Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.03.1966 – 4 StR 204/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2125 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_204/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Supervisor Foul C ED :.: geboren an ED 923 in HEWSaale,
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeriehts Detmold vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiosen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkommer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rüst, hat krfolg.
Der Angeklagte setzte sich am 14. Dezember 1965 in einen mäßig besetzten Linienomnibus der Bundespost neben die 11 Jahre alte Schülerin Elke CWrnä versuchte sic zu überreden, im nächsten Ort nit ihm zu kommen. Dabei legte er in wollüstiger Absicht cine Hand dicht über dem Knie in der Weise auf den mit einer Strumpfhose bekleideten Oberschenkel des Wädchens, daß die Finger zwischen dessen geschlossenen Beinen lagen. Diesc Stellung hiclt er die ganze Fahrt über bis zum nüchsten Ort bei, Als Elke an einer Zwischenstation aussteigen wolltc, streckte er seine Beine so aus, daß sie nicht vorbeiken. Dice später zugestiegene Frau WB veopachtetc die Stellung der Hand auf dem Oberschenkel des Mädchens, hielt das für sehr anstößig und erregte sich innerlich darüber.
Dicse Feststellungen sind nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen.
Zum Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört, daß die Handlung das allgemeine Schemund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und daß sie außerdem in wollüstiger Absicht begangen wird (RG HRR 1957 IIr. 1050; BGH GA 1954, 243).Die wollüstige Absicht kat die Strafkemner rechtsirrtumsfrei festgestellt.Eine Verletzung
des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht hat sie wegen der in der langen Zeitdauer liegenden intensiven Berührung des Oberschenkels sowie deshalh angenommen, weil die Finger des Angeklagten dabei zwisclhien den geschlossenen Beinen des Mädchens lagen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Ob eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung das allgemcine Seham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, ist eine in erster Linie vom Tatsächlichen her zu beantwortende Frage (RGSt 67, 110, 114). Für deren Bcurteilung kommt es zwar nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an; auch die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitunstände der Tat sind zu berücksichtigen (BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Eine auf den ersten Blick weniger verfängliche Handlung kann beispielsweise mit Rücksicht auf die Person, die sie vornimmt, ctwa den Lehrer (vgl. Urt. v.
16. Juni 1954 - 3 StR 57/54) oder den vernehmenden Polizeibeamten (vgl. BGH Urt. v. 18. November 1960 - 4 StR 410/60 -): oder wegen der Heimlichkeit ihrer Ausführung (vgl. BGH Urt. v. 18.März 1954 - 4 StR 842/53 -) unzüchtig zu sein. In diesem Zusammenhang kann stvchdie Dauer einer anstößigen Berührung
Bedeutung gewinnen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1963- 133 24,0.
Maßgebend ist in solchen Fällen, wie ein das Verhalten des Täters Beobachtender es beurteilen würde, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen als auch die es begleitende Willensrichtung bekannt wären {RGSt 67, 110 £f). Immer ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren Gewicht. Diese Begrenzung des Begriffs der unzüchtigen Handlung in den §§ 174, 176 StGB entspricht der Einschätzung der
RR -
in Betracht kommenden Straftaten als in erster linie mit Zuchthaus bedrohter Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht vorgenommen {RGSt 67, 170, 173; RG HRR 1937 Nr. 1050) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 163, 167; . BGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18, 169, 170). Verhaltensweisen, die oiner "gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren", "handgreifliche Zudringlichkeiten", "kurze" oder aus anderen Gründen "unbedeutende Berührungen" sind dagegen aus dem Bercich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl.BGHSt 17, 280, 288 mit weiteren Nachweisen). Sie mögen unanständig, unangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; unzüchtig im Sinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für ihre Aburtcilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus.
Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Das bloße Auflegen der Hand dicht über dem Knie auf den Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11 Jahre alten Mädchens, dazu noch in aller Öffentlichkeit, wird von einem unbeteiligten Beobachter häufig nicht einmal als anstößig empfunden werden. Einer solchen Handlung kommt auch nicht deshalb das in § 176 "Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gewicht zu, weil sie in wollüstiger Absicht begangen worden ist, Aic Berührung längere Zeit fortgesetzt wurde, die Finger gewölbt zwischen den geschlossenen Beinen des Mädchens lagen und der Angeklagte diesem den Weg nicht freigab. Sie dürfte daher über den Bereich des Anstößigen und Unanständigen nicht hinausgehen. Anders wäre es freilich, wenn der Angeklagte sich nicht uit den Auflegen der Hand auf den Oberschenkel des
Mädchens begnügen wollte, dieses Vorgehen vielmehr nur den
Anfang der Ausführung zu Handlungen bilden sollte, die das Herkmal "unzüchtig" erfüllt hätten. Dann würde ein Versuch der Vornshne unzüchtiger Handlungen oder der Verleitung zur Verükung oder Duldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. In dieser Richtung hat die Strafkammer indessen hinreichende Feststellungen nicht getroffen. Insbesondere lassen sich daraus, daß der Ange-Klagte das Mädchen zu überreden versucht hat, im nächsten Ort mit ihm zu kommen, keine dahingehenden Schlüsse ziehen, weil offengeblieben ist, was er mit dem Mädchen vorhatte.
Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB kann hiernach nicht bestehen bleiben. Damit entfällt zugleich die tateinheitliche Verurteilung wegen Yergehens nach § 1§ 3 StGB. Sie begegnet im übrigen den gleichen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der äußeren Tatscite ist hier der Begriff der unzüchtigen Handlung derselbe wie in den §§ 174, 176 StGB; die Handlung muß das allgemeine Schanund Srttlichlichkefttsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen (EGH IJW 1954, 520). Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten, wie es hier festgestellt worden ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. auch RG DR 1943, 578).
In der neuen Verhandlung wird die Strafkamnmer den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen und würdigen müssen. Falls der Angeklagte das Mädchen
mit Gewalt am Verlassen des Busses gehindert haben sollte, könnte auch eine Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtszunkt der Nötigung (§ 240 StgGB) in Betracht kommen.
Scharpensceel Mayr Sanders Spiegel Hürxthal