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BGH Urteil vom 18.02.1954 – 4 StR 358/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 2282 061
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Ingenieur Arno ri =. VB, dort zchoren an EEE 9:0, u
wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE : in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 19. Februar 1954
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch
das Urteil vom 26. September 1941 wegen Betrugs in vier Fällen, darunter in dreien in Tateinheit mit schwerer Urkunden-
fälschung, zu Zuchthaus verurteilt. Er beantragte wieder-
holt erfolglos die Wiederaufnahme des Verfahrens. So hat u.a. seinen Antrag. ‚vom 25, April 1950 die I. Strafkammer
des Landgerichts in Hagen durch Beschluss vom 18. August
1950 als unzulässig verworfen. Der Angeklagte erstattete daraufhin bei der Staatsanwaltschaft in Hagen eine Straf-
anzeige "wegen Rechtsbeugung, Beweisunterdrückung pp." ge-
die Mitglieder der Strafkammer er äusserte sich unter
Veruendung derber Ausdrücke aurkllie über die "verbrecherische Oberflächlichkeit, Willkür "und Rücksichtslosigkeit" der Richter, die bei dem Beschluss vom 18, August 1950 mitgewirkt hatten. “=
Das Landgericht hat den Angeklagten nach’ form- ind fristgerecht gestellten äntrage des Landgerichtspräsidenten wegen Beleidigung (8% 185, 196 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte Verfahrensverstösse sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht, Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
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1,) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Anklageschrift den Wortlaut der Strafanzeige vom 3: September 1950 nicht vollständig wiedergebe; es genügte, den für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Inhalt der AN- eige hervorzuheben. Die Anklageschrift entspricht. den gesetzlichen Anforderungen (§ 200 Abs 2 Satz 1 StPO).
.ge gewesen Sei, sich selbst ausreichend zu verteidigen,
2.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht sei unzustän- | dig, es habe in eigener Sache entschieden. Die Strafanzeige des Angeklagten richtete sich gegen die ‚Hitglieder der I. Strafkammer; das angefochtene Urteil hat dagegen die III Grosse Strafkammer erlassen, Keiner der beleidigten. Richter war an der Ents scheidung beteiligt. Dass die beleidigten und die erkennenden Richter demselben Gericht angehören, begründet nicht den Ausschluss vom Richteramt (§ 22 Nr 1 StPO). |
3.) Die Revision rügt weiter, dass dem Angeklagten nicht, _ wie von ihm beantragt, ein Verteidiger bestellt worden ist, Obwohl er sich ungefähr seit drei Jahren in Haft befinde und auch wegen seines Gesundheitszustands nicht in der La-
Der äÄngeklagte befand sich seit April 1949 bis zur Haup tverhandlung ununterbrochen in Haft, und zwar zunächst # in Untersuchungshaft in anderer Sache, sodann auf Grund ; einer Verurteilung vom 13. Januar 1950 in Strafhaft und seit dem 28. Juli 1951 wieder in Untersuchungshaft in einer anderen Sache wegen zahlreicher Betrugsfälle. Er hatte in. ; einer Eingabe vom 20. Januar 1952 um Früfung gebeten, ob, ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizuoränen sei, Darauf hat ihm der stellvertretende Vorsitzende der Strafkenmer i den Bescheid erteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorlägen. Diese Entscheidung entsprach der Rechtslage; denn ä "Haft" im Sinne des § 140 Abs 1 Nr 5 StPO ist nur die inte suchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eins Verteidigers beantragt wird (vgl Beschluss des Großen Senats BGHSt 4, 308). In dieser Sache ist jedoch gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl ergangen.
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Auch nach § 140 Abs 2 StPO bedurfte es nicht der Beiordnung eines Verteidigers. Die zahlreichen Eingaben des Angeklagten lassen erkennen, dass er gewandt genug war, um
ohne einen Beistand in einem Verfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, seine Rechte sachgemäss wahrzunehmen, Für die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers liegt kein Anhalt vor; die Revision hat hierzu selbst keine nähere Begründung gegeben, Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung den seelischen Druck, unter dem der Angeklagte offenbar gestanden habe, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.
