständiger vom Boden einer von ihm nicht anerkannten psychologischen Lenrmeinung aus mit der für die gerichtliche Wahrheitserforschung erforderlichen Sicherheit einen bestimmten seelischen Zusianä feststellen und beurteilen kann. Auch die allgemeine Kenntnis der von einen Psychologen vertretenen Ansicht, die das Gericht aus dem Schrifttum schöpft, reicht auf diesem schwierigen und umstrittenen Gebiet nicht aus, die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der einschlägigen Fragen zu geben. Hinzu kommt noch, deß das Gericht sich eine eigene Meinung zu bilden hat und sich nicht nur der Ansicht eines Sachverständigen ohne eigene Stellungnahme anschließen darf. Diese Köglichkeit ist aber bei einer Streitfrage dieser Art nur gegeben, wenn das Gericht die aus der abweichenden Lehrmeinung herzuleitenden Bedenken und kinwände dem Sach-
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verständigen vortragen und ihn zu diesen Stellung nehmen lassen kann. Sie fehlt jedoch, wenn sich das Gericht mit der Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen oder nit der Kenntnisnahme des Schriftitums begnügti. Auch eingehende Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über den wissenschaftlichen Streit können unter diesen Umvermitteln, die für eine gerichtliche £ntscheidung erforderlich ist. Das Urteil mußte daher bereits auf Grund dieser Verfahrensrüge aufgehoben werden.
Wie die Urteilsbegründung ferner ergibt, war es üem Schwurgericht nicht möglich die Beweggründe der Täterin sicher zu klären. Gerade hiervon hing - mindestens auch - die Beurteilung der Frage ab, ob jener seelische Zustand bei der Angeklagten vorgelegen hat, der das Gericht zur Bejahung der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB geführt hat. Die Vernehmung eines psychologischen Sachversiändigen hätte möglicherweise zu einer weiteren Klärung in dieser Hinsicht führen können. Unter den Vertretern der Psychiatrie und Psychologie dürfte es im wesentlichen unstreiiig sein, ° daß die Erforschung der Motive bei einem gesunden Täter in das Gebiet der Psychologie gehört (vgl. Bresser aa0). ‚Die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen wird daher dem Gericht die Köglichkeit geben, auch in dieser Richtung eine weitere Aufklärung zu versuchen.
2. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Rüge der Staaisanwaltschaft, § 244 Abs. 2 StPO sei auch dadurch verletzt, daß das Schwurgericht der Staatsanwaltschaft keine Gelegenheit gegeben habe, einen Beweisamtrag auf Zuziehung eines psychologischen Sach- _ verständigen zu stellen. Es sei nur bemerkt, daß in der Sitzung vom 10.2.1959 die Beweisaufnahme nach Anhörung des
. „ weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrift tum).
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Sachverständigen geschlossen wurde, nachdem auf _ausdrückliches Befragen der Beteiligten Anträge zur Beweisaufnahme nicht mehr gestellt worden waren (Hauvtakten Bd. 3 Bl. 499). Das Gericht war rechtlich nicht verpflichtet miizuteilen, daB es möglicherweise der von Prof. Undeutsch vertretenen Auffassung folgen werde. Überdies bestand für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit,noch in den Schlußvorträgen einen Hilfsbeweisamtrag für den Fall zu stellen, deß das Schwurgericht beabsichtigte, sich nicht der von dem Sachverständigen Dr. Würfler vorgetragenen Meinung
anzuschließen.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs anerkannt, daß die Zurechnungsfähigkeit auch in Fällen ausgeschlossen oder vermindert sein kann, in denen es sich nicht un eine Bewußtseinsstörung auf krankhaftier Grundlage im klinischen Sinne handelt (im Anschluß an OGHSt 3, 19; 3, 80, 82; BGESt 3, 194; 11, 20, 21 £f mit
Soweit ersichtlich; haben sich die pisherigen Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf hochgredige Affekte bezogen. Nachdem aber entschieden worden ist, deß auch Bewußtseinsstörungen bei nicht krankhaften Zuständen als rechtlich erheblich im Sinne des § 51 StGB anzuerkennen sind, kann es nicht von vornkerein grundsätzlich LUSEgE- schlossen werden, ‚daß unter besonderen Umständen auch bei anderen Bewußiseinsst vörungen gesunder Bienschen als
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„glegi, dak er nicht nur Geisheskrankheiten i.3. der irziiichen Wissenschaft umfaßt, sondern alle Störungen, die ie bei eınem normalen und geistig reifen Menschen vorhenderen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungn
und Gefühle beeinträchtigen (BGH 1 StR 475/54 - Lu § 51 abs. I Nr. 5). Er hat also in der für das Recht maßgebenden werienden Betrachtungsweise der Krankheit im klinischen Sinne Zustände, die Krankheitswert haben, gleichgestelli. Von dieser Auffassung aus hat er enischieden, daß auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit eine krankhafte Störung der Geistesiätigkeit im Sinne des
§ 51 StGB sein kann. Allerdings wird es sich in allen diesen Fällen nur um besondere Ausnahmesitustionen han-
deln.
