Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 686/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: Stpo § 268a StB § 24
Rechtssatzs Wird im Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist die Dauer der Bewährungsfrist in dem in § 24 StGB vorgesehenen Beschluß auszusprechen.
Aktenzeichen: 5 StR 686/53 Urteil des BGH vom 2.Februar 1954 LG Berlin
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
die geschiedene Ehefrau Helene P EEEEEED zer.uiiD aus BEEIED, geboren an DB END ED in OD (To),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbearter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird die der Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1953 auferlegte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäigt.
- Von kechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Sittlichkeiteverbrechens nach § 176 Abs 1 2iff 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im selben Hause wie die Angeklagte wohnte auch ihr Verlobter HOEEMED, ferner der an @.@D WED geborene Siegfriea NEED mit seinen Eltern. Mit diesen verkehrte die Angeklagte seit Sommer 1952 freundschaftlich. Siegfried wer Anfang des Jahres 1953 im Krankenhaus zur Operation einer Phimose gewesen. Als er Anfang Februar 1953 von dort zurückkam, traf er die Angeklagte in der Wohnung ihres Verlobten HOEEEEB. Als Siegfried ins Zimmer trat, umarmte ihn die Angeklagte und gab ihm einen Kuß auf den Mund. Einige Tage später umarmte und küßte die Angeklagte den Siegfried wiederum in der Wohnung des HEN, auch strich, sie ihm über den bedeckten Geschlechtsteil. Bei einem weiteren Besuch öffnete die Angeklagte den Hosenschlitz des Jungen, nahm sein Geschlechtsteil heraus und drückte es. Dieser Vorfall wiederholte sich noch einmal. Schließlich legte sich die Angeklagte kurz nach Ostern 1953 mit Siegfried auf die Couch, holte das Glied des Jungen aus der Hose, hob ihre Röcke hoch, zog ihre Schlünfer herunter und führte, nachdem beide zuvor gegenseitig am Geschlechtsteil des Partners gespielt .hatten, das steife Glied des Jungen in ihre Scheide ein. Zu einem Samenerguß kam es bei Siegfried nicht, da er aus Angst, die Angeklagte könne ein Kind bekommen, keine Bewegungen ausführte.
II.
Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte habe bewußt und gewollt mehrfach mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige, weil das allgemeine Scham- und Sittlichkeits-
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gefühl verletzende und der Erregung ihrer Geschlechtslust @lenende Handlungen vorgenommen, soweit sie das Glied des Jungen berührt und soweit sie es in ihre Scheide eingeführt habe. Sie habe sich daher eines Verbrechens nach
§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB schuldig gemacht. Sie sei aber zur zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen, außerdem sprächen erhebliche Milderungsgründe zu ihren Gunsten. Deshalb sei eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine ausreichende Sühne. j
Das Urteil fährt dann fortı
"Die Kammer glaubt darüber hinaus bereits jetzt sagen zu können, daß es bei dieser Angeklagten, die nicht als Sittlichkeitsverbrecherin angesprochen werden kann, von größerem erzieherischen Wert sein dürfte, wenn die Vollziehung der erkannten Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer angemessenen Bewährungsfrist ausgesetzt wird. Die Kammer befürwortet daher gegenüber der Gnadenbehörde bereits jetzt einen Gnadenerweis.*"
III.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Daß die Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfüllt hat, kann bei der Sachlage nicht zweifelhaft sein.
2.) Zur inneren Tatseite fehlt zwar eine ausdrückliche Feststellung, daß die Angeklagte das Alter des Siegfried NEED, der zur Tatzeit fast 14 Jahre alt war, gekannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, er sei noch nicht 14 Jahre alt. Die formelhafte Wendung, die Angeklagte habe bewußt und gewollt mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen, genügt für sich allein nicht. Die Peststellung läßt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere dem Hinweis darauf
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entnehmen, daß Siegfried im selben Haus wohnt wie die Angeklagte, und daß diese seit Sommer 1952 mit seinen Eltern freundschaftlich verkehrt.
Gegen den Schuläspruch bestehen also im Ergebnis keine Bedenken, ebensowenig gegen den Strafausspruch als solchen.
3.) Rechtsirrig ist aber die im Urteil ausdrücklich zum Ausdruck gekommene Auffassung der Strafkammer, sie könne selbst nicht nach § 23 StGB die Strafe zur Bewährung aussetzen. Das Urteil stammt vom 5.10.1953. Damals war bereits das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Die Strafkammer hätte also von ihrem klar zum Ausdruck gebrachten Standpunkt aus die Strafe zur Bewahrung aussetzen müssen. Mit Zustimmung des Oberbundesanwalts hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst die Strafaussetzung ausgesprochen. Die Dauer der Bewährungsfrist muß von der Strafkammer zusammen mit etwaigen Auflagen durch Beschluß festgesetzt werden. § 26§ 8 StPO verweist für den Inhalt eines solchen Beschlusses ausdrücklich auf § 24 StGB; dieser regelt in seinem Abs 4 die Dauer der Aussetzung. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen ließe, entgegen dem Wortlaut der §§ 268a StPO, 24 StGB die Festsetzung der Bewährungsfrist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Dauer der Bewährungszeit kann im Einzelfall mit den Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, ärztliche Behandlung) im engsten Zusammenhang stehen, so daß sie sachlich in den Beschluß gehört. Die Urteilsformel, die Strafaussetzung zur Bewährung ausspricht, ist auch ohne Pestsetzung der Bewährungsfrist verständlich. Schließlich erscheint es zweckmäßig, die allerdings auch in § 25 Abs 2 StGB vorgesehene Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil außerhalb des Wiederaufnahmeverfahrens abzuändern, soweit wie möglich zu beschränken.
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker