Rechtsprechung / AG Schmallenberg / 2020

AG Schmallenberg Urteil vom 01.07.2020 – 5 Ds 105/19

ECLI:DE:AGHSK3:2020:0701.5DS105.19.00

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Tenor§

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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Der Angeklagte hat in seinem Heimatland in Nigeria in dem Dorf, in dem er aufgewachsen ist, die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen richtigen Beruf hat der Angeklagte nicht erlernt. Er wurde in einem Computergeschäft angelernt und hat dort PCs instandgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_3

Am 19.09.2009 reiste der Angeklagte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 12.12.2017 nach Durchführung eines rechtskräftig abgelehnten Asylverfahrens in sein Heimatland Nigeria wieder abgeschoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_4

Bereits am 08.12.2016 wurde gegen ihn vom Landrat der Stadt Minden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zum 12.12.2020 festgesetzt. Ungeachtet und in Kenntnis dieses Verbotes reiste der Angeklagte am 24.04.2018 erneut in die Bundesrepublik ein. Dabei führte er weder ein Visum noch einen gültigen Pass noch eine andere ausländerrechtliche Gestattung mit sich. Damit reiste er unerlaubt in das Bundesgebiet ein, in dem er sich bis heute aufhält.

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Der Angeklagte handelte nach eigenen Angaben, weil er in Nigeria keine Möglichkeit sah, angemessen medizinisch behandelt zu werden und aufgrund der Schwere seiner Erkrankungen den Tod befürchtete.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_6

Der Angeklagte ist schwer krank. Die vom Gericht eingeholte amtsärztliche Untersuchung des Gesundheitsamtes des Hochsauerlandkreises, ausgestellt von Herrn Dr. P1, vom 05.12.2019 weist folgende Erkrankungen auf:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_7

-          Posttraumatische Belastungsstörung

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_8

-          Mittelschwere depressive Episode

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_9

-          Generalisierte Angststörung mit Panikattacken

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_10

-          Z. n. Schrittmacher-Implantation 2013 bei Bewusstlosigkeiten aufgrund von AV-Block II°

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_11

-          Bandscheibenvorfall im Wirbelsäulensegment L4/L5 bei relativer sagittaler Spinalkanalverengung L3

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_12

-          Insulinpflichtiger Diabetes mell. Typ II, aktuell unzureichend eingestellt

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_13

-          Hypertensive Herzerkrankung bei langjährig bestehendem Hypertonus

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_14

-          Adipositas Grad 1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_15

-          Fettstoffwechselstörung

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_16

-          Sehminderung bds., Rot-Grün-Farbsehschwäche

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_17

-          Hörminderung bds.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_18

-          V. a. kombinierte restriktiv-obstruktive Atemstörung

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_19

-          Laborchemisch latenter Eisenmangel

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_20

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Angeklagten in Nigeria hat das Gericht eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes in Berlin eingeholt. Auf diese Stellungnahme vom 15.06.2020, Bl. 138 – 139 d. A, wird verwiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_21

Der Angeklagte war vom Vorwurf der unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet und einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 a, b des Aufenthaltsgesetzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_22

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht in Anbetracht der Erkrankungen des Angeklagten und der extrem schlechten medizinischen Versorgung in seinem Heimatland Nigeria davon überzeugt, dass der Anklagte die Straftat der unerlaubten Einreise in erster Linie aus dem Grund beging, um sein Leben zu retten. Aus diesem Grund kann er jedoch nicht bestraft werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_23

Der Angeklagte befand sich in einer Notstandslage. Es handelte sich für ihn um eine medizinisch bedingte Gefahr für sein Leben. Diese war für ihn auch gegenwärtig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_24

Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr als ein Zustand, der jederzeit in einen Schaden umzuschlagen droht, ohne dass der Zeitpunkt genau bestimmt werden könnte (AllgA, vgl. BGH 1.12.2005 – 3 StR 243/04, BGHR § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 4; BGH 25.3.2003 – 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255 (258 f.); BGH 5.3.1954 – 1 StR 230/53, BGHSt 5, 371 (373); BGH 15.5.1979 – 1 StR 74/79, NJW 1979, 2053 (2054); RG 26.4.1932 – I 1341/31, RGSt 66, 222 (225 f.); RG 11.1.1932 – III 911/31, RGSt 66, 98 (100 f.); RG 12.7.1926 – II 430/26, RGSt 60, 318 (321); RG 23.1.1925 – I 959/24, RGSt 59, 69 (70 f.); LK-StGB/Zieschang Rn. 42; NK-StGB/Neumann Rn. 12; SK-StGB/Rogall Rn. 17; Jescheck/Weigend AT § 44 I 2; Roxin AT 1 § 22/17; zur Gefahrenlage beim „Festsitzen in Krisengebieten“ (im Territorium des sog. „Islamischen Staates“) Erb GA 2018, 399 (401 ff.); MüKoStGB/Müssig, 4. Aufl. 2020 Rn. 22, StGB § 35 Rn. 22).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_25

Das Gericht geht jedoch nicht von einem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB aus, da für den Angeklagten als mildere Möglichkeit die Flucht in ein anderes Land mit entsprechenden Versorgungsmöglichkeiten gegeben war.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_26

Es kann hier nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte nach § 3 AsylG als Flüchtling anzusehen ist. Eine Straffreiheit besteht daher nicht nach § 31 GFK.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_27

Für die Strafbarkeit ist es auch unerheblich, wenn der Angeklagte nicht einmal nach § 4 AsylG subsidiären Schutz genießt. Denn es liegt hier beim Handeln zur Rettung des eigenen Lebens ein Fall des entschuldigenden Notstandes gem. § 35 StGB vor.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_28

Dem Angeklagten war in Anbetracht seines individuellen Lebensrechtes auch nicht zumutbar, die Gefahr seines Todes aufgrund einer unzureichenden medizinischen Versorgung hinzunehmen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schmallenberg/2020-07-01/5-ds-105-19#rd_29

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.