Ob allerdings eine Yewußtseinsstörung im Sinne des § 51 auch hei jenen "Kurzschlußhandlungen" (im Sinne der Auffassung von Undeutsch aa0) angenommen werden kenn, vird abschließend erst beurteilt werden können, wenn das Gutachten eines Psychologen vorliegt, aus dem der seelische Zustand der Angeklagten und die Grundsätze der »sychologischen Lehrmeinung im einzelnen ersichtlich sind, die auf diesen angewandt werden so:len, sowie die gegen diese in der Wissenschaft vorgebrachten Gegengründe. Erst denn kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob und inwieweit äie Anforderungen des rechtlichen Sollens, die grundsätzlich an jeden gesunden Menschen zu stellen sind, mit der wirkung zurücktreten, daß der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemindert oder ausgeschlossen wird. Die Vorausseizungen hierfür wären nicht gegeben, wenn die dem gesunden “enschen innewohnenden Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfie und unter Anlegung eines strengen Maßstabes wirksam werden können. Bereits in
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anderem Zusammenhang hat der 3undesgerichtshof ausgesprochen,
daß der Mensch, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantworijiche Entscheidung gerufen ist, sich els Teilhaber der Rechisgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zıı vermeiden (BGHSt 2, 194 ff, 201). Dieser Satz muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer schwierigen Lage gegenübersteht:
Unter Berlicksichtigung dieser „rwägungen ergeben sich auf Crund der bisherigen Feststellungen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Liebesverhältnis der Angeklagten nit Bui> ergeben, die Enttäuschung über dessen abweisendes Verhaiten, die Schwangerscheft, die Erkenntnis, daß sie mit vier Kindern noch mehr an die Enge ihrer häuslichen Verhältnisse gebunden sein würde, mögen zu einer seelischen Sparnung geführt haben. Hieraus allein rechtfertigt sich aber noch nicht der Schluß, daß ihre Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte erheblich gemindert waren. Diese Frage kam überdies nicht allgerein, sondern nur im Hinblick auf die gerada zur Beurteilung stehende Tat entschieden werden. „Jiesen Gesichtspunkt hat das Urteil nicht ausreichend gewürdigt. Srundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß die natüriichen Gegenvorstellungen gegenüber dem Drang, einen Ausyeg aus einer schwierigen Lage durch Tötung der eigenen xinder zu suchen, gerade bei einer Nutier sich auch in einem Zustand starker seelischer Spannung so entscheidend ;eltend machen, daß eine erhebliche Verminderung des Zemnungsvermögens im allgemeinen nicht vorliegen wird.
Zin abweichendes Ergebnis hätte einer eingehenden Beeründung bedurft.
