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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 43/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die Amtliche Sommlung.

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Gesetz: StGB § 157

Rechtssatzs Macht der Täter geltend, er habe den Meineid geleistet, um die — vermeintliche — Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der zunächst uneidlich erstatteten, aberden Gegenstand des Eides bildenden falschen Aussage von sich abzuwenden, so kommt ihm die Möglichkeit einer Strafermäßi- .gung nach § 157 StGB nicht zugute.

Aktenteichen: 3 StR 43/53 Urteil des BGH vom 21. Januar 1954 LE Wiesbaden

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im namen des volkes Tn der SFirafsache gegen.

den Gärtner Leontin H EB aus Schi bei Hö@EEED. gebcrer. an &. EEEEED WED ir Kai:

wegen. Meineiäs

has der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar :!954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Tr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Frof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oherstaatsanwalt WWW in der Verhandlung, überstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwrltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1952 wird verworfen,

Ver Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trager.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids '§ 154 StGE: zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteil!, auf den Verlvst der bürgerlichen Ehrenrechte von gleicher Dauer erkannt und die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten eusgesprochen, als Aeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist nicht begrändet.

1.} In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet die Revision die Vorschriften der §§ 267 Abs 2 und 261 StPO als verletzt, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung des den Angeklagten behandelnden Arztes als Zeugen und zweiten Sachverständigen abgelehnt habe,

Inwiefern das Landgericht hierdurch gegen § 261 StPYy verstossen haben soll, ist nicht ersichtiich. Auch eine Verletzung des § 267 Abs 2 StP': liegt nicht vor, In dem Urteii ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten des näheren behandelt. Dass das Landgericht dabei zu keinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen ist, bedeutet keinen Verstoss gegen § 267 Abs 2 StPO. Einer weiteren Erörterung der in dem Beweisamtrage behaupteten Tat- ‚sachen bederfte es nicht, soweit das Landgericht diese als wahr unterstellt hatte, Dass es entgegen der Wahrunterstellung abweichende Feststellungen getroffen habe, behauptet die nevısior selbst nicht und geht auch aus dem Urteii nicht hervor,

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Mit ihrem Vorbringen, der den Angeklagten behandelnde Erst sel entgeren dem Antrage der Verteidigung nicht als zueiter Sachverständiger vernommen worden, wii. die Revision wohl eine Rüge aus § 244 Abs 4 StPO erheben. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt muss der Revisionsangri.ff ohne Erfolg bleiben.

Die Ablehnung des Antrages wirä von der dafür gegebenen Begründung getragen, Sie ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der behandelnde Arzt gleichzeitig als Zeuge benannt war; denn die dazu im Beweisamtrage enthaltenen Behauptungen sind vom Landgericht als wahr unterstellt worden. Auch ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im übrigen auf Grund der gutachtlichen Äusserung des vernommenen Sachverständizen das Gegenteil der in dem Beweisamtrage behaupteten Tatsachen. als erwiesen angesehen nat. Dazu war es nach § 244 Abs A Satz 2 erster Halbsatz StPY befugt. Eine der in dem zweiten Halbsatz vorgesehenen, dieser Befugnis entgegenstehenden Ausnshmen liegt nicht vor. Dass die Sachkunde des “ehörten Gutachters zweifelhaft gewesen sei, ist dem Wrteil nicht zu entnehmen und wirä auch von der Revision nicht behauptet. Ebenscwernig sind Anhaltspunkte dafür gezeben, dass das ersisttete Gutachten von unzutreffenden talsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte, Auch sind in dem Reweisamtragr keine Tatsachen geltend gemacht worden, die darauf hätten schliessen lassen, der beantragte Sachverständige verfüge über bessere Fcerschungsmittel als der vernommene. Die Revision spricht nur davon, der behandelnde Arzı kenne den Angeklagten und seine Krankheit besser, weil er” ihr seit .'ahren behandle, Abgesehen davon hat über die Frage, ob der benannte Gutachter bessere Forschungsmiitei hat als der gehörte, der Tatrichter nach pflichtsemässen Ermessen zu befinden. Dass die Grenzen dieses

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Ermessens hierbei vom Landgericht überschritten worden seien,

ist nicht zu erkennen.

2.; Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch, Das Landgericht hat die Handlungsweise des Angeklagten mit Recht als einen Meineid nach § 154 StGB gewürdigt. Dass es dabei irrigerweise ausgeführt hat, der Angeklagte habe vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Majn. falsch geschworen, während der Eid in Wahrheit vor dem Amtsgericht ın Königstein. Ts. geleistet worden ist, ist für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung, Der Irrtum ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Rechtsstreit, in dem der Angeklagte als Zeuge vernommen worden ist, bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main anhängig war.

