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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 584/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen desVolkes

In der Strafsache gegen

Dr. theol. Günter Dumm zus MEMEEEEE-REie, geboren em En 1923 in Hm/RH1d.,

wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundes; erichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Ir. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Pi in der Verhandlung, Staatsanwalt SEE» Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Juni 1954 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als evangelischer Geistlicher in Dem bei Kr mehrfach jugendliche Angehörige seiner Jungschar veranlasst, sich von ihm an das nackte Gesäss Tassen zu lassen. Im April 1952 schied er aus dem Kirchendienst aus. Wegen der ihn zur last gelegten Verfehlungen und eines im Sommer 1953 in Essen vorgekommenen ähnlichen Falles wurde er im Dezember 1953 vom Schöffengericht in Bad Kreugnach - 4 Is 26/53 - zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das dortige landgericht am 6. Juli 1954 in einem Fall freigesprochen. Im übrigen ist sein Rechtsmittel mit der Nassgabe verworfen, dass er wegen zwei Verbrechen nach § 174 Nr lin Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen drei weiterer Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB verurteilt ist. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat dieses Urteil wegen Verfahrenrverstosses aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine erneute Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Kirchendienst fand der Beschwerdeführer alsbald bei einer Buchhandlung in EB-REES Beschäftigung als Volontär und Buchhändler-Lehrling. Sein Arbeitsplatz befand sich im Keller. Er hatte unter anderem die Botengänge der in der Buchhandlung beschäftigten Jugendlichen einzuteilen. Während dieser Zeit machte er im Sommer 1952 zunächst bei dem Laufburschen Klaus TeiiWrAnnäherungsversuche. Einmal griff er dem Jungen, der eine kurze Hose trug, an dessen nackte Oberschenkel, ein andermal beklopfte er diese. Teiiwgab daraufhin seine Tätigkeit auf. Dem kurz danach eingestellten Artur Een griff der Beschwerdeführer in drei Fällen an die Oberschenkel

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und durch die Hose an das nackte Gesäss. Die Strafkamner hat

in beiden Fällen (Tees und Hm) den Tatbestand der +tätlichen Beleidigung als erfüllt angesehen. Im Fall Tugggee hat das Landgericht das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrages eingestellt. Im übrigen wurde der Angeklagte wegen Beleidigung des Artur EM zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-. lichen Strafrechts rügt.

1. Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zur Zeit nicht in Betracht (vgl Nr 5).

2. Das Landgericht hat seine Aufklärun; spflicht (§ 244 kbs 2 StPO) nicht verletzt. Der von der Strafkanmer als Sachverständiger gehörte Therapeut Dr.med. Greg war nach den Urteilsgründen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte - sein Patient - habe zwar die erforderliche Einsichtsfähigkeit besessen, er sei jedoch zur Zeit der Taten nicht fähig gewesen, sich dem Drang seines krankhaften, abartigen Geschlechtstriebs zu widersetzen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB seien also bei ihm gegeben gewesen. Der Tatrichter hat diese Darlegungen gewürdigt, sich ihnen jedoch nicht angeschlossen. Er ist der Auffassung, der Beschwerdeführer sei bei Anspannung seiner bei anderen Gelegenheiten bewiesenen erheblichen Willenskräfte in der Lage gewesen, seinem’ Trieb zu widerstehen und nach seiner besseren Einsicht zu handeln. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn sie dem 'Gutachten des Dr. Graı® nicht folgen wollte, dies un so weniger, als die Mervenklinik,

der Universität Mainz in ihrem schriftlichen, fachärztlichen

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Gutachten vom 28. Mei 1953 die etrafrechtliche Verantwortlichkeit des Seschwerdeführers für die ihm in dem anderen Verfahren zur Last gelegten Verfehlungen voll bejaht hatte,

also sogar für eine Zeit, zu der er noch nicht in therapeutischer Behandlung stand. Die Verteidigung hatte zwar in

der Schutzschrift vom 29. März 1954 auf eine etwaige Begutachtung durch die Universität Tübingen oder Heidelberg hingewiesen, es jedoch grundsätzlich dem Gericht überlassen,

ob dieses sich dem Gutachten des Dr. Greg auschliessen werde.

Bei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht - eine Jugendschutzkammer - die erforderliche Sachkunde zutrauen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu beurteilen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl auch BGÜHSt 2, 14, 16; BGH 4 StR 707,52 vom 20. August 1953; BGE JR 1955, 104).

3. Auch der Schuldspruch als solcher unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

a) Der Tatbestand der Beleidigung ist, entgegen dem Hinweis der Revision, auch nach der imueren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.

b) Eine Verletzung des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB tritt in den Darlegungen der Strafkammer gleichfalls nicht zutage. Sie hat nicht verkennt, dass auch abartige, geschlechtliche Triebhaftigkeit auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser.Vorschrift beruhen kann (RGSt 73, 121, 122; BGH 2 StR 365,54 vom 18. Januar 1955 im Fall eines sogenannten Struktur-Homosexuellen; 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955; im Grundsatz a.M. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 239; Esser, Abwege des Menschen S 222). Das Janädgericht geht aber weiter von der Grundauffassung aus, dass es sich hierbei nur um Ausnahmefälle handeln kann. Dies ist rechtlich nicht

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zu beanstanden. Der Tatrichter legt sodann, unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, des Werdegangs, des früheren Verhaltens, der Persönlichkeit und der Einlassung des Angeklagten dar, dass er trotz seiner abartigen Triebrichtung bei Anspannung seiner erheblichen nillenskräfte imstande war, dem Drang zu unzüchtigen Berührungen jeweils

zu widerstehen. Damit hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen oder auch nur erheblich beeinträchtigt war. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.

Das Landgericht führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein verfängliches Zusammentreffen mit Jugendlichen nätte vermeiden müssen und dass er auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der "actio libera in causa" verantwortlich sei. Hierbei handelt es sich indes um Hilfserwägungen, die, selbst wenn sie bedenklich sind (vgl RG HERR 1939 Nr 1316), den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.

4. Der Schuldspruch ist auch im Übrigen rechtlich nicht angreifbar. Die abartige Veranlagung des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt.

, 5. Das Urteil kann indes aus folgenden Grunde nicht bestehen bleiben: Obwohl die abgeurteilte Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen ist und die verhängte Freiheitsstrafe sich innerhalb des Rahmens des 8 2 Abs 2 StrYG hält, ist eine Einstellung durch den Senat

“nicht möglich. Es steht zur Zeit nicht fest, ob das in Bad

Kreuznach anhängige Verfahren mit einem Schuldspruch enden und bejahendenfalls auf welche Strafe dort erkannt werden wird. Mithin ist auch nicht zu übersehen, ob die nach § 11 Abs 1 StrfG massgebliche Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Amnestiegrenze überschreiten wird. Deshalb muss das angefochtene Urteil

- unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen

(BGHSt 4, 287 ff, '290) - aufgehoben werden.

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ı Der Tetrichter wird zu erwägen haben, ob das bei ihm Ischwebende Strafverfahren nach § 4 StPO mit dem in Bad Kreuz-Inach verbunden werden kann (3GHSt 4, 152, 153). Dazu be- 'dürfte es allerdings der Entscheidung des hierfür funktionell | zuständigen Strafsenats des Zundesgerichtshofs (§ 4 Abs 2, zweiter Halbsatz StPO). Sollte sich eine Verbindung nicht erreichen lassen, wäre das Verfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung des anderen Strafprozesres auszusetzen (BGH 4 Stk 179/54 vom 16. Dezember 1954). Ingels Dr. Augustin

Seibert Haager

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