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Im übrigen bedarf es noch folgenden 'linweises. Die «uf nichl kraunkhafter Grundlage beruhende Bewußtseinssıwörung kann nicht schlechthin einer krankhaften gleichgestellt serden. Bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hatte in den genannten Entscheidungen zum susdruck gebracht, daß ein Affektsturm nur dann ausnahnsweise schuldausschließend oder schuldnindernd wirkt, wenn er selbst unverschuldet ist. Dort, wo an sich beherrschbzre und vermeidbare Charakterfehler und moralis he Enizleisungen zur Tat führen, kann ihnen rechtlich kein sinfluß auf die Zurechnungsfähigkeit zuerkannt werden. Von an sich gesunden Menschen muß die Rechtsordnung erwarten, daß sie die ihnen normalerweise innewohnenden Hermungen und sit'lichen XÄräfte dafür einsetzen, einen Zustand zu vermeiden, der sich in strafberen Handlungen entladen „nn. Auch der Bundesgerichtshof hat in der ntscheidung BGHSt 3, 194, 199 einen Schuldausschließungsgrund dieser arı nur dann sls für die Frage der Verantwortung erheblich erklärt, wenn der Täter unverschuldet in den Zusivand nosugradigen Affekts geraten ist. Allerdings sind gegenber diesem Standvunkt in BEHSt 7, 325, 327/28 Zweifel geäußert worden. In 3GHSt 6, 329, 332 und 11, 20, 26 wurde die Frage offengelassen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der früher in der Rechtsvrechung vertrevenen Auffassung abzugehen. Dies entspricht auch Sonst Jem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der ZBundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Anwendung des § 51 StGB bei siner natumidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeii ausscheidet, wenn die Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sitilichen Schwäche beruht.
Diese Gedanken sind auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd. Auch der sog. "*actio libera in causa" liegt die Auf-
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Tassung zugrunde, daß ein gesunder Wensch in den vor den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit liegenden Zeitabschniic seine Kräfte dafür einzusetzen hat, Straftaten zu ver- "eiden. Ähnliches gilt für das Delikt der Volltrunkenheii (§ 330 a StGB). Wenn auch diese Fälle der rechtlichen Beurteilung der 3ewußtseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt werden können, so liegen doch im Grundprinzip gewisse Ähnlichkeiten vor.
Sofern also überhaupt "Kurzschlußhandlungen" unter den Begriff der Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB unterzuorädnen sind, käme dies nur in Frage, wenn der zu ihnen führende Zustand nicht verschuldet herbeigeführt ist,
Wie das angefochtene Urteil ausführt, ist die Angeklagte aus eigenem schweren Verschulden in ihre Konfliktslage hineingeraten. Dies könnte von vornherein gegen eine Berücksichtigung ihres seelischen Zustandes bei der Tal sprechen. Bisher hat das Schwurgericht die Frage sedoch nur bei der Erörterung ihrer Beweggründe zur Tat t>handelt und nicht unter dem Gesichtspunkt, ob die 3ewußtiseinsstörung rechtlich beacktlich ist. Dies bedarf einer besonderen Prüfung. Daher wäre es bedenklich, schon jetzt auszusprechen, daß der Zustand der 3Bewußtseinssıörung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, weil er verschuldet herbeigeführt sei, nicht erheblich sei. Eine abschließende Beurteilung auch dieser Frage wird ersü möglich sein, wenn eine Aufhellung ihrer Bewußtseinslage sowie der zu dieser führenden Umstände und der Bewegsründe der Tat durch einen Psychologen erfolgt ist. Bei ler Frage, ob der Zustand von der Angeklagten verschuldet ist, wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß eine allgemeine Lebensführungsschuld hierfür nicht aus-
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reichend wäre. Dem geltenden Strafrecht liegt, wie dies auck für das kommende Strafrecht beabsichtigt ist, der Gedanke der Einzeltatschuld zugrunde. Auch für die Frage des Verschuldens bei nicht krankhaften Bewußtseinsslörungen kenn nichts anderes gelten. Es können daher zur Begründung des Verschuldens nur solche Umstände herangezogen werden, die in engem Zusammenhang mit der "Kurzschlußhandlung" stehen.
