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BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 1 StR 230/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‘Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung! 2289 086

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Gesetz; StGB §§ 52, 54, 154,

Rechtssatzs Meineid im Nötigungsnotstand.

Aktenzeichen: 1 StR 230/53

Urt des BGH vom 5. März 1954 16 Kempten

ı 5tR 230/53

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Eaustochter Regina S aus NEED, 2: - ’

boren am MED 1926 in va

wegen ‚Meineids u. 4.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat Win der Verhandlung, Amtsgerichterat EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten SW wirä das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 6.Pebruar 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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wg ik; Gründe 3 j Die Angeklagte ist in zwei Strafverfahren gegen den Schlos- ;

ser Joharn PD vor Gericht zunächst eidlich, sodann zweimal uneidlich und schliesslich nochmals eidlich ala Zeugin vernommen worden. Sie hat jedes Mal zugunsten des FD wissentlich falsch ausgesagt. FÜR hatte sie dazu durch die Drohung bestimmt, er werde sie töten, wenn sie nicht die un-

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wahren Aussagen erstatte.

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Dass Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Meineids und wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage

zu der Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt. “x N

Ihrer Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.

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1.) Die Tatbestände des Meineids (§ 154 StGB) und der wissentlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum dargetan. Das bestreitet auch die Hevision nicht. Sie macht jedoch geltend, daß das Landgericht

zu Unrecht die Voraussetzungen des schuldbefreienden Kötigungsno:standes (§ 52 StGB) verneint habe; auch sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Angeklagte das Vorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes wenigstens irrtümlich angenommen habe. Diese Rügen sind begründet.

Daß die Angeklagte von Film mit Gefahr für Leib und R Leten bedroht worden war, falls sie nicht das von ihm gefor- = derte falsche Zeugnis ablege, nimmt auch das Landgericht an. 3 Es rält ferner für erwiesen, daß die Angeklagte aus Furcht 5 vor diesen Drohungen falsch ausgesagt und geschworen hat, a In diesen Ausführungen tritt kein Rechtsfehler zutage. Der * Tatrichter versagt der Angeklagten gleichwohl den Schutz des § 52 StGB, und zwar mit folgender Begründung: Als die An-

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geklagte am 5. April 1951 unter Eid und am 20. April sowie am 8 Juni 1951 uneidlich vernormen wurde, habe sich FW in Untersuchungshaft befunden und sei dadurch an einer Verwirklichung seiner Lrohungen gehindert gewesen; die Angeklagte habe ” sich daher bei diesen Vernehmungen in keiner gegenwärtigen Gefahr befunden, wie § 52 sie voraussetze. Zur Zeit der eid-

ichen Vernehmung der Angeklagten vom 31. Juli 1952 sei % ER zwar euf freiem Fuße gewesen; doch habe die Angeklagte die u; Gefahr dadurch abwenden können, daß sie die Drohung dem Gericht. B bekannt gab. Dazu sei sie übrigens auch schon bei den früheren '& oe Vernebmungen in der Lage gewesen. PR FR Diese Tarlegungen erschöpfen die Rechtslage nicht. 5 a) Zur Gegenwärtigkeit der Gefahr: 4 Pr &

Die Drohungen des FEB hatten die Angeklagte nicht etwa plötzlich in eine Gefahr versetzt, der sie nur durch eine “ unmittelbar folgende Abwehr entgegentreten konnte. Die Gefahr - F dauerte vielmehr während eines längeren Zeitraumes an. Auch j eine solche Dauergefahr kann gegenwärtig sein und einen Notstand nach § 52 wie auch nach § 54 StGB begründen. Das ist ' dann der Fall, wenn die Dauergefahr so dringend ist, dß# sie _ jederzeit. also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, T% mag auch die Köglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt, wie es etwa beı der Gefahr des Zinsturzes eines baufälligen : Kauses zu- En treffen kann (Rest 59, 69; siehe ferner RGSt 60, 3185 RGHRR 1936, 708; OGHSt 1, 369). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung Gegenwärtigkeit einer Tauergefahr schon dann angenommen worden, wenn der nach dem Lauf der Dinge zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorstand, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abwendbar war. Diese kuftassutäfe

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tritt besonders in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts v über die Not=tandslage beim Keineid - RGSt 66, 98, 222, 397 - ’ hervor. obwohl wenigstens in dem ersten dieser Fälle auch unmittelbar ein Leibesschaden für den Täter bevorstand (vgl

ferner RGSt 36; 334; RG IW 1932 3 3068; 1934 5 422; HRR 193g, u 1553), Ob dieser weitergehenden Ansicht grundsätzlich zu folgen « ist (vgl dagegen H. Mayer. JW 1932, 2291 ff und 3068 f), kam 4 hier dahingestellt bleiben. Die Untersuchungshaft des Toguun schloß zur Zeit der Vernehmungen der Angeklagten vom 5. April, ”

