Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.01.1954 – 5 StR 703/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Anklageschrift darf sich in der Kenn- zeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muß vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen,
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Gesetz: StPpo § 200
Rechtssatz: Die Anklageschrift darf sich in der Kenn-
zeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, Tatzeit,
Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muß vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen,
Aktenzeichen: 5 StR 703/53
Beschluß des BGH vom 15.Januar 1954 LG Berlin
73 5_ StR 703/53 [
Beschluß
In der Strafsache gegen den Kaufmann Richard Ernst Oswald B iD
aus Bei, geboren an D.n MD in 1,
wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 15.Januar 1954 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Seine
Kosten hat die Landeskasse zu tragen.
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Gründeszs
I) Es fehlt an einem oränungsmässi.gen Eröffnungsbeschluß der Strafkammer und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der "Eröffnungsbeschluß" vom 27.Juli 1953 (BI 23 d.A.) trägt nur e i n e richterliche Unterschrift. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß Beschlüsse von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnet werden müssen; § 275 Abs 2 StPO gilt nur für Urteile. Es liegt aber dann kein Beschluß der Strafkammer vor, wenn ernurvoneinenm Richter gefaßt worden ist und die übrigen .!ichter an der Entscheidung nicht beteiligt waren. Wie dem Senat bekannt ist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Sitzungen auf Grund einer Beratung, sondern dadurch anzuordnen, daß ein von einem kichter unterschriebener Beschlußentwurf den beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten vorgelegt und von ihnen unterzeichnet wird. Auch in diesem Falle sollte so verfahren werden; denn zwei Striche neben der Unterschrift des Richters, der den Beschluß entworfen hat, deuten an, daß zwei andere Richter noch unterschreiben sollten. Dieser Hinweis an die Geschäftsstelle ist bei vielen Gerichten üblich. Es liegt daher nur ein Entwurf und kein Eröffnungsbeschluß der Strafkanmer vor. Eine wesentliche Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in allen Instanzen von Amts wegen zu beachten (vgl RGSt 10, 56/58/; 43,217; 68,291). Das Verfahren ist daher cinzustellen. Das mit der Revision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 25 .Septenber 1953, das nicht ergehen durfte, wird durch die Einstellung des Verfahrens hinfällig.
II) Da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung endet, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage
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erheben. Für diesen Fall weist der Senat auf folgendes hins
1.) Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses von 27.Juli 1953 ist auch inhaltlich fehlerhaft. Er übernimmt wörtlich die Formel der anklageschrift vom 10.Juni 1953 (B1 17 d.A.). Diese gibt außer dem Ort und der Zeit der Tat nur den Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen wieder und teilt nicht einmal mit, gegen welche Person die versuchte Nötigung und politische Verdächtigung sich gerichtet haben soll.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß müssen aber "die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat" enthalten (88 200 Abs 1, 207 Abs 1 StPO). Die (abstrakten) "geset2- lichen Merkmale" der Tat sind dabei hervorzuheben, genügen aber allein nicht, Die konkrete Tat selbst muß vielmehr nach bestimmten Tatumständen so genau bezeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeschuldigten zur Last gelegt werden (RGSt 10,56/587; 21,64/857; 68,105/T06/; RG HRR 1936, 1400 und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 15.12.1953 - 5 StR 294/53 -).Dies hat nach § 200 Abs 1 StPO in Verbindung mit den abstrakten Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes zu geschehen, Beide Teile sind miteinander in eine erkennbare Beziehung zu bringen. Das braucht bei sprachlich geschickter Ausdrucksweise und übersichtlicher Anordnung nicht zu einer wenig verständlichen und allzu schwerfälligen Fassung zu führen.
Es entspricht jedenfalls nicht dem Gesetz, wenn sich erst aus der Darsteliung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ergibt, welche Tat, d.h. welcher bestimnte geschichtliche Vorgang gemeint ist. § 200 StPO behandelt die Kennzeichnung der Tat und die Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale in Absatz 1, die Mitteilung des
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wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in ihsatz 2, Beide Vorschriften haben verschiedene Zwecke, Die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen soll nicht die Tat näher beschreiben, sondern dem Angeschuldigten die hauptsächlichen Einzelheiten des Beweisstoffes aufdecken, der gegen ihn in dem geheimen Vorverfahren gesammelt worden ist. Dadurch soll es ihm ermöglicht werden, nach der Zustellung der Anklageschrif% vor der Eröffnung des Hauptverfahrens einzelne ergänzende Beweiserhebungen oder eine gerichtliche Voruntersuchung
zu beantragen oder sonstige Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (vgl § 201 StPaf und später seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorzubereiten, insbesondere die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel vor der Hauptverhandlung zu beantragen (§ 219 StPO). Diese wohlerwogenen Vorschriften sollen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten. Ihre gewissenhafte Beachtung hat daher große Bedeutung.
Ist der Eröffnungsbeschluß inhaltlich unvollständig, so braucht der Mangel nicht immer so schwerwiegend zu sein, daß das Verfahren eingestellt werden muß. Dies läßt sich vermeiden, wenn der Angeklagte wenigstens aus der Formel der Anklageschrift oder äußerstenfalls aus deren Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ausreichend entnehmen konnte, welche bestimmte Tat ihm vorgeworfen wurde (vgl RGSt 21,64/85/). Eine solche Notlösung ändert aber nichts daran, daß das Verfahren nicht dem Gesetz entsprach.
2.) Für die weitere sachlichrechtliche Behandlung macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Das Landgericht sieht in der Postkarte des Angeklagten an Frau St» zugleich eine Mitteilung über sie an Behörden, insbesondere an die Postzensurstelle des Sowjetsektors. Es urscheint aber zweifelhaft, ob es dabei den bedingten Vorsatz
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rechtlich ausreichend feststellt und gegen eine bewußte Fahrlässigkeit abgrenzt. Die Revision wendet ein, es
sei widerspruchsvoll, den Vorsatz der versuchten Nötigung durch Drohung mit einer politischen Verdächtigung und gleichzeitig den Vorsatz eines Versuchs derselben politischen Verdächtigung anzunehmen. Dieses Bedenken verdient Beachtung.
Dr.Geier Dr.Koffka Siener
Schmitt Dr.Börker