2. Die Feststellung des Tötungsvorsatzes der ange- -lagten gibt zu rechilichen Bedenken keinen Anlaß. Das 5:hwurgericht führt hierzu aus, daß die Angeklagte sich beı ihrer Tat darüber im klaren war, daß das Gift für iienschen iödlich wirken konnte, diese tödliche Wirkung such in ihrer Absicht gelegen habe. Sie habe aber nicht gewußt. in welcher Weise das Gift wirken würde und vor allem nicht innerhalb welchen Zeitraums die töäliche „irkung eintreten könnte. fit einer schnellen Wirkung des Giftes habe sie keinesfalls gerechnet. Sie habe such unter keinen Umständen gewollt, daß die Kinder etwa vlötzlich sterben würden (UA S. 15). Der Vorsatz braucht grundsätzlich nicht die Einzelheiten des Ursachenverlaufs und den genauen Zeitvunkt des Eintritis des «r-Zolges zu umfassen. Er kann aber - und damit auch die strafrechtliche Haftung für die vollendete Tat - in Frage gestellt sein, wenn der Tatverlauf und auch der Eintritt des Erfolges wesentlich von den Vorstellungen des T*.ters abweichen. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor.
3. Das Schwurgericht wird dagegen erneut zu prüfen Daben, ob die Angeklagte sich einer Tötung oder zweier :ötvngen schuldig gemacht hat. Das Urteil führt hierzu
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nur aus, das Verbrechen stelle Sich, obwohl die aungeklagte zwei Menschen umgebracht habe, als eine Tat dar, weil sie mit einem einheitlichen auf die Tötung beider Kinder gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Gericht Tateinueit im Sinne des § 73 StGB oder eine fortgese.zte Handlung oder natürliche Handlungseinheit angenommen hal. Gegen die Annahme einer Tateinheit würde sich das 3edenken ergeben, daß die Angeklagte die Tötung durch »wei aufeinanderfolgende Tätigkeitsakte ausgeführt hat. Sateinheit erfordert die Ausführung der Tat durch eine Handlung, wie etwa daß zwei Menschen durch einen Schuß geiötet werden. Der Annahme einer fortgeseizten Fandlung würde entgegenstehen, deß zwei Leben, also höchstper-Sönliche Rechtsgüter verletzt worden sind (vgl. RGSt 44, 334, 339; 57, 140; 70, 241; BGH in NW 1953, 1034). Aber auch eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit würde ausscheiden. Allerdings würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraus-Seszungen des Vorliegens eines einheitlichen Willens
und einer engen zeitlichen und örtlichen Verbindung der einzelnen Betätigungsakte erfüllt sein. Jedoch ist nicht immer eine natürliche Handlungseinheit bereits zu be-Jahen, wenn diese Merkmale erfüllt sind. Vielmehr handelt °*S sich hier um eine Frage der Bewertung, die bei den verschiedenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches nicht steis einheitlich vorgenommen werden kann. Während beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammen- (assung angemessen erscheinen kann, ist sie bei Verbrechen gegen das Leben schlechthin ausgeschlossen. Hier wWilerstreitet die Zusammenfassung mehrerer Tötungsakte zu einer "rechtlichen" Einheit gerade der natürlichen veribesogenen Betrachtungsweise (vgl. RGSt 44, 223, 229; CGHSt 1, 155; BGH 2 StR 214,558 vom 1. Oktober 1958),
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4. Sntgegen der Ansicht der Revision hatte das Schwurzericht keine Veranlassung zu prüfen, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeansialt nach y„ 42 b StGB in Betracht käme. Denn dafür wäre erforderlich gewesen, deß die Angeklagte bei Begehung der sirafbaren Handlung festgestelltermaßen erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Eine solche Festsiellung hai das Schwurgericht jedoch nicht getroffen, es hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur als nicht ausgeschlossen erachtel. Sollte jedoch die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte hei Begehung der Tat vermindert zurechnungsfähiz war, so wird das Schwurgericht auch zu der Frage der Anwendung des 8 42 d StGB Stellung zu nehmen haben.
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Jie Entscheidung entspricht der Stellungnahne des Ceneralbundesanwalis.
ıs erschien angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Saız 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha willms Lang-Hinrichsen
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