20. April und 8. duni 1951 die Gegenwärtigkeit der Gefahr dann a aus. wenn feststand, daß die Haft über die Termine hinaus dauern werde, in denen die Angeklagte ihre Zeugenaussage zu erstatten hatte; es genügt, daß das für den rückblickenden Betrachter in -i einem an Gewißheit grenzenden Maße wahrscheinlich ist. var dagegen” ur nit einer aisbaldigen Entlassung des TO nach dem Termin zu rechnen, so konnte die Verwirklichung seiner Drohungen so in ° die Nähe gerückt sein, daß die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu “ bejahen wäre. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Tatrichters"® hervor. daß FEB; hätte die Angeklagte die Wahrheit bekundet, ° nach keiner der drei Vernehmungen auf freien Fuß gekommen sein würde; übrigens ist dies trotz der den FB begünstigenden unwahren Aussagen der Angeklagten nicht geschehen, bei der letzten Vernehmung allerdings nur deshalb nicht, weil Fo nach seinen Freispruch sogleich in einer anderen Sache in Strafhaft genommen wurde. Bei dieser Jachlage läßt sich die Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht beanstanden, daß eine gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte zur Zeit der genannten drei Vernehmungen nicht gegeben war. Denn der Eintritt des angedrohten Übels stand nicht unmittelbar bevor; es ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Angeklagte die Gefahr nur sofort, im Zeitpunkt der Vernehmung abwenden konnte,

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Den Urteil 1äß8t sich indes nicht entnehmen, daß die Ange- ' klagte all das erkannt und die Gefahr auch nicht irrtümlich für gegenwarwug gehalten hal. Das Landgericht ist zwar der Auffassung, Ti

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die weitere Festhaltung des FÜR im Falle wahrer Aussagen der Angeklagten sei für diese erkennbar gewesen. Damit ist jedoch rictts dar'iber ausgesagt, welche Vorstellungen sie sich tatsächlich genscht hat. War für sie nur erkennbar, nicht aber ihr bewußt, daß FEB in Faft werde behalten werden,so ist ihr allenfalls vorzuwerfen, daß sie eine tatsächliche Voraussetzung des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit \ für gegeben gehalten hat. Zu einer Bestrafung wegen der beiden u vneidlichen Falschaussagen würde das nicht hinreichen, weil sine solche Tat nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist. Die am 5. April 1951 begangene Eidesverletzung könnte zwar als fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB atrafbar sein, wenn die Angeklagte die in Wahrheit nicht erfüllten Vorausserzun;en des Nötigungsnotstandes aus Fahrlüssigkeit für -orliegend gehalten hat (RGSt 66, 222, 227); jedoch reichen die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zu der Annahme einer Fahrlässigkeit schon deshalb nicht hin, weil das Landgericht die "Erkennbarkeit" der Sachlage für die Angeklagte

aus Umständen gefolgert hat, die wohl bei den späteren uneidlichen Vernehmungen, nicht aber bei der eidlichen Aussage

vom 5, April 1951 zutrafen.

b) Zur Abwendbarkeit der Gefahr:

. Begründet eine Gefahr eine echte Notstandslage nach 5 52 oder nach § 54 StGB, so sind alle Kaßnahmen entschuldigt, | die zur välligen Abwendung dieser Gefahr notwendig sind. Handelt es sich um eine gegenwärtige Dauergefahr, so braucht sich die . : Abwehr nicht darauf zu beschränken, den sofortigen Eintritt des Pr Schadens zu hindern, die Gefahr also hinauszuschieben; die ein- ® heitliche Dauergefahr ist nicht in einen gegenwärtigen und einen zukünftigen Teil zu zerlegen (RGSt 66, 98). Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Angeklagte

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die Gefahr in allen vier Fällen. insbesondere auch bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 31. Juli 1952, durch Anrufung gerichtlichen Schutzes hätte abwenden können. Das Urteil

läßt aber nicht erkennen, ob der Tatrichter hierbei das soeben Dargelegte beachtet hat; er äussert sich auch nicht darüber, welche Maßnahmen die Gerichte zum Schutze der Angeklarten treffen konnten und getroffen haben würden. Schon deshalb tragen diese Darlegungen des Landgerichts seine Entscheidung nicht. Zudem lässt das Urteil ein Eingehen auf

die Frage vermissen, ob sich die Angeklagte jenes rechtmässigen Ausweges aus der Gefahr, falls er überhaupt bestand, bewußt war. ‚ar sie es nicht, so konnte sie, wenn die Gefahr gegenwärtig war oder von ihr für gegenwärtig gekalten wurde, nicht wegen vorsätzlicher "at bestraft werden. Ist ihr infolge von Fahrlässigkeit verborgen geblieben, daß sie ihre Zwangslage durch Anrufung gerichtlichen Schutzes beseitigen konnte, so bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Eidesverletzung (§ 163 StGB); die uneidlichen Falrchaussagen wären in diesem Falle jedoch nicht strafbar. “

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Strafkammer richtig erkannt; denn FB hatte von ihr nicht die Unterlassung belastender Aussagen, sondern eine testi.nmte ihn begünstigende Falschaussage gefordert.