4.) Die Revision rügt schließlich, der Tatrichter habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er den Beschluss vom 2. Januar 1952 nicht beachtet habe; darin habe das Lamgericht anerkannt, dass bei den früheren Entlassungen des Angeklagten aus seinen Stellungen politise be. Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten.
Ausweislichder Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung aus den Äkten des früheren Strafverfahrens vorgetragen worden, Nicht ersichtlich ist, ob auch der. Be-
schluss vom 2. Januar 1952 Gegenstand der Erörterung war, Falls das, wie zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt
werden mag, nicht geschehen ist, so liegt dennoch kein für das Urteil ursächlicher Verfahrensverstoss vor. Die Entscheidung vom 2, Januar 1952 enthält zwar die vom Ängeklagten im Beschluss vom 18. August 1950 vermisste Feststellung. dass bei seinem Ausscheiden aus früheren Stellungen auch politische Gründe eine Rolle gespielt haben, Jedoch hat das Landgericht den erneuten \iiederaufnahmeantrag des Ängeklagten vom 22. August 1951 durch den Beschluss vom 2. Januar 1952
im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse wiederum als unzulässig verworfen, und zwar mit eingehender Begründungs der sofortigen Beschwerde gegen diese Eintschei. dung hat das Oberlandesgericht in Hamm den Srfolg versagt, Am Ergebnis hat sich sonach durch die Erwähnung jenes poli tischen Gesichtspunkts, soweit die hier in Betracht kommen
de Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens in Frage Steh nichts geändert.
II. Sachrüges
digung (§ 1§ 5 StGB) schuldig gemacht hat, oder ob ihm nich vielmehr eine üble Nachrede oder gar eine verleumderische Beleidigung (§§ 186, 1§ 7 StGB) zur Last fällt. Die Grenze zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil ise indessen flüssigs die Auslegung einer beleidigenden Äusse-f rung ist auch insoweit vorwiegend. Aufgabe des Tatrichters$ (BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951). Das Landgericht hat. den Inhalt der Anzeige als ein abfälliges Werturteil gewür digt. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-. denken. Der Sachverhalt als solcher stand fest. Der ängeklagte stellte in der Strafanzeige keine zusätzlichen tatsächlichen Behauptungen auf, sondern beschränkte sich im wesentlichen darauf, ein abfälliges Werturteil über die
Richter zum Ausdruck zu bringen, die am Beschluss vom 18: August 1950 beteiligt wären; zugleich gab er eine Nach-. prüfung unter strafrechtlichen Gesichtspunkt anheim, Dies®, Auslegung, die das Landgericht der Strafanzeige hat zuteil! werden lassen, liegt auch deshalb nehe, weil sich der Angeklagte wiederholt unbestimmter Ausdrücke wie "vielleic! und "scheinbar" bedient hat,
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Den Schutz des § 193 StGB hat die Strafkammer dem Be-. schwerdeführer ohne Rechtsirrtum versagt, Die Strafanzeige stellte nicht das gebotene Mittel zur Verteidigung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dar (vgl 2.B. RGSt 42, 441, 443). Dem Angeklagten stand das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens versagenden Beschluss zu, von dem er auch Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht hat überdies aus der Form der Äusserungen, namentlich aus den verwendeten derben Ausdrücken, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen: den Angeklagten leitete die Absicht, die Richter, die seinen Wiederaufnahmeantrag verworfen hatten, in ihrer Khre zu verletzen, und die Strafanzeige war nur ein Vorwand, um die Wahrnehmung berechtigter Interessen vorzutäuschen, Diese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht; sie lässt angesichts des Wortlauts der Strafenzeige auch keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte fuslegungsregeln erkennen. Den gegenteiligen tatsächlichen Ausführungen der Revision darf der Senat nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht nachgehen.
Wegen der Beleidigungsabsicht, die das Landgericht aus der Form der Strafanzeige herleitet, erweist sich die Anwendung des § 1§ 5 StGB auf jeden Fall als gerechtfertigt.
Der Angeklagte ist also auch im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nur wegen einfacher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) verurteilt hat. Entsprechendes gilt für die Nichtanwendung des § 164 StGB.
Die Revision ist sonach mit der Kostenfoige aus § 473 Abs 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.,
Groß Krumnme Hülle
Dr. Augustin Martin