Fin Verstoss gegen § 51 StGB liegt gleichfalls nicht vor. So wie die Feststellungen im Urteil getroffen sind, ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ebensowenig gibt die Nichianwendung der für den Eides-

notstanä in § 57 StGB zugelassenen Strafmilderung zu Bedenken Anlass, :. rd 2

Das Landgericht hat die Heranziehung des § 157 StGB im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Der Angeklagte war als Zeuge nicht durch das Prozeßgerich;, sondern auf dessen Ersuchen im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in Königstein zunächst uneidlich vernommen worden. Nachdem alsäann. das Prozeßgericht beschlossen hatte, ihn auf seine Aussage zu beeidiger, wurde er durch den darum ersuchter. Amtsrichter nochmals un;er Vorhalt abweichender

Bekundungen anderer Zeugen vernommen. Er blieb bei seinen früheren Angaben und beschwor sie. Damit ist die zu-

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“ sich demuach rechtlich um =ine Tat, so-drss die falsche

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r:ächst uneidlich erst:ttete Aussage in dem Meineid aufgeganger. (vg! BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimn- i {e Urteil vom 15. Oktober 1953 - % StR 323/53). Es handelt

Aussage als solche kein selbständiges Vergehen nach §§ 153 StGB bildet. Es fehlt also insoweit an einer dem Meineid vrausgegangenen strafbaren Handlung, wegen deren dem Angeklagten bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtiichen Bestrafung erwschsen konnte,

Aber auch darauf, dass er bei Leistung des Meineides wegen der vorangegangenen uneidlichen falschen Aussage eine solche Gefahr angenommen hätte, kann der Angeklagte sich hier mit Erfolg nicht berufen. Wie das Reichsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner vor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 194% (RGBl I 341} geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, setzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den Tarbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst Zurch die unwahre Aussage begrändet hatte ‘vgi RGSt 62, 211; 75,277). Dieser Gesichtspunkt trifft auch jetzt noch zu, soweit die zunächst uneidlich erstatvete Aussage und der ».chfolgende Eid allein den Tatbestand des § 154 StGB verletzen. Für seine Heranziehung spricht vornehmlich der Zweck, den der Gesetzgeber. verfolgte, als er die uneidliche Falschaussage äurch Einfügung des § 56 a StGB, des jetzigen § 153 StGB, neben dem Meineid zu einem selbständiger Straftatbestand erhob, Hierzu sah er sich veranlasst, als nicht nur im bärgerlich-rechtlichen Verfahren, sondern euch im Strafverfahren die Entscheidung über die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen weitgeherd dem Ermesser der Gerichte anheim gestellt war und diese häufig von der Beeidigung absahen und sich mit einer une_dlichen Aussage begnügten, Um auch insoweit den Staat

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/3-str-43-53#rd_15

in seiner Rechtspflege durch Androhung von Strafe gegen faische uneidliche Angaben vo:. Zeugen oder Sachverständ!.- gen zu schützen; wurde der Tatbestand der uneidiichen Faischaussage geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit. also die uneidliche falsche Aussage treffer, die an Stelie der eidlichen trat. Die beschworene Falschaussage, &h.oer bereits unter Strafdrohung stehende Meineid, soll- +e dadurch in seiner Strafbarkeit in keiner Weise berührt werden. Schon daraus geht, deutlich hervor, dass demjen!:- - gen, der eine unrichtige Äussage nachher beschwört, nicht die Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch Berufung auf diese falsche Aussage eine Strafmilderung für den Meineid zu erlangen. ,

Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht ım übrigen der auch im Strafrecht anerkannte Grundsatz, dass sich im allgemeinen niemand auf das Vorliegen einer Gefahrenlage berufen darf, die er_selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigefäinrt nat, Ein Zeuge aber, der trots des Hinweises, dass er seine Angaben voraussichtlich mit dem Eide werde bekräftigen müssen, und der trotz der vorangegangenen Belehrung iber die strafrechtlichen Folgen :ines falschen Eides unrichtig aussagt,; schaf‘t gerade die Gefahrenlage, in die er gerät, wenn das Gericht die Beeidigung der zuvor gemachten Aussage beschliesst. Der so unmittelbar selbst herbeigeführte "Notstand" rechtfertigt es in einem solchen Falle nicht, dem Zeugen die Möglichkeit einer Anwendung des § 157 StGB "zukommen zu lassen. Leistet also ein Zeuge einen Meineiö, sc kann er sich auf die Unrichtigkeit der diesen zu Grunde liegenden Aussage nicht mit Erfolg berufen, um in den Genuss der Rechtswohltat des § 157 StGB zu gelangen. Das Landgericht hat daher hier mit Recht von einer Anwendung des § 157 StGB abgesehen.

Das Vorbringen der Revision, dem Angeklagten komme

die Vergünstigung des § 15’ StGB aber deshalb zugute, weil er bei Leistung des Eides eine Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil des Lebensmittelhändlers KeB zu befirchten gehrbi habe, scheitert an den entgegenstehenden Feststellun- . gen des Urteils. Danach hat der Angeklagte den Meineid nicht in der Absicht geleistet, eine ihm wegen des Scheinvertrages mit dem Architekten SCHEEEEEED ärohende Bestrafung abzuwenden, Darin kommt ir hinreichend deutlicher Weise die Auffassung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht aus Furcht, wegen des Abschlusses und der Benutzung des Scheinvertrages im hechtsverkehr gerichtlich bestraft zu werden, faisch geschworen hat. Abgesehen davon hat auch, wie aus dem Urteil hervorgeht, der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, er habe falsch ausgesagt und diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, um einer etwaigen Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil Ko. zu entgehen,

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

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