Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 4 StR 259/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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die Hausgehilfin Johanna R

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

KEB-DEED, zevoren an B. BD in Obi,

wegen Meineides

hat der 1. Ferienstrafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Mannzen. als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WW ; als Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

geborene NEED aus

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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15, Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Im übrigen wird die Revigion verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin hat das Gericht ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder $achverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.

Zur Verfahrensrüge sind Tatsachen, in denen ein Mangel des Verfahrens gesehen wird, nitht angegeben. Sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Auf Grund des von ihm festkestellten Sachverhalts ist das Landgericht mit Recht davon' ausgegangen, dass die Angeklagte den äusseren und inneren! Tatbestand des Meineides (§ 154 StGB) verwirklicht hat, und zwar in fortgesetzter Handlung. Die zweimal unter Eid; gemachte Aussage der Angeklagten, sie erinnere sich nicht mehr, dass sie einmal mit der Frau Ko in deren Schlhfzimmer gesprochen und dass diese ihr erwidert habe, der "Paul" habe die Nacht zuvor in diesem Schlafzimmer geschlafen,' war, wie das Landgericht feststellt, bewusst falsch.

Es lag bei der Angeklagten weder ein schuldausschliessender Tatbestandsirrtum noch ein Irrtum über den Unrechtsgehalt ihrer Handlungsweise vor. Nach der ausdrücklichen Peststellung des Urteils war die Angeklagte sich dessen voll bewusst, dass sie einen strafbaren Meineid leistete, als sie ihre unwahre Aussage beschwor.- Dass sie der Ansicht gewesen sei, sie leiste keinen Meineid, wenn sie in der Form etwas Falsches aussage und beschwöre, dass sie sich "nicht mehr erinnere"

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- Gefahr überhaupt oder gar eine gegenwärtige Gefahr von sei-

'erkennen gegeben, dass er sich an der Angeklagten im Falle

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und "nichts mehr wisse", hat das Gericht ihr nicht geglaubt. Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Feststellung, gegen die die Revision beachtliche Einwände nicht vorzubringen vermag. Insbesondere ist es nicht richtig, dass das Gericht einen zwingenden Anlass gehabt hätte, durch einen Sachrerständigen prüfen zu lassen, inwieweit - psychologisch gesehen - die Verteidigung der Angeklagten die Wahrscheinlichkeit für sich haben könne. Die Frage konnte und durfte das Gericht aus eigener Lebenserfahrung und Menschenkenntnis heraus entscheiden. z

Dass ein Notstand im Sinne des § 54 StGB für die Angeklagte vorgelegen hätte, lehnt.das Landgericht mit Recht ab. Nichts liegt dafür vor, dass der Angeklagten wirklich eine

ten des Senger drohte. Weder hatte er eine Drohung gegen die Angeklagte selbst ausgesprochen noch hatte er sonstwie zu

einer für ihn ungünstigen Aussage rächen werde. j

Es liegt aber auch kein Putativnotstand - die irrige Annahme der Voraussetzungen des Notstandes nach § 54.StGB - vor. Selbst wenn man, wie es das Landgericht tut, davon ausgeht, dass die Angeklagte den Meineid aus Angst vor der Rache des ihr als gewalttätig geschilderten Senger geschworen hat, so handeltesie unter den gegebenen Umständen nicht aus der Vorstellung einer gegenwärtigen Gefahr heraus: eine fassbare, im einzelnen greifbare und vorgestellte Gefahr enthält die Sorge um mögliche unangenehme Rückwirkungen einer wahrheitsgemässen, aber für den Betroffenen ungünstigen und vielleicht verhängnisvollen Aussage auch dann nicht; wenn dieser als "gewalttätig" bekannt ist. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, zu deren Abwendung die erforder-

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lichen Massnahmen alsbald getroffen werden müssen. Sie muss, auch wenn es sich um eine während eines längeren Zeitraumes andauernde Gefahr, eine "Dauergefahr", handelt, irgendwie so bestimmte Formen angenommen haben, dass man sie vorstellbar auf sich zukommen sieht uhd sich vor die Notwendigkeit sofortiger, gegenwärtiger Abwehrmassnahmen bestimmter Art gestellt sieht (vgl BGH 1 StR 230/53 vom 5. März 1954). Dass ihr in diesem Sinne eine gegenwärtige Gefahr drohe, hat nach der Feststellung des Landgerichts die Angeklagte nicht angenommen. Es handelte sich in der Tat nur um das allgemeine Missbehagen, das ein Zeuge empfindet, der genötigt ist, gegen einen brutalen Menschen ungünstig auszusagen, und das

ihn nicht zu irgendeinem Abweichen von der Wahrheit veranlassen darf. Dass die Angeklagte diese Gefahr auch nur als solche und nicht als eine greifbare, mit Sicherheit zu erwartende und bedrohliche "echte Not" empfunden hat - wie sie etwa bei dem der Entscheidung R6St 66, 226: zugrunde liegenden Sachverhalt vorlag -, geht aus den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit hervor.

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen, insbesondere auch hinsichtlich der Nichtanwendung des § 157 StGB keinen Rechtsfehler ersehen. |

Dagegen gibt die Begründung, mit der das Gericht eine Strafaussetzung zur Bewährung’ gemäss § 23 StGB abgelehnt hat, zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn der Tatrichter davon ausgeht, dass für gewisse Straftaten - wie etwa die Eidesdelikte -— das öffentliche Interesse grundsätzlich die Vollstrekkung der Strafe oder eines Teiles davon erfordere und dass deshalb bei ihnen eine Strafalssetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden dürfe. Die Aussetzung zur Bewährung ist

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nach § 23 StGB von dem zur Aburteilung stehenden Einzelfall aus unter Beachtung seiner Besonderheiten zu entscheiden, und es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Falles eine Strafaussetzung abzulehnen.

Das’ Urteil war somit im Strafausspruch aufzuheben, während im übrigen die Revision zu verwerfen war.

Dr. Peetz Dr, Augustin dagusch ° Hübner Dr. Mannzen