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BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 841/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Josef GC ED aus ED, zevoren an

GES 925 in SO Kreis TEE,

wegen Weineids

.hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklasten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum von 1. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurüickverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übri_en wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit verurteilt worden. Seine Revision rüst einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Strafausspruch zum Teil Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Die Revision beruft sich nur allgemein auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der darin bestehen soll, daß die Feststellungen auf der Beiziehung der Strafakten 3 Ds 87/53 des Amtsgerichts in Witten gegen llWreruhen, ohne daß die Urteilsgründe erkennen ließen, welche belastenden Umstände aus den Akten entnommen worden sind. Zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge hätten diese Tatsachen bezeichnet werden müssen. Dieser Pflicht wird die Revision nicht dadurch enthoben, daß der mit der Revisiongseinlegung beauftragte Verteidiger der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist nur die Zeugenaussage des Angeklagten aus den von der Revision bezeichneten Strafakten gegen MW verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Sie ist im angefochtenen Urteil inhaltlich mitgeteilt. Im übrigen beruhen die Feststellungen über den Verlauf des früheren Strafverfahrens, besonders die Einlassung des SEM und die späteren Bekundungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers und den in der Hauptverhandlung erstatteten

Aussagen der Zeugen ED ung TEE, die an jenem Verfahren beteiligt waren. Ein unzulässiger Rückgriff auf die Vorakten ist weder aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils noch aus den akten des gegenwärtigen Verfahrens zu entnehmen.

er Tatrichter ist auch entgegen der Ansicht der Revision nicht ver»flichtet, die Beweismittel im einzelnen anzugeien, auf die er seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt. Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO genügt es, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen anführen, in denen die gesetzlichen Werkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Mitteilung der Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.

2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte war im Oktober 1952 Zeuge eines nächt-

lichen Streits zwischen seinem Freunde SB und dem Finanzbeamten Tb, der dabei mehrmals von EB zeschlagen wurde, ohne diesen wiederzuschlagen. Zwei Tage nach diesem Vorfall sagte er auf Befragen des TE, weshalb er denn von EB so geschlagen worden sei, TE dB habe nichts getan, er selbst würde sich auch nicht

so verhalten haben, wie SB es getan habe. In dem Strafverfahren gegen SW wegen Körperverletzung beschwor der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Witten als Zeuge dagegen, "TED habe auch fest auf den Angeklagten SD zeschlasen, das lıabe er gesehen, feste habe er geschlagen". Nach diesem Vorfall habe er dem TEEW auch nicht bestätigt, daß er nichts

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getan habe. In der Berufungsverhandlung bekundete der Angeklagte als Zeuge unter Eid indes nur, er habe gesehen, daß TEE bei der Auseinandersetzung am 8. Oktober 1952 auf SEE 1osgegangen sei und heftige Bewegungen mit den Armen gemacht habe; dies habe er als Zurückschlagen angesehen. Ob SEE aber zetroffen worden sei, habe er nicht gesehen.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei seiner ersten Vernehmung bewußt wahrheitswidrig ausgesagt und sich daduren des Meineids schuldig gemacht. Er habe das Wort "schlagen" bewußt nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch verwandt, der gewöhnlich keinen Unterschied zwischen "schlagen" und "treffen" mache, also nicht bloß im Sinne von Armbewegungen in Richtung auf SED, wie er nunmehr zu seiner Verteidigung behaupte.

Was die Revisiön dagegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachvrüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Ihre Ausführungen über den vom Tatrichter zugrunde gelegten Sprachgebrauch gehen, jedenfalls für den hier gegebenen Sachverhalt,fehl. Wenn das Urteil ausführt, der gebildete und intelligente Angeklagte sei sich dieses Sprachgebrauchs "wohl bewußt" gewesen, so können hieraus ‚keine Zweifel des Gerichts an dem inneren Tatbestand hergeleitet werden; denn das Wort "wohl" ist nur zur Verstärkung gebraucht. Abschließend stellt der Tatrichter nochmals ausdrücklich fest: "Der Angeklas;te war sich bei seiner Vernehmung bewußt, daß er die Worte schlagen bsw. zurückschlagen in dem Sinne gebraucht hat, S@Bsei auch getroffen worden, und daß dies vom Richter auch so verstanden worden ist." Diese Überzeugung hat das Landgericht aus dem Gesamtinhalt der

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Aussage des Beschwerdeführers gewonnen, besonders daraus, daß dieser von einer "Schlägerei" gesprochen und mehrfach betont hat, EEE habe "feste auf den Angeklagten geschlagen", und daß er sogar noch auf den Vorhalt des Richters, nicht einmal SEM habe behauptet, von TED gesciılagen worden zu sein, wiederholt hat, er habe gesehen, daß geschlagen habe. Mit Rechtsgründen können diese Darlegungen nicht angegriffen werden. Eine fahrlässige Eidesverletzung brauchte - entgegen der Ansicht der Revision - im Urteil nicht erörtert zu werden, weil der Tatrichter mit Bestimmtheit eine vorsätzlich falsche Eidesleistung des Beschwerdeführers für erwiesen erachtet hat. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus falsch verstandenem Freundschaftsgefühl gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Urteilsdarlegungen über eine weitere bewußte Eidesverletzung des Angeklaöten bei seinen Angaben über das später mit SED gefiürte uespräch lassen keinen Rechtfehler erkennen. Das Landgericht hat auf Grund des Inbegriffs der Verhandlung einen Irrtum des Angeklagten über den Inhalt dieses Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen.

5, .:Die Strafzumessung gibt nur insofern zu Bedenken

Anlaß, als das Landgericht nicht gemäß § 23 StGB in der % am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung Strafaus- E setzung zur Bewährung in Erwägung gezogen hat. Zur Ent- WE

scheidung hierüber muß die Sache an das Landgericht -zurückverwiesen werden. Dieses wird, falls es eine Strafaussetzung für geboten hält, auch zu beachten haben, daß im Urteil selbst nur allgemein auf sie erkannt werden darf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist nach

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/4-str-841-53#rd_15

8 268 a St?O in Verbindung mit 9 24 Abs 4 StGB einem besonderen, zugleich mit dem Urteil zu verkündenden Bescnluß vorbehalten ist (5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 IJW 1954,

522 Nr 21). Groß Krumme Engels

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