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BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 397/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 397/54 2284 053°

Im Nauen des Volkes3z In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Edgar K iEEEEENEEED

sus Ti NEED, geboren an BD. AED ir SEE /

Heap,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954,an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Mertin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitgende Richter, Obers*aatsanwalt iD

Als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Fronkfurt/Main vom 6. -November 1953 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründe§

.n...

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens gesen § 348 Abs 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Die erkannte Strafe ist zur Bewährung auf die Daver von 4 Jahren ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vollziehungsbeamter des Finanzamts F>- ED 2.%.-EEEEB von einkassierten Steuergeldern etwa 4.100 DM nicht und weitere etwa 4.300 DM nach vorüberzehender Verwendung für eigene Zwecke verspätet an seine Behörde abgeliefert. Er hat die zur Kontrolle der EZinnahmen des Finanzamts bestimmten Register unrichtig geführt und unrichtige Belege hierzu vorgelegt, indem er einbezahlte Steuergelder in die Einzehlungsnachweisungen nicht, aur teilweise, verspätet oder bisweilen auch auf den Namen anderer Steuerpflichtiger verbucht und entsprechende unrichtige Einzahlungsbelege hergestellt hat. Er hat weiter in einem Fall eine Lohnsteueranmeldung verfälscht und in einem weiteren Fall eine ihm amtlich zugängige Vollstreckungsakte beiseite geschafft,

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung des sachlichen Rechts und zwar des § 23 StGB gerügt. Die Revision ist Ganach in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, soweit das Landgericht dem Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision rügt, daß das Urteil sich nicht mit der Frage auseinandersetze, ob das Öffentliche Interesse

die Vollstreckung der Strafe erfordere, obwohl dies nach dem festgestellten Sachverhalt einer näheren Prüfung be-

eurft habe»

Die Revision muß Erfolg haben.

Das Urteil legt zu § 25 StGB nur dar, daß der Angeklagte verfrüht in eine Stellung gekommen sei, die an ihn zu hohe charakterliche Anforderungen gestellt habe, daß die Kontrolle über seine mätigkeit lückenhaft gewesen sei und daß er den Schaden voll ersetzt habe. Unter diesen Umständen sei es, Vor allem avch im Interesse der Fanilie des Angeklagten, angezeigt, ihm Gelegenheit zu geben, nachzuweisen, daß seine strafbaren Handlungen nur sine einmalige Entgleisung gewesen seien. Es sei zu erwarten, daß er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, da er Familie habe, über eine ausreichende Wohnung verfüge und eine arbeit habe, die ihn und seine Familie ernähre.

Mi+ diesen Darlegungen hat das Lendgericht nur festgestellt, daß die Voraussetzungen des 8 23 Abs 2 StGB gegeben sind, deß nämlich die Persönlichkeit des Verurte:lten und sein torleben in Verbindung mit dem Verhalten nach der Tat erwarten lassen, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen werde.

Die Vollstreckung einer Strafe darf jedoch auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten hicht

ausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125 /126/)» Hiernach darf eine Strafe aber nicht ausgesetzt werden, wenn das öffentliche Interesse ihre Vollstreckung erfordert.

Der Umstand, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts lange Zeit hindurch planmässig die Finanzkasse um einen erheblichen Betrag geschädigt;

das Vertrauen der betroffenen Steuerzahler auf die Sauber-

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keit des Behördenbetriebs schwer enttäuscht und damit dem Ansehen der Behörde in der Öffentlichkeit geschadet hat, erforderte aber die besonders sorgfältige Prüfung dieser Frage, .

Strafaussetzung zur Bewährung ist nur dann zulässig, wenn das Landgericht der Überzeugung ist, daß trotz der vorerwähnten Umstände das Öffentliche .Interesse der Strafeussetzung nicht entgegensteht. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht diese Frage überhaupt geprüft hat. Ss erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Strafkanmer bei pflichtgemässer Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Art und Schwere der Verfehlungen des Angeklagten und die daraus zu entnehmende Verwerflichkeit seiner Gesinnung gegenüber den in seiner Person begründeten Umständen derart überwiegen, daß aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Sirafaussetzung zur Bewährung unzulässig war (vgl BCH 3 StR 187/54 vom 13.5.1954). Es hätte hier insbesondere berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagve nicht zus Not gehandelt hat und die in strafbarer Weise erlangten Gelder teilweise beim Spiel und in Frauengesellschaft vertan hat, wobei seine Spielschulden allein 1.200 DM betrugen.

Das Urteil muß somit, soweit dem Angeklagten Straf-

aussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, aufgehoben werden,

Zu bemerken ist noch, daß die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls nicht im Urteil, sondern in dem nach § 268 a StPO zu erlassenden Beschluß festzusetzen ist

-5_

(BGH 5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 = NJW 1954, 522).

Glanzmann Busch Martin

Bundesrichter Maaß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben,

Glenzmann Dr.Wiefels