Die Sache bedarf nach alledem weiterer Aufklärung durch ” den Tatrichter. “

2.) Was das Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlun- \ gen der Angeklagten zueinander anlangt, so ist mit dem Land- Tu gericht daran festzuhalten, daß vorsätzliche uneidliche * Falschaussagen und keineid nicht miteinander in Fortsetzungs- ” zusammenhang stehen können (BGHSt 1, 380; 2, 233). Ob die‘ Ri beiden zEidesverletzungen einerseits und die beiden uneidlichen Falschaussagen andererseits je eine fortgeretzte Straftat bil-"

den. hängt davon ab. ob ein hirreichend bestimmter Gessmtvorsatz (BGHSt 1. 313, 315) und eine enge zeitliche Folge der Handlungen (RGSt 75, 207, 209) bestand; beide Voraussetzungen‘ namentlich die zweite, gehen aus den bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht hinreichend hervor. Sollte das Landgericht in der kommenden Verhandlung an Stelle fortgesetzter strafbarer Handlungen einzelne selbständige Straftaten fest- 'E stellen, so sind im Einblick auf das Verbot der Strafschärfun r §§ 358 Abs 2 StPO) die Yrundsätze der Entscheidung RGSt 67, y 236 ff zu beachten. Zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen F kann kein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Fe

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keinesfalls ist anzunehmen, daß die beiden uneidlichen Falschaussagen in dem am 31. Juli 1952 geleisteten Meineid | rechtlich aufgehen. Alle drei Vernehmungen haben zwar in dem-' selben Verfahren stattgefunden. Die Angeklagte ist aber am 31 dJuli 1952 nicht nur auf ihre frühere Ausrage vereidigt worden, vielmehr hat - nach R“ckkunft der Sache aus dem Revi-’% sionsrechtszug - eine ganz neue Vernehmung stattgefunden, die.® mit dem Eid abschloss. Insofern unterscheidet sich der gegen- B wärtige Fall von den in BGHSt 4, 244 und 5, 44 behandelten; eb braucht daher auch nicht dazu Stellung genoxmen zu werden, ob dieren Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist gi BGHSt 4. 172).

3 ) Die Strafkammer hat der Angeklagten hinsichtlich aller * #- vier Verrekmungen Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, : in den ersten ärei Fällen, weil sie durch ihre Tat eine Besträf: fung ihres daraliger Verlobten FW have abwenden. in dem letzten Fall, weil sie ihre eigenen früheren Verfehlungen

gegen die § 8§ 153, 154 StGB nicht habe offenbaren wollen. # Hıergegen ist rechtlich nichts einzuwenden Nach der zur Ver- E, öffentlichung bestimmten Entscheidung des 3. Strafsenats

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3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 soll zwar die Gefahr, wegen uneidlicher Falschaussage bestraft zu werden, für sich allein keins Strafermäßigung nach § 157 rechtfertigen können, wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin beschworen wird. Dieser Fall ist hier jedoch. wie schon oben erwähnt, nicht gegeben, so deß auch zu dieser Entscheidung nicht näher Stellung zu nehmen ist. Der Tatrichter hätte jedoch prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht schon zu ihren Taten vom 20 April und 8. Juni 1951 durch die Vorstellung mitbestimmen ließ, daß sie bei Angabe der wahrheit Strafverfolgung wegen des am 5. April 1951 geleisteten Jeineids zu gewärtigen hatte. Die Vergünstigung des § 157 kann zwar für jede Tat

nur einmal zugebilligt werden; sind aber die Voraussetzungen der Vorscrrift mehrfach erfüllt, so kann dies darauf von Einfluß sein, in welchem Maße der Richter von seiner Befugnis, die Strafe zu miidern oder von ihr abzusehen, Gebrauch macht (RGSt 64. 215. 219).

4.) Schließlich wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB nF gegeben sind.

5) Die Aufhebung des Urteils ist nic: - nach § 357 St?o auf den Witverurteilten FEW zu erstrecken. _-<sen Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheic it Nötigung und Bedrohung ist nach § 50 StGB unabhängig davon, “+ die Beschwerdeführerin durch den bister verneinten Tötigungsnotstand entschuldigt ist.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Bundesrickter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb

an der Unterzeic"nung ver-

btindert.

Dr, Hörchner

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