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BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 870/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2324 094 2,

Im Namen des Volkes

. In der Strafsache gegen

den Rentner Martin von K EEE aus So@P, geboren am >. GEHE GE ir. Sc (CHE) ,

wegen Unzucht mit Yindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter.

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. November 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verleitung von Kindern unter vierzehn Jahren zu unzüchtigen Reandlungen (§ 176 Abs. i Nr. 3 StGB) in zwei Fällen verurteilt ist.

Aufgehoben werden der Strafausspruch im ersten Fall (Sch® GEEED-!EB) mit den Yeststellungen und die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründer?

Der zur Tatzeit 67 Jahre alte Angeklagte, der an Altersschwachsinn leidet, wurde in seiner Unterkunft mehrfach von halbwüchsigen Jungen aufgesucht. Im Sommer des Jahres 1952 hielten sich die Schüler Klaus Sch@- CB (135-jährig) und Franz-Josef A (12-jährig) wieder einmal im Zimmer des Angeklagten auf, der ihr Alter kannte, Die beiden brachten das Gespräch auf geschlechtliche Vorgänge. Als sie damit prahlten, dass sie schon einen grossen Geschlechtsteil hätten, forderte der Beschwerdeführer sie auf, ihn doch einnal zu zeigen. Darauf öffneten die beiden Jungen die Hosen und holten ihr Glied heraus, das der Angeklagte dann betrachtete. Das Ansinnen der Jungen, auch seinerseits den Geschlechtsteil zu zeigen, lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, das könne ihnen so passen.

Als später der junge AED allein bei dem Beschwerdeführer war, erzählte dieser dem Jungen, dass bei ihm durch fortgesetzte Bestrahlungen der Blase die Schamhaare ausgefallen seien. Er öffnete seine Hose und liess den Jungen seinen entblössten Unterleib bis mindestens unmittelbar über dem Geschlechtsteil betrachten.

Der Angeklagte ist auf Grund dieser Vorgänge wegen - im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begengener - Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Honaten Gefängnis verurteilt.

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Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die Jungen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet hat (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Verleiten braucht keine Verführung zu sein. Es wurde nicht dadurch in Trage gestellt, dass die Jungen anscheinend schon verdorben und im ersten Pall ersichtlich bereits allgemein dazu geneigt waren, ihre Geschlechtsteile vorzuzeigen (vgl. RGSt 20, 30, 325 RG GA 46, 48). Die von Gesetz vorausgesetzte Einwirkung auf den willen der Kinder lag in der Aufforderung seitens des 3eschwerdeführers.

Bei dem zweiten Vorfall könnte der Gedanke aufkomnen, ob das teilweise Zurschaustelien des unbeileideten Lnter- "eihs eines alter. !iannes nicht lediglich eine grobe Geschmacklosigkeit und ein unästhetischer Vorgang war, wie etwa das Vorweisen einer entstellenden Narbe oder einer sonstigen körperlichen isskildung (vgl. ferner BGH NIW 1954: 120 Nr. 27). Jedoch war auch dieses Vorkommnis nach den rech lich nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters geschlechtsbetont. Es ereignete sich nach einleitenden, verfänglichen Reden des Angeklagten über deri Verlust seiner

unmitteibar über dem Geschlechtsteil. Terner sollte der Junge veranlasst werden, sich die betreffende Körperstelle "eingehend", also geflissentlich anzusehen, was er ersichtlich auch getan hat. Wenn äaher das Lendgericht hierin ebeM

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falls eine Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung erblickt hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, Die Revision erhebt in diesen Richtungen keine besonderen Angriffe,

Der Verteidiger macht jedoch mit Recht geltend, dass der erste Vorfall nur eine Hanälung im Rechtssinne darstellt (§ 73 StGB); denn die Aufforderung war an die beiden Jungen zugleich gerichtet (RG JW 1936, 260 Nr.20; BGHSt 1, 20 ff = NIW 1951, 203 Nr. 26; BGH 4 StR 842/53 vom 18. März 1954). Diesen Rechtsfeller kann das Revisionsgericht durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigen.

Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

insoweit und der Gesamtstrafe zur Folge. Im übrigen ist die

Revision zu verwerten.

Das Landgericht hat jetzt aus der rechtskräftigen Einzelstrafe in Fall Ag> und der neu zu bemessenden Einzelstrafe im ersten Tell die Gesamtstrafe zu bilden. Kit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO dar? die neue Einzelstrafe (Fall Sche-Adii) die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen, ferner darf die Gesamtstrafe die früher gebildete nicht überschreiten (RGSt 61 S 61, 63; BGH 4 StR 782/53 vom 25. Februar 1954),

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Es wird auch die Anwendbarkeit des § 25 StuB nF zu erörtern sein.

Groß Krumme Hülle

Dr, Augustin Seibert